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Vermieter und Mieter sollten, um sich vor späteren (kostspieligen) Auseinandersetzungen hinsichtlich der Schönheitsreparaturen zu schützen, bei Auszug ein Übergabeprotokoll erstellen und von beiden Seiten unterschreiben lassen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte hat der Mieter lediglich die Schäden zu beseitigen, die im Abnahmeprotokoll festgehalten wurden. Weitergehende Beseitigung der darin nicht festgehaltenen Schäden kann der Vermieter nicht verlangen, vgl. nur von vielen AG Trier, Az 7 C 79/01, aus: WM 2001, S. 549. Für nicht aufgelistete Mängel, die bei der Abnahme erkennbar waren oder hätten erkannt werden können, kann der Mieter nicht in Anspruch genommen werden. Auch nicht für verdeckte Mängel; denn dem Vermieter obliegt eine Untersuchungspflicht, der er gegebenenfalls mit einem Sachverständigen nachkommen kann, AG Brandenburg, Az 32 C 137/04, aus: GE 2005, S. 1555.

Auch wenn im Abnahmeprotokoll festgehalten wurde, dass der Mieter die darin beschriebenen notwendigen Arbeiten bis zu einem bestimmten Termin auszuführen hat, ist damit eine Hemmung der Ersatzansprüche des Vermieters nicht eingetreten, vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2006 – Az.. VIII ZR 123/05.

Die Fälligkeit des Anspruchs des Vermieters auf Durchführung der Schönheitsreparaturen wäre nach einer Vereinbarung im Übergabeprotokoll allenfalls bis zum Zeitpunkt der „Wohnungsrückgabe“ und damit bis zum regelmäßigen Beginn der Verjährung dieses Anspruchs nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausgeschoben und würde die Verjährung nicht hemmen, BGH, Urteil vom 15.03.2006 – Az.. VIII ZR 123/05.

Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen unterbliebener Durchführung der Schönheitsreparaturen könnte nur dann etwas anderes gelten, wenn dem Übergabeprotokoll derartiges zu entnehmen wäre.

Ein Übergabe-, oder Abnahmeprotokoll unterliegt als vorformulierte Textabsätze der AGB – Kontrolle und muss sich nach den §§ 307 ff. BGB messen lassen.

Zum Problem, ob durch ein Übergabeprotokoll eine eigenständige Renovierungsverpflichtung des Mieters begründet werden kann, siehe

BGH v. 5.4.2006 – VIII ZR 163/05 -, GE 2006, 706; WuM 2006, 306; NJW 06, 2116.

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