SG Bremen, Beschluss vom 06.04.2018 – S 6 AS 473/18 ER

SOZIALGERICHT BREMEN
BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

H. I. S., Bremen,
Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Az.: – F/2017/075 (EA) –

gegen

Jobcenter Bremen, vertreten durch die Geschäftsführerin, Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen,
Antragsgegner,

hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 6. April 2018 durch ihren Vorsitzenden, Richter Dr. L., beschlossen:

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23.02.2018 gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 15.02.2018 wird angeordnet.

II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

III. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beier als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

GRÜNDE

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners erhobenen Widerspruchs.

Der am … geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Mit Datum vom 03.01.2017 ersetzte der Antragsgegner die Eingliederungsvereinbarung gegenüber dem Antragsteller per Verwaltungsakt. Er legte dem Antragsteller die Verpflichtung auf, sich monatlich schriftlich um mindestens 3 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse als Wach- und Sicherheitskraft sowie in Helferberufen in Teilzeit oder Vollzeit zu bewerben und hierüber bis zum 5. des Folgemonats folgende Nachweise vorzulegen: Kopie der Bewerbungsschreiben sowie Absagen der Arbeitgeber. Wegen des weiteren Inhalts des Eingliederungsverwaltungsaktes wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 09.11.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.10.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 409,00 €.

Mit Änderungsbescheid vom 25.11.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.10.2018 in geänderter Höhe. Für die Monate Januar und Februar 2018 bewilligte er nunmehr jeweils 334,20 € und für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.10.2018 monatlich 416,00 €.

Mit Datum vom 20.12.2017 erließ der Antragsgegner einen Sanktionsbescheid und stellte die Minderung des dem Antragsteller bewilligten Regelbedarfs für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 um monatlich 10 % fest.

Mit Datum vom 17.01.2018 erließ der Antragsgegner einen Sanktionsbescheid und stellte die Minderung des dem Antragsteller bewilligten Regelbedarfs für den Zeitraum 01.02.2018 bis 30.04.2018 um monatlich 30 % fest.

Mit Schreiben vom 26.01.2018 hörte der Antragsgegner den Antragsteller hinsichtlich des möglichen Eintritts einer Sanktion an. Er habe sich entgegen seiner aus der Eingliederungsvereinbarung vom 03.01.2017 folgenden Verpflichtung im Monat Dezember 2017 nicht auf mindestens 3 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beworben bzw. dieses nicht gegenüber dem Antragsgegner bis zum 5. Tag des Folgemonats nachgewiesen.

Mit Datum vom 02.02.2018 erließ der Antragsgegner einen weiteren Sanktionsbescheid und stellte die Minderung des dem Antragsteller bewilligten Regelbedarfs für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.05.2018 um monatlich 10 % fest.

Mit Datum vom 15.02.2018 erließ der Antragsgegner einen weiteren Sanktionsbescheid und stellte die Minderung des dem Antragsteller bewilligten Regelbedarfs für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.05.2018 um monatlich 60 % fest. Der Antragsteller sei seiner Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung vom 03.01.2017 sich monatlich auf 3 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu bewerben und dies bis zum 5. des Folgemonats in Form von Kopien der Bewerbungsschreiben sowie Antworten der Arbeitgeber nachzuweisen im Monat Dezember 2017 nicht nachgekommen.

Am selben Tag übermittelte der Antragsteller dem Antragsgegner per Telefax das von ihm ausgefüllte Formular zum Nachweis von Eigenbemühungen im Monat Dezember 2017. Danach habe er sich auf 3 Beschäftigungsverhältnisse per E-Mail beworben.

Der Antragsteller legte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 16.02.2018 Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 17.01.2018 ein.

Mit Datum vom 19.02.2018 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben und lehnte die Anerkennung der vom Antragsteller zwischenzeitlich per Telefax übermittelten Unterlagen zum Nachweis der Bewerbungsbemühungen im Monat Dezember 2017 ab. Sie seien nicht fristgemäß vorgelegt worden. Darüber hinaus reichte die bloße Übermittlung einer Bewerbungsübersicht nicht aus.

Der Antragsteller legte durch seinen Bevollmächtigten am 23.02.2018 Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 15.02.2018 ein. Er habe sich im Monat Dezember 2017 auf 3 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beworben. Die Bewerbungsliste habe er dem Antragsgegner auch übermittelt. Es werde eine Frist zur Abhilfe bis zum 01.03.2018 gesetzt.

Der Antragsteller hat durch seinen Prozessbevollmächtigten am 02.03.2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Bremen gestellt.

Er sei weiterhin der Ansicht, dass eine Pflichtverletzung nicht vorliege. Er sei seiner Verpflichtung zur Bewerbung in hinreichendem Maße nachgekommen und habe dies lediglich geringfügig verspätet nachgewiesen. Zwar könne er keine Absagen von Arbeitgebern vorlegen, da er solche nicht erhalten habe. Hierzu sei er deswegen aber auch nicht verpflichtet.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.02.2018 gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 15.02.2018 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

den Antrag abzulehnen.

