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Nach dem Urteil des BGH vom 28. 6. 2006 – VIII ZR 124/05

beschränkt sich die Verpflichtung zur „besenreinen“ Rückgabe der Mietwohnung auf die Beseitigung grober Verschmutzungen, siehe auch LG Saarbrücken, WuM 1998, 689 f.; LG Wiesbaden, WuM 2001, 236, 237; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau bei Wohn- und Gewerberaum, 2. Aufl., F Rdnr. 83 f.; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 598; vgl. auch Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.: „mit dem Besen grob gereinigt“).

Bei einer besenreinen Übergabe der Wohnung trifft dem Mieter daher lediglich eine allgemeine Reinigungspflicht, wozu auch die Beseitigung von Spinnweben gehören.

Nicht vom Mieter geschuldet wird die Erneuerung von Silikonfugen an den Fenstern und Dichtungsgummis an den Türen und Türrahmen, da es sich insoweit um typische Gebrauchsspuren handelt, die der Mieter grundsätzlich nach § 538 BGB nicht zu vertreten hat, BGH Urteil vom 28. 6. 2006 – VIII ZR 124/05.

Eine „besenreine Übergabe“ bedeutet auch nicht, dass die Fenster zu putzen sind, vgl. AG Schleiden AZ: 2 C 258/99; BGH Urteil vom 28. 6. 2006 – VIII ZR 124/05, da die Verschmutzung von Fenstern auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruht.

Insgesamt gilt: Nur wenn der Mieter die Sache durch vertragswidrigen Gebrauch beschädigt und im beschädigten Zustand an den Vermieter zurück gibt, muss der Mieter den Schaden selbst tragen.

Nicht zum vertragswidrigen Gebrauch gehören:

Dübellöcher: Sie gehören zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Sie brauchen nur dann beseitigt zu werden, wenn laut Mietvertrag beim Auszug Reparaturen vereinbart worden sind. LG Köln (AZ: 1 S 130/99). 32 Dübellöcher im Bad für notwendige Ausstattung wie Spiegel, Konsole, Duschstange etc. müssen nicht beseitigt werden, wenn keine Reparaturen vereinbart sind. LG Hamburg (AZ: 307 S 50/01).

Teppich: Der Vermieter ist im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht für die Erneuerung (inklusive Kostenübernahme) des Teppichs zuständig, AG Köln AZ: 213 C 501/97.

Parkett: Das Abschleifen und Neuversiegeln von Parkett ist keine Schönheitsreparatur, die der Mieter übernehmen muss, es sei denn, der Mieter hat den Boden nicht „vertragsgemäß“ behandelt, LG Osnabrück AZ: 1 S 1099/00, 1 S 14/01-11

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