SG Bremen, Beschluss vom 06.10.2017 – S 36 AS 1992/17 ER

SOZIALGERICHT BREMEN
BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

M. G., Bremen,
Antragstellern,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Az.: – F/2017/065 (EA) –

gegen

Jobcenter Bremen, vertreten durch die Geschäftsführerin, Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen, Az.:
Antragsgegner,

hat die 36. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 6. Oktober 2017 durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht K., beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 15.09.2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.05.2018 die mit Bescheid vom 02.05.2017 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II auszuzahlen. Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 4/5.

Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beier als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

GRUNDE

I.

Gestritten wird im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Die 1965 geborene Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige. Laut einer eingereichten erweiterten Meldebescheinigung vom 31.08.2017 war sie mit Einzug am 01.08.2007 erstmalig in Bremen gemeldet. Seither ist sie seit dem 25.11.2009 bis auf eine Lücke vom 01.12.2012 bis 15.12.2012 durchgehend in Bremen gemeldet.

Laut Arbeitsvertrag vom 10.07.2017 mit der Firma X mbH wurde die Klägerin befristet vom 10.07.2017 bis 10.10.2017 als Raumpflegerin im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses eingestellt. Der Stundenlohn beträgt lt. Arbeitsvertrag 10,00 Euro bei einer Fünf- Tage Woche und 1,95 Stunden pro Tag.

Mit Bescheid vom 02.05.2017 hat der Antragsgegner der Antragstellerin für einen Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.05.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II i.H.v. 889 € monatlich gewährt. Mit Bescheid vom 21.08.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 24.07.2017 ab dem 01.08.2017 ab. Zur Begründung gab er an, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, da sie ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland alleine zum Zwecke der Arbeitssuche habe. Der Arbeitsvertrag vom 10.07.2017 sei als völlig unwesentlich zu bewerten, da es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handele und in dem Arbeitsvertrag weder eine Lohnfortzahlung noch ein Urlaubsanspruch geregelt sei.

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde und am ,15.09.2017 einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Bremen gestellt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin die im Bescheid vom 02.05.2017 bewilligten Leistungen nach dem SGB II bei Fälligkeit auszuzahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, die Antragstellern könne weder ein Daueraufenthaltsrecht noch einen Arbeitnehmerstatus vorweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Leistungsakte und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er abzuweisen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitigen Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes durch den Antragsteller voraus (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rdnr. 27, 41).

Der Anordnungsgrund betrifft die Frage der Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs betrifft demgegenüber die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des geltend gemachten Anspruchs, das heißt der Rechtsanspruch muss mit großer Wahrscheinlichkeit begründet sein und aller Voraussicht nach im Klageverfahren bestätigt werden.

Die Antragstellerin hat vorliegend einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 02.05.2017 Leistungen für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.05.2018 bewilligt Einen Änderungsbescheid oder Aufhebungsbescheid hat der Antragsgegner nicht erlassen. Der Bescheid vom 21.08.2017 hebt den Bescheid vom 02.05.2017 nicht auf und ändert ihn auch nicht ab, da auf einen neuen Leistungsantrag Bezug genommen wird, zu dessen Stellung die Antragstellerin vom Antragsgegner ausdrücklich aufgefordert wurde.

Daher ist der Bescheid vom 02.05.2017 weiterhin wirksam (vgl. § 39 SGB X). Die Antragstellerin hat daher schon aus diesem Grunde einen Anspruch auf Auszahlung der bewilligten Leistungen ab Stellung des Eilantrages am 15.09.2017.

Vorliegend ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin nach Auffassung des Gerichts auch ein Daueraufenthaltsrecht vorweisen kann.

Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind diejenigen Ausländerinnen und Ausländer von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, die kein Aufenthaltsrecht haben, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABI. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABI. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde (§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II).

Vorliegend hat die Antragstellerin eine erweiterte Meldebescheinigung vom 31.08.2017 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie in den letzten fünf Jahren – konkret im Zeitraum vom 25.11.2009 bis heute – mit einer Lücke von nur sechs Wochen (01.11.2012 bis 15.12.2012) in Bremen gemeldet war. Ein Verlust des Freizügigkeitsrechtes bzw. Zeiten, in denen eine Ausreisepflicht bestand, sind nicht ersichtlich.

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt abweichend von den Angaben in der erweiterten Meldebescheinigung in den letzten fünf Jahren in mehr als nur unwesentlichem Umfang nicht in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat. Bezogen auf die sechswöchige Lücke im Jahr 2012 behauptet die Antragstellerin, es handele sich um ein Versehen der Meldebehörde. Zwar wurde dies nicht nachgewiesen und ist auch dem Mietvertrag über die Wohnung in der X-Str.  in Bremen kein Einzug vor dem 15.12.2012 zu entnehmen. Jedoch sind bereits nach der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 7 Abs. 1 SGB II (BT-Drs. 18/10211, S. 14) unwesentliche Unterbrechung des Aufenthalts in Deutschland, wie z.B. ein kurzer Heimatsbesuch bezogen auf das Daueraufenthaltsrecht unschädlich. Selbst wenn sich die Antragstellerin daher in den fraglichen sechs Wochen in Bulgarien oder sonst im Ausland aufgehalten hätte, würde dies nicht zu einer Unterbrechung bzw. einem Neubeginn der Fünfjahresfrist führen.

