SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 26.08.2014 – S 22 AS 1313/13

Sozialgericht Bremen

IM NAMEN DES VOLKES
GERICHTSBESCHEID

In dem Rechtsstreit

S. Z., Bremen,
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Az.: – F/2012/057 (2) –

gegen

Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen, Az.:
Beklagter,

hat die 22. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 26. August 2014 durch ihren Vorsitzenden, Richter M., für Recht erkannt:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 26.06.2013 (W-21404-03210/12) verpflichtet, die im Widerspruchsverfahren gegen den Sanktionsbescheid vom 06.07.2012 zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Klägerin zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

TATBESTAND

Die Kläger begehrt die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens durch den Beklagten und die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten.

Die am 01.10.1985 geborene Klägerin stand im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten.

Am 14.06.2012 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Sanktionsbescheid und kürzte die Leistungen für die Regelbedarfe der Klägerin in Höhe von 30 % für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 30.09.2012.

Gegen diesen Sanktionsbescheid vom 14.06.2012 legte die Klägerin am 10.07.2012 Widerspruch ein.

Mit Abhilfebescheid vorn 30.07.2012 half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin ab und hob den Bescheid vorn 14.06.2012 auf. Zugleich erklärte der Beklagte, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht erstattet werden können.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 61.08.2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Abhilfebescheid mit seiner negativen Kostenentscheidung ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin aus, dass der Widerspruch im vollen Umfang erfolgreich war, sodass gern. § 63 SGB X die notwendigen Aufwendungen zu erstatten seien. Hinzukommend sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen, da es sich um eine schwierige Rechtsmaterie und es sich um einen Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid handelte.

Mit Widerspruchsbescheid vorn 26.06.2013 (W-21404-03210/12) verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 01.08.2012 als unbegründet. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass wie im Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 10.10.2012 zum Verfahren S 23 AS 1308/12 ER festgestellt wurde, beruhe die Frage der Kostenerstattung auf dem Veranlassung/- oder Verursachungsprinzip. Diese gelte auch für das Vorverfahren, das aufgrund des Erlasses des Sanktionsbescheides vom 14.06.2012 angestrengt wurde. Dieses Widerspruchsverfahren wäre zu vermeiden gewesen, wenn die Klägerin die Gründe zur Ablehnung des Vermittlungsvorschlages vom 14.08.2012 angebotenen Beschäftigung bereits im Rahmen der Anhörung gem. § 24 SGB X benannt und belegt hätte. Da die Klägerin auf die Anhörung jedoch nicht reagiert habe, wurde der Sanktionsbescheid erlassen. Es bleibt damit festzustellen, dass keine für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet werden können. Auch die Zuziehung des Bevollmächtigten war im vorliegenden Fall nicht notwendig.

Am 26.07.2013 hat die Klägerin mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Bremen erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 14.06.2012 in vollem Umfang entsprochen wurde, sodass die Aufwendungen im Vorverfahren vom Beklagten zu erstatten seien. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei erforderlich gewesen. Im Übrigen wiederholte der Prozessbevollmächtige der Klägerin den Vortrag aus dem Widerspruch vom 01.08.2012.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung / Änderung des Abhilfebescheides vom 30.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2013 zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens vom 06.07.2012 gegen den Sanktionsbescheid vom 14.06.2012 (30 %-Kürzung des Regelsatzes im Zeitraum vom 01.07.2012 —30.09.2012 gemäß § 63 I, II SGB X zu tragen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid, sowie auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bremen im Beschluss vom 10.10.2012 (S 23 AS 1308/12 ER). Ergänzend trägt der Beklagte vor, dass der Erlass der Sanktion mit Bescheid vom 14.06.2012 an sich und damit auch das Widerspruchsverfahren vom 06.07.2012 zu vermeiden gewesen wäre, wenn die Klägerin die Gründe zur Ablehnung der mit Vermittlungsvorschlag vom 18.04.2012 angebotenen Beschäftigung bereits im Rahmen der Anhörung gemäß § 24 SGB X benannt und belegt hätte. Die Abhilfe erfolgte aufgrund der erstmals im einstweiligen Rechtschutzverfahren eingereichten Bescheinigung der X gGmbH vom 19.07.2012 sowie der ärztlichen Bescheinigung vom 03.07.2012. Um die Beschaffung der Bescheinigungen hatte sich die Klägerin offensichtlich erstmals nach Zugang des Sanktionsbescheides vom 14.06.2012 bemüht. Die Sanktion wäre bei rechtzeitiger Mitteilung und Kenntnis der Sachlage nicht ausgesprochen worden. Die Klägerin hatte vor Erlass des Sanktionsbescheides bei Vorsprachen in der Arbeitsvermittlung jedoch weder körperliche Beeinträchtigungen mitgeteilt noch war für den Beklagten ersichtlich, dass die Ausübung einer Arbeit die Erziehung des seinerzeit 3 1/2-jährigen Pflegekindes gefährden würde. Im Gegenteil habe die Klägerin selbst in der Vergangenheit auf ihren eigenen Wunsch eine Fortbildung im Bereich der Altenpflege absolviert. Dass der Vermittlungsvorschlag vom 18.04.2012 abgelehnt würde, war daher nicht zu erwarten. Die Mitteilung körperlicher Beeinträchtigungen direkt in der Arbeitsvermittlung, sei ohne anwaltliche Hilfe möglich und zumutbar gewesen. Wenn aus der unterlassenen Mitteilung ein Widerspruchsverfahren resultiere, könnte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsdienstleistung befugten Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person nicht für erforderlich gehalten werden, zumal weder dargelegt noch ersichtlich ist, weshalb die Klägerin die im einstweiligen Rechtschutzverfahren beigebrachten Nachweise nicht eigenständig ohne anwaltliche Hilfe im Widerspruchsverfahren hätte beibringen können. Folglich sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen.