Man halte die Sanktionierung weiterhin für zutreffend, da der Antragsteller seine Bewerbungsbemühungen jedenfalls zu spät nachgewiesen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

1.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23.02.2018 gegen den Sanktionsbescheid vom 15.02.2018 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Da bei einem feststellenden Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II in der Hauptsache die reine Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Alt. 1 die statthafte Klageart ist, kann insoweit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG vorgegangen werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 24).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch erforderlich, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Sanktionsbescheid gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Greiser in Eicher, 4. Aufl. 2017, § 39 SGB II, Rn. 22 f., m.w. N.).

2.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23.02.2018 ist auch begründet.

Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat dann zu erfolgen, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist. In diesen Fällen ist ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit generell nicht gegeben.

Erweist sich der Verwaltungsakt jedoch nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, hat eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben.

Sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dagegen nicht hinreichend sicher abschätzbar, muss eine allgemeine Interessenabwägung erfolgen. Hierfür gilt, dass je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringere Anforderungen an das Aussetzungsinteresse zu stellen sind. Auszuschließen sind zudem schwere und unzumutbare Nachteile für den Betroffenen. Bei der Interessenabwägung ist auch das vom Gesetzgeber vorgesehene Regel-/Ausnahmeverhältnis für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung zu beachten (im Einzelnen vgl. Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, 1. Aufl. 2014, § 86b SGG, Rn. 63 ff., Rn. 104 f.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.).

Nach summarischer Prüfung erweist sich der Sanktionsbescheid vom 15.02.2018 als offenbar rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller am 23.02.2018 eingelegten Widerspruchs anzuordnen war. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt insoweit das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Dem Antragsteller ist nach summarischer Prüfung keine Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II vorzuwerfen.

Nach § 31a Abs. 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits Zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.

Nach § 31 Abs. 1 SGB II liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis, (Nr. 1.) sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, (Nr. 2.) sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, (Nr. 3) eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte.einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keine zu einer Sanktion berechtigende Pflichtverletzung begangen, weil er sich entsprechend der ihm durch den Eingliederungsverwaltungsakt vom 03.01.2017 auferlegten Verpflichtung im Dezember 2017 auf 3 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse schriftlich beworben hat. Dies hat er durch Vorlage der Bewerbungsschreiben im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht. Durch Vorlage des Screenshots des Ordners gesendete Elemente aus seinem E-Mail-Programm hat er zudem glaubhaft gemacht, die Bewerbungsschreiben auch tatsächlich per E-Mail verschickt zu haben. Absagen der potentiellen Arbeitgeber mussten vom Antragsteller nicht vorgelegt werden, da ihm diese nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen nicht vorliegen. Weitere Ermittlungen wie etwa Anfragen bei den Betrieben, bei welchen sich der Antragsteller beworben haben will, ob dort tatsächlich Bewerbungsschreiben des Antragstellers eingegangen sind, bleiben insoweit dem Hauptsacheverfahren Vorbehalten.

Der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt steht es auch nicht entgegen, dass sich der Antragsteller offenbar jeweils initiativ beworben hat, weil der Eingliederungsverwaltungsakt insoweit keine Einschränkungen vorgenommen hat. Die Bewerbungen des Antragstellers unterfallen auch den im Eingliederungsverwaltungsakt genannten Branchen. Die Bewerbungen erfolgten außerdem schriftlich per E-Mail.

Soweit der Antragsgegner zur Begründung der Sanktionsentscheidung vorträgt, dass die Pflichtverletzung bereits allein aus der fehlenden Rechtzeitigkeit der Nachweisführung folge, verkennt der Antragsgegner die maßgebliche Intention der gesetzlichen Regelung. Insoweit sind lediglich die fehlenden Eigenbemühungen sanktionsbewehrt und nicht eine fehlende oder verspätete Nachweisführung. Insoweit liegt keine Verletzung der Eigenbemühungen vor. Eine Weigerung des Antragsstellers seinen Verpflichtungen nachzukommen kann insoweit nicht angenommen werden.

Das Gericht teilt insoweit auch nicht die vom Antragsgegner geäußerten Bedenken, wonach hierdurch eine geordnete Arbeitsweise gefährdet sei und die Gefahr drohe, dass Leistungsbezieher die Bewerbungsbemühungen erst nach einem langen Zeitraum einreichen könnten und würden, ohne sich einer Pflichtverletzung schuldig zu machen. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass eine Fristenregelung zur Vorlage der Bewerbungsbemühungen durchaus sinnvoll erscheint und in Eingliederungsvereinbarungen bzw. Eingliederungsverwaltungsakte aufgenommen werden darf und sollte. Allein die Sanktionierung ausreichender, aber verspäteter Nachweise ist dem Antragsgegner nach Auffassung der Kammer versagt.

Dies dürfte nach Auffassung der Kammer auch nicht dazu führen, dass Leistungsbezieher ihre Nachweise erst Monate oder gar Jahre verspätet einreichen würden, weil spätestens auf die Übersendung von Anhörungsschreiben hinsichtlich des möglichen Eintritts einer Sanktion aufgrund von unterlassenen Bewerbungsbemühungen im Regelfall von einem Nachreichen der Bewerbungsnachweise auszugehen sein dürfte. Hierdurch entsteht dem Antragsgegner somit auch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, da die Anhörung der Leistungsbezieher ohnehin gesetzlich gefordert ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

HINWEIS

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt und wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Abs. 3 Nr, 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGG).

gez. Dr. L.
Richter

 

Schreibe einen Kommentar