Wenn weiter nichts vereinbart wurde, beziehen sich die Schönheitsreparaturen nur auf Räume des Wohnbereichs. Ausgeschlossen sind daher Keller, Speicher, Treppenhaus, Garage oder auch ein eventuell vorhandener Balkon.
Etwas anderes gilt nur, wenn im Mietvertrag „Nebenräume“ oder „sonstige Räume“ genannt sind. Dann sind auch Kellerräume oder „sonstige Räume“ mitumfasst, jedenfalls dann, wenn der Kellerraum zum Anstrich geeignet ist (Ausnahme: Altbau-Keller).
Verlangt wird hier lediglich eine „besenreine“ Übergabe. Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen auch:
- Maurer-, Putz- und Isolierarbeiten
- Glaserarbeiten
- Reparaturen an Leitungen, Lichtschaltern, Heizkörpern
- Schlössern
- Untergrundschäden an Holz und Mauerwerk
- Risse an der Decke
- Teppichböden erneuern, die vom Vermieter gestellt wurden
- Abschleifen und Versiegeln von Dielen oder Parkettfußböden
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