Auch für den übrigen Zeitraum seit dem 25.11.2009 ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt abweichend von den Angaben in der Meldebescheinigung nicht im Bundesgebiet hatte und der jeweils gemeldete Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen nur formal begründet und tatsächlich weder genutzt noch beibehalten wurde (siehe dazu BSG, Urteil vom 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R).

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Orientierung für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bietet der tatsächliche Aufenthalt. Entscheidend ist jedoch die über eine vorübergehende Verweildauer hinausgehende Dauerhaftigkeit des tatsächlichen Aufenthalts an bestimmten Orten, die sich in bestimmten Umständen manifestieren müssen. Maßgebend sind ein zeitliches Element („nicht nur vorübergehend“), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten („unter Umständen“) mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit. Ein nur vorübergehender Aufenthalt liegt z.B. vor, wenn dieser nur zu einer Urlaubsreise oder Besuchszwecken, zur Durchreise oder zur Krankenbehandlung erfolgt (vgl. SG Stralsund, Beschluss vom 01.02.2017, S 7 AS 1145/16 ER, m. w, N.Juris).

Lücken sind der erweiterten Meldebescheinigung für diesen Zeitraum nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsgegner ungeklärte Zeiten vom 01.07.2012 bis 31.01,2013 und 01.05.2013 bis 30.09.2013 annimmt, kann dies vom Gericht nach summarischer Prüfung so nicht nachvollzogen werden. So lässt sich der Leistungsakte entnehmen (Bl. 18, Band II), dass die Antragstellerin am 07.01.2013 bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Arbeitsgenehmigung gestellt hatte, welcher am 29.01.2013 in der Form beschieden wurde, dass sie keine Arbeitsgenehmigung benötige, da sie sich seit drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Zuvor hatte die Antragstellerin bereits am 20.09.2012 einen entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, welcher mit Schreiben vom 16.10.2012 beantwortet wurde (Band, II, Seite 43), Beide Schreiben gingen an die auch in der erweiterten Meldebescheinigung genannten jeweiligen Adressen der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland. Am 08.04.2013 wurde die Antragstellerin persönlich beim Antragsgegner vorstellig (Band II, Bl. 50 LA). Seit dem 26.08.2013 bestand eine befristete Anstellung als Zimmermädchen (Band II, BL. 68 LA). Im von dem Antragsgegner genannten Zeitraum ist nach der im Eilverfahren erforderlichen summarischen Prüfung also nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellern mehr als nur vorübergehend nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat und insbesondere ihre Meldeanschriften nur zum Schein aufrecht erhalten hat.

Im Übrigen ist auch die Arbeitnehmereigenschaft der Antragstellerin nach summarischer Prüfung seit dem 10.07.2017 zu bejahen. So ist den Kontoauszügen des Antragstellerin zu entnehmen, dass ihr für Juli 2017 vom Arbeitgeber ein Gehalt von 294,22 € bei einer Arbeitsaufnahme erst am 10.07.2017 ausgezahlt wurde und für August 2017 ein Gehalt von 414,92 €, Hierbei handelt es sich somit nicht mehr um eine völlig unwesentliche Tätigkeit.

Der Anordnungsgrund folgt ab Antragstellung aus der existenzsichernden Funktion der Leistungen nach dem SGB II.

Einen Anordnungsgrund für Leistungen für die Vergangenheit – für die Zeit vor Beantragung des Einstweiligen Rechtsschutzes – hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für einen ausnahmsweisen Nachholbedarf sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt dabei regelmäßig im Hinblick auf existenzsichernde Leistungen nur für eine Regelung für die Zeit ab Beantragung der einstweiligen Anordnung bei Gericht in Betracht, denn der Bedarf für die Vergangenheit hat sich regelmäßig bereits insoweit erledigt, als diesbezüglich keine aktuelle Notlage mehr besteht. Diesbezüglich drohen regelmäßig keine gegenwärtigen, wesentlichen Nachteile mehr, es sei denn, die Verweigerung von Leistungen in. der Vergangenheit wirkt ausnahmsweise in die Gegenwart fort und verursacht dort eine aktuelle Notlage (sogenannter Nachholbedarf). (Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 28.04.2005 – L 8 AS 57/05 ER -; SG Bremen, Beschluss 19.02.2009 – S 21 AS 263/09 ER -; SG Bremen, Beschluss v. 12.03.2009 – S 26 AS 158/09 ER -).

Danach ist vorliegend ein Anordnungsgrund bis zur Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war statt zugegeben, vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen des Gerichts verwiesen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen vom 18.12.2006 (Brem. GBl. S. 548) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBI. S. 367) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

gez. K.
Richterin am Sozialgericht

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