Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 08.12.2014 – S 15 SO 321/14 ER

BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit

1. M. C. S., Bremen,
2. M. E. T. C., vertreten durch M. C. S., Bremen,
Antragsteller,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freddy Beier,
Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen

gegen

Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, – Referat 13 -, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,

hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 8. Dezember 2014 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. B., beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 1. November 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines der beim Sozialgericht Bremen anhängigen Klageverfahren S 15 SO 46/14 oder S 23 AS 2566/13, längstens jedoch bis zum 28. Februar 2015 der Antragstellerin zu 1) über die bereits mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 bewilligten Leistungen in monatlicher Höhe von 446,94 EUR hinaus vorläufig Leistungen in Höhe von 298,32 EUR für Dezember 2014 und in Höhe von jeweils 309,20 EUR für Januar und Februar 2015 zu gewähren sowie der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 256,82 EUR für November 2014, in Höhe von 258,50 für Dezember 2014 und in Höhe von jeweils 263,50 EUR für Januar und Februar 2015 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.

GRÜNDE

Die Beteiligten streiten um die Gewährung lebensunterhaltsichernder Leistungen nach dem SGB XII nach Ablauf des Zeitraums, für den den Antragstellerinnen Leistungen nach dem SGB XII durch Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Mai 2014 (L 8 SO 126/14 B ER) im Wege der einstweiligen Anordnung gewährt worden waren.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Klage der Antragstellerin gegen den Einstellungsbescheid vom 31. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2014 weiterhin aufschiebende Wirkung zuzumessen ist. Da dieses bereits durch das LSG Niedersachsen-Bremen in dem genannten Beschluss — auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – festgestellt worden ist, sieht die erkennende Kammer kein Bedürfnis für eine erneute, nur wiederholende Feststellung. Der Zahlungsanspruch ergibt sich insoweit aus dem Bescheid vom 31. Oktober 2013, dem die Kammer — wie bereits das LSG Niedersachsen Bremen — einen Regelungsgehalt über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Dauer entnimmt. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einstellungsbescheides ist den Akten – weiterhin – nicht zu entnehmen und ist auch nicht vorgetragen worden.

Die Antragstellerinnen haben weiterhin auch einen Anspruch auf lebensunterhaltsichernde Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. November 2014 glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 7. Mai 2014 Bezug genommen. Aus der Entscheidung des EuGH vom 11. November 2014 ergibt sich für das vorliegende Verfahren keine veränderte Beurteilung. Die Antragstellerinnen sind spanischer Staatsangehörigkeit, so dass sich für sie — wie bereits das LSG Niedersachsen Bremen ausgeführt hat — ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens ergibt. Ein Vorbehalt ist für lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB XII durch die Bundesrepublik Deutschland nicht erklärt worden.

Nach Aktenlage und nach dem Vorbringen der Antragsteller ist auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen mit dem Ehemann und dem Vater der Antragstellerin zu 2) im Rahmen einer Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft zusammen wohnen. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin selbst zurzeit nicht aus, eine weitere Prüfung, insbesondere durch einen Hausbesuch, hat sie bisher unterlassen. Es wird weiterhin auch unterstellt, dass eine Alleinerziehung durch die Antragstellerin zu 1) erfolgt.

Zur Berechnung der Leistungshöhe wird zunächst ebenfalls auf die Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen Bezug genommen. Jedoch ist als Einkommen der Bezug von Kindergeld und Elterngeld zu berücksichtigen sowie ab 1. Januar 2015 die veränderte Regelsatzhöhe. Da eine Entscheidung über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss noch nicht vorliegt, wird dieses als Einkommen dagegen zunächst nicht berücksichtigt.

Der Zahlungsanspruch ergibt sich in Höhe von monatlich 446,94 EUR für die Antragstellerin zu 1) bereits infolge der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2013. Darüber hinaus war im Wege der Regelungsanordnung für die Antragstellerin zu 1) ein Betrag in Höhe von 298,32 EUR für Dezember 2014 und von 309,20 EUR von Januar bis Februar 2015 sowie für die Antragstellerin zu 2) in Höhe von 256,82 EUR für November 2014, von 258,50 EUR für Dezember 2014 und von 263,50 EUR jeweils für Januar und Februar 2015 zuzusprechen. Der Bedarf der Antragstellerin zu 1) beträgt 391 EUR, ab 2015 399 EUR, der Mehrbedarf für Alleinerziehende 140,76 EUR (2015: 143,64 EUR) zuzüglich 213,50 EUR für Unterkunft und Heizung; derjenige der Antragstellerin zu 2) 229 EUR, ab 2015: 234 EUR, zuzüglich 213,50 EUR für Unterkunft und Heizung. Aus den Kontoauszügen ist ersichtlich, dass im November 2014 noch Einkommen aus Elterngeld (dessen Bezug wie auch der Bezug von Kindergeld bisher nicht mitgeteilt worden war) bezogen wurde, welches in November in Höhe von 298,32 EUR auf den Bedarf der Antragstellerin zu 1) und in Höhe voll 1,68 EUR auf den Bedarf der Antragstellerin zu 2) angerechnet wurde, für die zudem Kindergeld in Höhe von 184 EUR monatlich anzurechnen war.

Die Begrenzung der Anordnung auf Ende Februar 2015 berücksichtigt, dass Ermittlungsbedarf bei der Antragsgegnerin gesehen wird hinsichtlich der Wohnverhältnisse der Antragstellerinnen und der bezogenen Leistungen und dass die Bescheidung des Unterhaltsvorschussantrags abgewartet werden soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

gez. Dr. B.
Richter am Sozialgericht
Ausfertigung: Bremen, den 08.12.2014

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