Die Beteiligten sind wegen der Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit gerichtlichem Schreiben vom 14.07. 2014 angehört worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Gericht kann gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Unter Berücksichtigung des Vortrages des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem ausdrücklich beantragten Antrag, ergibt sich, dass die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 30.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 26.06.2013 (W-21404-03210/12), die im Widerspruchsverfahren gegen den Sanktionsbescheid vom 06.07.2012 zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, begehrt und zugleich die Feststellung begehrt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG statthafte und zulässig und ist in der Sache auch begründet.

Die Kostengrundentscheidung des Abhilfebescheides vom 30.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 26.06.2013 (W-21404-03210/12) ist rechtswidrig, da die Klägerin einen Anspruch auf die ihr im Widerspruchsverfahren gegen die Sanktionsbescheides vom 14.06.2012 entstandenen notwendigen Aufwendungen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Anspruchsgrundlage für die Erstattung der im Vorverfahren entstanden Rechtsverfolgungskosten ist § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (Satz 1). Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist (Satz 2).

Eine Kostenerstattung findet nur statt, „soweit“ der Widerspruch erfolgreich ist. Für die Frage, ob der Widerspruch erfolgreich ist, ist zunächst entscheidend, ob ein (förmlicher) Abhilfe- (§ 85 Abs. 1 SGG) oder ein Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 2 SGG) ergangen ist. Erfolgreich ist der Widerspruch, auf den hin der Verwaltungsakt völlig oder teilweise aufgehoben wird. Indes bedarf die Frage des Erfolgreichseins dann einer Einschränkung, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein anderer Umstand als der Widerspruch dem „Erfolg“ rechtlich zurechenbar ist, also keine ursächliche Verknüpfung zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde besteht (vgl. Roos, in: v. Wulf-fen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 63 Rn. 17f. jeweils m. w. N.).

Vorliegend war der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 14.06.2012 erfolgreich, da der Beklagte mit dem Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren vom 30.07.2012, den Sanktionsbescheid aufgehoben hat und somit dem Widerspruch der Klägerin entsprochen hat.

Soweit der Beklagte sich zur Ablehnung der Kostenübernahme des Widerspruchsverfahrens auf Gedanken der Veranlassung oder der Verursachung stützt, sind diese für die Kostenübernahmeverpflichtung des Beklagten im Rahmen des § 63 SGB X unerheblich (vgl. BSG, Urt. v. 20.10.2010, B 13 R 15/10 R, juris, Rn. 34ff. m. w. N.).

