SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 26.04.2018 – S 28 AS 43/18

SOZIALGERICHT BREMEN
IM NAMEN DES VOLKES

GERICHTSBESCHEID

In dem Rechtsstreit

M. G., Bremen,
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Az.: – F/2017/074 –

g e g e n

Jobcenter Bremen, vertreten durch die Geschäftsführerin, Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen, Az.:
Beklagter,

hat die 28. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 26. April 2018 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht M., für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

TATBESTAND

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine vom Beklagten als „Muster“ übersandten „Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt“.

Mit Schreiben vom 06.11.2017 forderte der Beklagte die Klägerin zu einer persönlichen Vorsprache am 21.11.23017 auf und wies darauf hin, dass in dem Termin eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden solle. Die Klägerin solle sich die beigefügte Eingliederungsvereinbarung sorgfältig durchlesen und zum Termin mitbringen. Dem Schreiben des Beklagten war der Entwurf eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes vom 06.11.2017 beigefügt.

Gegen den „Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt“ vom 06.11.2017 legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beklagte habe es versäumt, vor Erlass des Bescheides den Versuch zu unternehmen, einvernehmlich eine vertragliche Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2017 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei dem „Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt“ vom 06.11.2017 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), welcher mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden könnte, sondern lediglich um einen – dem Einladungsschreiben vom 06.11.2017 versehentlich beigefügten – Entwurf eines entsprechenden Verwaltungsaktes. Durch diesen Entwurf sei weder eine Regelung getroffen noch würden Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt. Dass es sich lediglich um einen Entwurf handele, sei sowohl aus dem Inhalt des Einladungsschreibens als auch aus der fehlenden Unterschrift des „Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsaktes“ erkennbar.

Am 05.01.2018 hat die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht Bremen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus dem Vorverfahren zur Rechtswidrigkeit des „Eingliederungsverwaltungsaktes“.

Ergänzend führt sie aus, der Beklagte habe zu Unrecht eingewendet, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid lediglich um einen Entwurf gehandelt habe. Ein objektiver Dritter könne nur zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen habe.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätziichen Vorbringen sinngemäß,

den Eingliederungsverwaltungsakt vom 06.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017 aufzuheben,

hilfsweise

festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 06.11.2017 rechtswidrig sei,

höchst hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 06.11.2017 nach § 63 Abs. 1, Abs. 2 SGB X zu tragen.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug.

Mit Schreiben vom 26.03.2018 hat das Gericht die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte des Beklagten verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

1. Das Gericht kann gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt und die Beteiligten ordnungsgemäß angehört worden sind.

2. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit sich die Klägerin im Wege der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG gegen den „Eingliederungsverwaltungsakt“ vom 06.11.2017 wendet, ist die Klage bereits nicht statthaft, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um den Entwurf eines Verwaltungsaktes handelt. Soweit die Klägerin zudem die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017 begehrt, ist die Klage jedenfalls unbegründet, da der Beklagte den Widerspruch zu Recht mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, dass ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte zulässig ist.

Bei dem der Klägerin mit Einladungsschreiben vom 06.11.2017 übersandten „Eingliederungsverwaltungsakt“ handelt es sich, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 05.12.2017 zu Recht ausgeführt hat nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X, welcher mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden könnte, sondern lediglich um den Entwurf eines Eingliederungsverwaltungsaktes, welchen der Beklagte dem Einladungsschreiben versehentlich beigefügt hat. Dieser Entwurf ist nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, da ihm kein Regelungscharakter zukommt. Insoweit wird zur weiteren Begründung zunächst auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 136 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus steht der Qualifizierung als Verwaltungsakt jedenfalls entgegen, dass der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, dass das beanstandete Schreiben keinen Verwaltungsakt darstelle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.09.1997, Az. 11 Rar 85/96, zit. nach juris). Denn damit hat der Beklagte unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass eine hoheitliche Regelung mit Bindungswirkung nicht getroffen werden sollte (vgl. BSG, a.a.O.).

Die hilfsweise erhoben Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Da es sich bei dem angefochtenen Schreiben des Beklagten – wie bereits ausgeführt – nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist eine Klage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG hier nicht statthaft.

Schließlich ist auch die „höchst hilfsweise“ erhobene Klage gegen die ablehnende Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2017 unzulässig. Für eine isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides besteht im Hinblick auf den Hauptantrag kein Raum mehr, weil sich die Kostengrundentscheidung eines Widerspruchsbescheides mit Erhebung einer Klage gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rückwirkend erledigt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2016, B 14 AS 50/15 R, zit. nach juris). Eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Kostengrundentscheidung ist daher nur in den Fällen möglich, in denen sich der Kläger von Anfang an mit einer isolierten Anfechtung ausschließlich gegen den Kostentenor des Widerspruchsbescheides wendet. Andernfalls hat das Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 193 SGG über die Kosten des Vorverfahrens als Teil der Rechtsverfolgungskosten zu entscheiden.

3, Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer hält eine anteilige Kostentragung durch den Beklagten vorliegend für angemessen, da dieser das Widerspruchsverfahren durch die Übersendung des Entwurfs einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt zumindest mitveranlasst hat.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21,10.2011 (Nds, GVBI. S. 367) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen vom 18.12.2006 (Brem. GBl. S. 548) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte ein- gehen. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dies gilt nicht bei Einlegung der Berufung in elektronischer Form.

gez. M. Richter am Sozialgericht

 

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