SG Hannover, Beschluss vom 28.05.2015 – S 43 AS 1203/15 ER

Sozialgericht Hannover
BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit


– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte:
zu 1-4: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen

gegen

Jobcenter im Landkreis Diepholz, Amtshof 3, 28857 Syke

hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. Mai 2015 durch den Richter L. beschlossen:

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Antragstellers zu 2. wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu drei Vierteln zu tragen.

3. Den Antragstellern wird jeweils Prozesskostenhilfe ab Antragstellung für den ersten Rechtszug in Höhe der Selbstbeteiligung von 150 Euro bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, Bremen, beigeordnet. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Gründe

A.

Die Antragsteller begehren im Eilverfahren, dass der Bescheid, der die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes entzieht, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit in der Hauptsache keine Wirkungen entfaltet.

Die Antragsteller stehen seit mehreren Jahren im Leistungsbezug bei dem Antragsteller. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 22. Oktober 2014, eingegangen am 24. Oktober 2014, (Band II, BI. 346 der Leistungsakte) wurden den Antragstellern mit Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2014 (Band II, BI. 351 der Leistungsakte) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2014 bis 30. April 2015 aufgrund der fehlenden Mietbescheinigung und einer Bestätigung des Arbeitgebers, zu deren Übersendung am selben Tag aufgefordert wurde (Band II, BI. 359 und 361 der Leistungsakte), vorläufig bewilligt.

Am 14. November 2014 teilte ein anonymer Anrufer mit, dass der Antragsteller zu 2. laufend Gewerbesteuer zahlen muss (BI. 4 der Leistungsakte). Mit Schreiben vom 17. November 2014 (Band III, Bl. 7 der Leistungsakte) wurde der Antragsteller zu 2. aufgefordert, mitzuteilen, warum und worauf er trotz seiner Gewerbeabmeldung zum 31. Dezember 2011 Gewerbesteuer zahlt. Gleichzeitig wurde mit Schreiben vom 17. November 2014 (Band III, BI. 5 der Leistungsakte) die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1. Dezember 2014 ganz eingestellt und ein Kontenabrufersuchen bei den Antragstellern zu 1. und 2. bemüht (Band III, BI. 9 und 10 der Leistungsakte). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 übersandte der Antragsteller zu 2. einen Änderungsbescheid vom 27. Mai 2014 über Gewerbesteuervorauszahlungen (Band III, Bl. 19 der Leistungsakte) und teilte mit (Band III, BI. 18 der Leistungsakte), dass sein Gewerbe abgemeldet sei und er auch nach Nachfrage bei der Gemeinde und beim Finanzamt nicht wisse, warum eine Änderung der Vorauszahlung für 2014 von 0,00 Euro auf 3648 Euro erfolgt sei und teilt ferner mit, dass er deshalb gegen die Gewerbesteuervorauszahlungsbescheide „Widerspruch“ eingelegt habe.

Aufgrund der persönlichen Vorsprache der Antragstellerin zu 1. wurden die Zahlung am 5. Januar 2015 für die Zukunft wieder angewiesen (Band III, BI. 36 der Leistungsakte).

Mit Änderungsbescheid vom 5. Januar 2015 (Band III, BI. 41 der Leistungsakte) wurde der Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2014 unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 650 Euro für die Monate Januar bis April 2015 geändert und Leistungen weiterhin vorläufig bewilligt.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 (Band III, BI. 53 der Leistungsakte) wurde der Antragsteller zu 2. aufgefordert, die „Widersprüche“ gegen die Bescheide, die die Gewerbesteuervorauszahlung betreffen, Ausdrucke der Verkaufsübersichten der Konten bei eBay und Amazon („Super-Shopping“), dessen Inhaber der Antragsteller zu 2. ist, und die Reisepässe vorzulegen. Mit weiteren Schreiben vom 7. Januar 2015 wurde der Antragsteller zu 2. (Band III, BL 55 der Leistungsakte) und die Antragstellerin zu 1. (Band III, BI. 57 der Leistungsakte) aufgefordert, Kontoauszüge zu den Konten am 22. Januar 2015 (Band III, BI. 59 der Leistungsakte) vorzulegen, die im Rahmen des Kontenabrufverfahrens ermittelt wurden. Da keine Reaktion der Antragsteller auf diese Aufforderungen erfolgte wurden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Schreiben vom 27. Januar 2015 mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 aufgehoben (Band III, BI. 60 der Leistungsakte). Daraufhin wurde durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Februar 2015, eingegangen am selben Tag (Band III, BI. 64 der Leistungsakte), dagegen Widerspruch erhoben. Diesem wurde mit Abhilfebescheid vom 12. Februar 2015 (Band III, BI. 79 der Leistungsakte) mit der Begründung abgeholfen, dass die Zweitmonatsfrist des § 331 Abs. 2 SGB III nicht eingehalten worden sei, und es wurden am 13. Februar 2015 entsprechende Änderungsbescheide (Band III, BI. 81 und Bl. 85 der Leistungsakte) erlassen.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 (Band III, BI. 95 und 97 der Leistungsakte) wurden die Aufforderungen zur Mitwirkung vom 7. Januar 2015 erneut an den Antragsteller zu 2. geschickt, diesmal mittels Postzustellungsurkunde. An die Antragstellerin zu 1. wurde die Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge am 12. Februar 2015 (Band III, BI. 99 der Leistungsakte) erneut gesendet, diesmal mittels Postzustellungsurkunde.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 (Band III, BI. 120 der Leistungsakte) nahm der Antragsteller zu 2. zu den Kontoauszügen Stellung, fragte nach, warum die Reisepässe benötigt würden und bat um eine Fristverlängerung, da die Kontoauszüge schriftlich bei der Bank angefordert werden müssten und er sich am 11. März 2015 einer Operation unterziehen müsse. Mit Schreiben vom 5. März 2015 (Band III, BL 123 der Leitungsakte) wurde die Antragstellerin zu 1. an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 12. Februar 2013 erinnert. Mit Schreiben vom 5. März 2015 (Band III, Bl. 125 der Leistungsakte) wurde auch der Antragsteller zu 1. an die Aufforderung vom 13. Februar 2015 erinnert und darauf hingewiesen, dass die Leistungen ab 1. April 2015 entzogen werden können, falls die Unterlagen bis zum 21. März 2015 nicht eingingen. Die Antragstellerin zu 1. teilte sodann mit Schreiben vom 19. März 2015 (Band III, Bl. 130 der Leistungsakte) mit, dass sie kein Schreiben vom 12. Februar 2013 erhalten habe. Ein Nachweis für die Zustellung des Schreibens liegt in den Leistungsakten nicht vor. Mit Schreiben vom 22. März 2015 hat der Antragsteller zu 2. zur Erinnerung Stellung genommen und mitgeteilt, dass er bereits geantwortet habe und sein Fristverlängerungsantrag unbeantwortet geblieben sei.

