SG Bremen, Beschluss vom 13.11.2017 – S 6 AS 1797/17 ER –

Sozialgericht Bremen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

…, Bremen
Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Az.:

gegen

Jobcenter Bremen, vertreten durch die Geschäftsführerin, Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen, Az.:
Antragsgegner,

hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 13. November 2017 durch ihren Vorsitzenden, Richter Dr. L, beschlossen:

I, Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14.08.2017 gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 17.07.2017 wird angeordnet.

II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

GRÜNDE

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners erhobenen Widerspruchs.

Der am 12.06.1970 geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Mit Datum vom 03.03.2017 erstellte der Antragsgegner einen an den Antragsteller gerichteten Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Brandwache. Hinsichtlich des Inhalts des Vermittlungsvorschlags wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller den Vermittlungsvorschlag im März 2017 erhalten hat.

Mit Schreiben vom 21.04.2017 hörte der Antragsgegner den Antragsteller hinsichtlich des möglichen Eintritts einer Sanktion an (Bl. 49 der Verwaltungsakte Bd. III). Der Antragsteller habe sich auf das mit Datum vom 03.03.2017 übersandte Beschäftigungsverhältnis als Brandwache nicht beworben.

Der Antragsteller teilte am 15.05.2017 mit, er habe den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten.

Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller daraufhin im Zeitraum 16.05.2017 bis 22.05.2017 den Vermittlungsvorschlag insgesamt fünfmal erneut.

Mit Schreiben vom 21.06.2017 hörte der Antragsgegner den Antragsteller erneut hinsichtlich des möglichen Eintritts einer Sanktion an (Bl. 47 der Verwaltungsakte Bd. III). Er habe sich auch auf die erneut übersandten Vermittlungsvorschläge als Brandwache nicht beworben.

Mit Bescheid vom 17.07.2017 stellte der Antragsgegner die Minderung des Regelbedarfs des Antragstellers um 30 % für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.10.2017 fest (Bl. 60 ff. Verwaltungsakte Bd. III).

Der Antragsteller legte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 14.08.2017 Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 17.07.2017 ein (BI. 79 ff. der Verwaltungsakte Bd. III). Er habe sich auf den erneut übersandten Vermittlungsvorschlag hin am 18.05.2017 auf den unterbreiteten Stellenvorschlag beworben, obgleich er die vorausgesetzten Qualifikationen laut Bewerberprofil gar nicht erfülle. Der Antragsgegner möge den Leistungsbescheid bis spätestens 21.08.2017 aufheben.

Der Antragsteller hat am 24.08.2017 durch seinen Prozessbevollmächtigten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beim Sozialgericht Bremen beantragt.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14.08.2017 gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 17.07.2017 (Kürzung der Regelleistung um 30 % im Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.10.2017) anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

den Antrag abzulehnen.

Eine Bewerbung auf den Vermittlungsvorschlag liege nach Angaben der Niederlassungsleiterin Frau … nicht vor. Den vom Antragsteller übersandten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass er sich tatsächlich beworben und die entsprechende E-Mail abgesandt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14.08.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 17.07.2017 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Da bei einem feststellenden Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II in der Hauptsache die reine Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Alt. 1 die statthafte Klageart ist, kann insoweit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG vorgegangen werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 24).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch erforderlich, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Sanktionsbescheid gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Greiser in Eicher, 4. Aufl. 2017, § 39 SGB II, Rn, 22f„ m. w. N.).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14.08.2017 ist auch begründet.

Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat dann zu erfolgen, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist. In diesen Fällen ist ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit generell nicht gegeben.

Erweist sich der Verwaitungsakt jedoch nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, hat eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben.

Sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dagegen nicht hinreichend sicher abschätzbar, muss eine allgemeine Interessenabwägung erfolgen. Hierfür gilt, dass je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringere Anforderungen an das Aussetzungsinteresse zu stellen sind. Auszuschließen sind zudem schwere Und unzumutbare Nachteile für den Betroffenen. Bei der Interessenabwägung ist auch das vom Gesetzgeber vorgesehene Regel-Ausnahmeverhältnis für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung zu beachten (im Einzelnen vgl. Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, 1. Aufl. 2014, § 86b SGG, Rn. 63 ff., Rn. 1041; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.).

Nach summarischer Prüfung erweist sich der Sanktionsbescheid vom 17.07.2017 als offenbar rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller am 14.08.2017 eingelegten Widerspruchs anzuordnen war. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers übenwiegt insoweit das Vollzugsinteresse des Antragsgegners.

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Unter die Aufnahme einer Tätigkeit fallen auch vorbereitende Handlungen wiedas Abfassen von Bewerbungen sowie das Verhalten bei Vorstellungsgesprächen (vgl. S. Knickrehm/Hahn in Eicher, 4. Auflage 2017, § 31 SGB II, Rn. 42).

Nach der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller die im streitgegenständlichen Sanktionsbescheid vom 17.07.2017 festgestellte Pflichtverletzung nicht begangen, weil er sich auf den vom Antragsgegner unterbreiteten Vermittlungsvorschlag beworben hat. Dies hat er durch Vorlage eines Screenshots seines E-Mail-Programms glaubhaft gemacht, aus welchem sich ergibt, dass er die Bewerbungs- E-Mail am 18.05.2017 um 10:48 Uhr mit den erforderlichen Anlagen an die in dem Vermittlungsvorschlag enthaltene E-Mail-Adresse abgesandt hat. Dieser Absendervermerk kann nicht ohne weiteres im Nachhinein abgeändert werden. Damit ist der Antragsteller durch Absenden der E-Mail seinen Obliegenheiten nachgekommen. Es muss insoweit im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens nicht aufgeklärt werden, warum die E-Mail bei dem potenziellen Arbeitgeber nicht oder nicht mehr an zu finden war, weil dies nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers fällt.

Auch die vom Antragsgegner geäußerten Zweifel hinsichtlich des vom Antragsteller geschilderten zeitlichen Ablaufs führen zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller auf den mit Schreiben vom 17.05.2017 übersandten Vermittlungsvorschlag am 18,05.2017 umgehend per E-Mail beworben hat.

Die vom Antragsgegner bemängelten Unterschiede zwischen den beiden vom Antragsteller vorgelegten Screenshots führen ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Es bleibt insoweit dem Hauptsacheverfahren Vorbehalten, hinsichtlich der vom Antragsteller geschilderten technischen Probleme weitere Ermittlungen anzustellen.

Damit muss das Gericht keine Entscheidung darüber treffen, ob der unterbreitete Vermittlungsvorschlag überhaupt zumutbar und rechtmäßig gewesen ist, woran unter Berücksichtigung des in der Stellenausschreibung geforderten Bewerbungsprofils, welches der Antragsteller offenbar nicht erfüllt, zumindest Zweifel bestehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

HINWEIS

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt und wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Abs. 3 Nr, 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGG).

gez Dr. L. Richter

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