SG Bremen, Beschluss vom 10.02.2016 – S 35 AS 1378/15

SOZIALGERICHT BREMEN
BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

D. F., Bremen,
Kläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Az.:: F/2015/025 (UK) –

gegen

Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen, Az.:
Beklagter,

hat die 35. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 10. Februar 2016 durch ihren Vorsitzenden, Richter L., beschlossen:

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

GRÜNDE

Das Klageverfahren ist durch die bei Gericht am 27.01.2016 eingegangene Erledigungserklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers beendet worden. Der Kläger beantragte mit dem anwaltlichen Schreiben zugleich, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird (angenommenes Anerkenntnis, Vergleich, Rücknahme oder beidseitige Erledigungserklärung im Hinblick auf die Hauptsache) hat das Gericht nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Danach hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, insbesondere der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und der Gründe für die Einleitung des Rechtsstreits sowie dessen Erledigung, zu entscheiden (Rechtsgedanke aus § 91a Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – sowie aus § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung). Hierbei ist lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen, ohne dass zu allen für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen Stellung genommen zu werden braucht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. 2014, § 193 SGG, Rn. 13; Gutzler in Roos/Wahrendorf, 1. Aufl. 2014, § 193 SGG, Rn. 27 ff. jeweils m. w. N.).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe hält die Kammer eine Kostentragung durch den Antragsgegner vorliegend für angemessen.

Der Kläger hat am 04.08.2015 eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 SGG beim Sozialgericht Bremen erhoben. Mit dieser Untätigkeitsklage verfolgte er das Ziel, den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 03.02.2015 auf Kostenübernahme eines vierzehntägigen Besuchsaufenthaltes in Sydney/Australien zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seiner dort lebenden Tochter A. F. zu bescheiden.

Der Beklagte hat dem Kläger daraufhin am 20.02.2015 und am 01.04.2015 Mitwirkungsschreiben zukommen lassen und ihn aufgefordert, fehlende Unterlagen nachträglich einzureichen. Diesen Mitwirkungsschreiben ist der Kläger nach Ansicht des Beklagten nicht im hinreichenden Maße nachgekommen.

In § 88 Abs. 1 SGG heißt es: „Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig.“

Danach ist die Untätigkeitsklage des Klägers zulässig und begründet gewesen, weil der Beklagte seinen Antrag auf Kostenübernahme vom 03.02.2015 nicht in angemessener Frist sachlich beschieden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Leistungsträger einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG nur dadurch die Grundlage entziehen, dass er sich die für eine Bescheiderteilung erforderlichen Angaben auf andere Weise beschafft oder aber unter Beachtung der insoweit bestehenden Voraussetzungen gemäß § 66 SGB I einen Ablehnungsbescheid erlässt (vgl. BSG, Urt. v. 26.08.1994, 13 RJ 17/94). Die Untätigkeit des Beklagten lässt sich daher nicht mit Rücksicht darauf rechtfertigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Antragstellung möglicherweise seine Mitwirkungspflichten im Sinne von §§ 60 ff. SGB I verletzt hat. Sofern der Beklagte infolge unzureichender Angaben des Klägers an einer Sachentscheidung gehindert war, hätte er nach § 66 SGB I vorgehen können und müssen, um eine Untätigkeitsklage des Klägers zu vermeiden (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20). Daher wäre die Untätigkeitsklage des Klägers erfolgreich gewesen, so dass dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen waren.

HINWEIS

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

gez. L. Richter

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