SG Bremen, Beschluss vom 26.03.2018 – S 16 AS 315/18 ER

SOZIALGERICHT BREMEN
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit

1. P. J., Bremen,
2. M. J., Bremen,
Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen,

gegen

Jobcenter Bremen, vertreten durch die Geschäftsführerin, Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen,
Antragsgegner,

hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 26. März 2018 durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht N., beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum vom 9. Februar 2018 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, weitere Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Dabei ist von einem Bedarf für Unterkunft i.H.v. 411 € und für Heizung i.H.v. 40 € monatlich auszugehen.

Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig und steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

GRÜNDE

I.

Die Antragsteller wenden sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von dem Antragsgegner bei der Leistungsbewilligung berücksichtigten Unterkunfts- und Heizkosten.

Die im Jahr 1962 geborene Antragstellerin zu 1) und der im Jahr 1957 geborene Antragsteller zu 2) sind miteinander verheiratet und beziehen vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei ihnen lebt ihr Enkel-und Pflegekind … (geboren am …).

Die Antragsteller und ihr Enkelkind haben zunächst in einer knapp 60 m2 großen Wohnung gelebt. Der Antragsgegner hat diese Kosten anteilig für die Antragsteller zu 2/3 übernommen.

Am 1. Februar 2016 sind die Antragsteller in ihre jetzige Wohnung gezogen. Die Wohnung besteht aus drei Zimmern und hat eine Größe von 75 m2. Die Mietkosten belaufen sich auf 616,50 €, die Heizkosten auf 60 €.

Einen Antrag auf Zusicherung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten lehnte der Antragsgegner ab, da ein Umzug nicht erforderlich und die Wohnung unangemessen teuer sei (Bescheid vom 1. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2015).

Mit Bewilligungsbescheid vom 18. Januar 2018 bewilligte der Antragsgegner vorläufig Arbeitslosengeld II für den Zeitraum Februar 2018 bis Juli 2018. Hierbei berücksichtigte er eine Bruttokaltmiete i.H.v. 245,90 € (2/3 der ehemaligen Unterkunftskosten) und Heizkosten i.H.v. 40 €.

Gegen die berücksichtigten Unterkunfts- und Heizkosten legten die Antragsteller am 30. Januar 2018 Widerspruch ein. Sie waren der Auffassung, dass die Verwaltungsanweisung des Antragsgegners zu § 22 SGB II auf veralteten Zahlen beruht und aufgrund der massiven Mietsteigerungen in den letzten Monaten in Bremen nicht mehr zulasten der Hilfebedürftigen des SGB II angewendet werden dürfen. Maßgeblich seien vielmehr die Werte der jeweils gültigen Wohngeldtabelle hat (§ 12 Wohngeldgesetz (WoGG)) nebst einem Sicherheitszuschlag von 10 %. Hiernach errechne sich eine Angemessenheitsgrenze von 688,60 € (626 € + 62,60 €). Die Mietkosten i.H.v. 616,50 € seien daher angemessen. Anteilig für das Ehepaar sei daher eine Bruttokaltmiete i.H.v. 411 € (2/3 von 616,50 €) zu berücksichtigen. Folglich bestünde eine Mietausfalldifferenz i.H.v. 165,10 € monatlich.

Am 9. Februar 2018 haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Antragsteller wiederholen ihr Vorbringen und ergänzen, dass eine Deckelung der Unterkunftskosten auf die ehemaligen Mietkosten nicht zulässig sei, da der Umzug erforderlich gewesen sei. Denn das ehemalige Zimmer des Pflegekinds sei mit lediglich 6 m2 zu klein gewesen. Insoweit verweisen sie auf eine Stellungnahme des Amts für Soziale Dienste vom 2. Oktober 2015, wonach das Pflegekind ein größeres Zimmer benötige, um sich räumlich entfalten zu können. Das Kindeswohl sei durch die zu engen Wohnverhältnisse und die damit auftretenden Konflikte gefährdet. Darüber hinaus habe es in der ehemaligen Wohnung erhebliche Lärmstörungen gegeben. Ein erheblicher Leistungsabfall in der Schule sei zu verzeichnen gewesen.

Nach Lage der Akten beantragen sie,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig ab Antragseingang bei Gericht, gegebenenfalls für sechs Monate, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt nach Lage der Akten,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner verweist darauf, dass der Umzug ohne vorherige Zusicherung erfolgt sei. Ein Umzugsgrund habe nicht Vorgelegen. Er verweist auf einen zuvor ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 18. Februar 2016 zum Aktenzeichen S 6 AS 172/16 ER. Auch sei der die Zusicherung ablehnende Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2015 bestandskräftig geworden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes werden auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die dem Gericht Vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Der Antrag hat Erfolg. Er ist statthaft, zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs.2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht worden. Nach summarischer Prüfung haben die Antragsteller einen Anspruch auf höhere Unterkunftskosten.