Anders als im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 193 Rn. 12b) finden im Rahmen des § 63 Abs. 1 SGB X keine Veranlassungs- oder der Verursachungsgesichtspunkte eine Anwendung, da es sich bei der Entscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht um eine Billigkeitsentscheidung handelt, sondern der Anspruch aus § 63 SGB X lediglich auf den Erfolg des Widerspruchs abstellt und die Ursache des Erfolgs unerheblich ist, soweit lediglich eine Kausalität zwischen dem Widerspruch und dem Erfolg besteht (vgl. Roos, in: v. Wulffen/Schütze (Hrsg.), SGB X, 8. Aufl. 2014, § 63 Rn. 18; Becker, in.. Hauck/Noftz (Hrsg.), SGB X, Lieferung 1/14 Juni 2014, K § 63 Rn. 27 jeweils m. w. N.). Zwar wird in der Rspr. des Bundessozialgerichts eine Ausnahme von der formalen Betrachtung gemacht, wenn ein Antrag auf unzureichender Mitwirkung abgelehnt wurde (vgl. BSG, Urt. v. 21.07.1992, 4 RA 20/91, juris, Rn. 20), jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine Einbeziehung von Billigkeitsgesichtspunkten, sondern es fehlt ggf. ausschließlich ein erforderlicher kausaler Zusammenhang zwischen Rechtsbehelf und „abhelfender“ Entscheidung des Verwaltungsträgers. Insoweit spricht auch das Bundessozialgericht Sachverhalte an, bei denen denkbar ist, dass dieser Kausalzusammenhang fehlen könnte. Dies sind Fälle in denen der Widerspruch mit keiner Begründung versehen ist, mag der „Erfolg“ des Widerspruchs dann zweifelhaft sein, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein anderer Umstand als der Widerspruch dem „Erfolg“ rechtlich zurechenbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 21.07.1992, 4 RA 20/91, juris, Rn. 19; Roos, in: v. Wulffen/Schütze (Hrsg.), SGB X, 8. Aufl. 2014, § 63 Rn. 18; Becker, in: Hauck/Noftz (Hrsg.), SGB X, Lieferung 1/14 Juni 2014, K § 63 Rn. 28 jeweils m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind die Billigkeitserwägungen des Beklagten und die Heranziehung der Kostenentscheidung aus dem einstweiligen Rechtschutzverfahren für eine Entscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X vollkommen unerheblich. Der Sanktionsbescheid wurde wegen des Widerspruchs gegen diesen aufgehoben, sodass der Widerspruch kausal für die Abhilfeentscheidung war.

Soweit der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ablehnt, ist diese Entscheidung ebenfalls rechtswidrig, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X) ist danach zu beurteilen, ob der Widerspruchsführer es für erforderlich halten durfte, im Widerspruchsverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn – zumindest auch – nicht ohne weiteres zu klärende bzw. nicht einfach gelagerte Sachfragen und / oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb ein Bürger mit dem Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers sich vernünftigerweise eines Rechtsanwalts bedient. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Zuziehung ist zudem die Bedeutung der Streitsache für den Widerspruchsführer zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung, sofern sie von nicht ganz unerheblicher Tragweite sind. Die einzelnen Gesichtspunkte sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (vgl. BSG, Urt. v. 09.05.2012, B 6 KA 19/11 R, juris, Rn. 10; Roos, in: v. Wulffen/Schütze (Hrsg.), SGB X, 8. Aufl. 2014, § 63 Rn. 26ff.; Becker, in: Hauck/Noftz (Hrsg.), SGB X, Lieferung 1/14 Juni 2014, K § 63 Rn. 44ff. jeweils m. w. N.).

Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten beurteilt sich aus der Sicht des Widerspruchsführers nach der Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der Zuziehung, also der förmlichen Beauftragung des Bevollmächtigten mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens – sogenannte ex-ante-Sicht (BSG, Urt. v. 09.05.2012, B 6 KA 19/11 R, juris, Rn. 11; Roos, in: v. Wulffen/Schütze (Hrsg.), SGB X, 8. Aufl. 2014, § 63 Rn. 26 m. w. N.).

Bei der Frage der Notwendigkeit der Zuziehung ist in der Regel zu bejahen, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (Roos, in: v. Wulffen/Schütze (Hrsg.), SGB X, 8. Aufl. 2014, § 63 Rn. 26a m. w. N.). Diese Regelvermutung findet auch Anwendung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BSG, Urt. v. 02.11.2012, B 4 AS 97/11 R, juris, Rn. 20; Roos, in: v. Wulf-fen/Schütze (Hrsg.), SGB X, 8. Aufl. 2014, § 63 Rn. 26a m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände, war die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig, da kein Ausnahmefall vorlag und die Klägerin vernünftigerweise eines Rechtsanwalts bedienen dürfte. Es handelte sich um die Frage der Sanktionierung von verhalten, sodass unter Berücksichtigung der schwierigen Rechtslage und der Folgen des Bescheides, eine Zuziehung erforderlich und notwendig war. Hinzukommend hat die Sanktionierung und begleitend die Minderung des Leistungsanspruches eine erhebliche wirtschaftlichen Auswirkung auf die Leistungen. Es lag ebenfalls kein einfacher Sachverhalt vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Dieser Gerichtsbescheid kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.

Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass

1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2.) der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der oberen Gerichtshöfe des Bundes oder des Bun-desverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Die Beteiligten können innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen auch mündliche Verhandlung beantragen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Wird sowohl Beschwerde erhoben als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet (nur) mündliche Verhandlung statt.

gez. M. Richter

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