Ein solcher Anspruch folgt aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Hiernach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind hier angemessen. Entgegen der Einschätzung der Antragsteller folgt dies bereits aus der -jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzuwendenden Verwaltungsanweisung u.a. zu § 22 SGB II der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport vom 1. März 2017 (vgl. Ziff. 5.2: Richtwert für 3-Personenhaushalt: 578 € zzgl. Wohnlagenzuschlag i.H.v. 15 % = 86,70 € = 664,70 €).

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Unterkunftskosten auch nicht zu deckeln. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II greift vorliegend nicht. Hiernach wird nach einem nicht erforderlichen Umzug nur der bisherige Bedarf für Unterkunft und Heizung, mithin der Bedarf der ehemaligen kostenangemessenen Wohnung, anerkannt.

Zunächst ist es -entgegen der Auffassung des Antragsgegners- nicht maßgeblich, dass vor dem Umzug eine Zusicherung über die kostenangemessenen Unterkunftskosten nicht erteilt wurde. Denn § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II setzt eine eigene Prüfung der Erforderlichkeit des Umzugs voraus.

Ob ein Umzug erforderlich ist, ist danach zu beurteilen, ob hierfür ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen (m.w.N.: Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 2017, § 22 Rn. 122). Die erkennende Kammer vertritt die Auffassung, dass dies vorliegend der Fall war. Dabei ist die Größe der ehemaligen Wohnung entscheidend. Tatsächlich erachtet auch das Gericht -entsprechend des Vortrags der Antragsteller- die Größe des ehemaligen Kinderzimmers als zu klein. Dabei sind die Wertungen des Bremer Wohnungsaufsichtsgesetz zu berücksichtigen. Zwar richtet sich dieses an die Verfügungsberechtigten einer Mietwohnung, grds. also den Eigentümer. Allerdings soll das Gesetz dazu dienen, gesetzliche Standards bzgl. der Beschaffenheit von Mietwohnungen verbindlich festzuschreiben und durchzusetzen (vgl.: Gesetzesentwurf vom 10. Februar 2015, Drucksache 18/1735).

Zwar sind bei Verletzung dieser Mindeststandards die Stadtgemeinden und nicht das Jobcenter zuständig (vgl. § 1 Abs. 1 Bremer Wohnungsaufsichtsgesetz (BremWAG)). Es ist jedoch nach Auffassung der Kammer widersprüchlich, dass ein Leistungsträger der Stadt Bremen die gesetzlichen Standards bei der Leistungsbewilligung nicht berücksichtigen soll.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 BremWAG soll für ein Kind ab sechs Jahre eine Mindestwohnfläche von 9 m2 eingehalten werden. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr war das Kinderzimmer nur 6 m2 groß und mithin nur für Kleinkinder unter sechs Jahren ausreichend.

Schließlich berücksichtigt das Gericht insoweit auch die relativ geringe Wohnraumgröße der ehemaligen Mietwohnung. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Verwaltungsanweisung war die ehemalige Wohnung mit knapp über 60 m2 gerade noch ausreichend für einen 3-Personenhaushalt, da 60 m2 bereits die Obergrenze für einen Zweipersonenhaushalt sind (vgl. Ziff. 5.1 der Verwaltungsanweisung).

Hinsichtlich der Heizkosten erübrigen sich weitere Ausführungen, da der Antragsteller diese anteilig (zu 2/3) übernommen hat.

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dies folgt bereits aus der Natur des Arbeitslosengeldes II als existenzsichernde Leistungen. Soweit der Antragsgegner sich auf den Erwerbstätigenfreibetrag der Antragstellerin zu 1) bezieht und meint, dieser könne für die Bedarfsunterdeckung verwendet werden, geht dieses Argument fehl. Denn Grund des Freibetrags ist die Privilegierung der sogenannten Aufstocker gegenüber den nicht erwerbstätigen Leistungsbeziehern. Dieses Privileg darf durch eine einstweilige Anordnung nicht ausgehebelt werden, da kein Grund ersichtlich ist, den „Aufstocker“ schlechter zu stellen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass durch ein solches Vorgehen, der Anreiz zur Erwerbstätigkeit gänzlich verlorenginge.

In zeitlicher Hinsicht wurde der aktuelle Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen vom 18.12.2006 (Brem. GBl. S. 548) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form hach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBI.-S. 367) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

gez. N.
Richterin am Sozialgericht

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