Mit Bescheid vom 27. März 2015, adressiert an den Antragsteller zu 2., wurden den Antragstellern sodann die Leistungen völlig entzogen, da die Antragsteller zu 1. und 2. ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen seien.

Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 31. März 2015, eingegangen am selben Tag, Widerspruch eingelegt (8/. 12 der Gerichtsakte).

Am 7. April 2015 wurde sodann ein Eilantrag gestellt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Am 11. Mai 2015 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts stattgefunden. In diesem wurde dem Bevollmächtigten der Antragsteller der Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2015 (BI. 111 der Leistungsakte) ausgehändigt. Klage wurde dagegen bislang noch nicht erhoben.

Aufgrund des rechtlichen Hinweises des Gerichts im Erörterungstermin hat der Antragsgegner den Antrag bezüglich der Antragsteller zu 1. und 3. und 4. anerkannt (BI. 120 der Gerichtsakte), was von der Gegenseite angenommen worden ist, sodass nur noch die Entziehung bezüglich des Antragstellers zu 2. streitig ist.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31. März 2015 gegen den Entziehungsbescheid des Antragsgegners vom 27. März 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

den Antrag abzulehnen.

Zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung wird auf den Vortrag und die Unterlagen in der Leistungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.

B.

I.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. hat, soweit nach Teilerledigung des Rechtsstreits aufgrund des angenommenen Anerkenntnisses (bezüglich der Antragsteller zu 1., 3. und 4.) noch darüber zu entscheiden war, keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Entziehungsbescheid ist nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 39 Nr. 1 Var.1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) zulässig, insbesondere ist dieser statthaft, da der Widerspruch gegen einen Entziehungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 84. Ergänzungslieferung Dezember 2014, § 66 Rn. 9, Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 86 a Rn. 14);

2. Der Antrag ist auch begründet, da die Interessenabwägung zugunsten des Vollzugsinteresses ausfällt, da der Entziehungsbescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und die Hauptsache damit keinen überwiegend wahrscheinlichen Erfolg hat.

a) Maßstab für eine Entscheidung in einem Eilverfahren, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, ist gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine umfassende Abwägung des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Vor allem dann, wenn der Verwaltungsakt bereits nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, kann schlechterdings ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehbarkeit nicht bestehen, so dass das Aufschubinteresse Vorrang hat. In den anderen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage. Dem Gesetz ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Lasten des Suspensiveffektes zu entnehmen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung als Regelfall angeordnet hat. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. März 2009 – L 16 (11) B 4/07 R ER – juris). Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse, da der Entziehungsbescheid nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein dürfte.

b) Rechtsgrundlage der Entziehung der Leistung ist § 66 Abs. 1 Var.2, Abs. 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I)

c) Danach kann die Leistung ganz oder teilweise entzogen werden, soweit die Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der die Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und auf die Folge der Entziehung bei Nichtmitwirkung der schriftlich hingewiesen worden ist.

aa) Der Antragsteller zu 2. ist seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der Frist rechtzeitig nachgekommen.

Für ihn bestand die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Danach hat derjenige, der Sozialleistungen erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (Nr. 1) und die Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (Nr. 3).

Die Erheblichkeit der Tatsachen richtet sich nach der jeweiligen leistungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzung, deren Vorliegen ermittelt und nachgewiesen werden muss. Positiv bedeutet das, dass der Leistungsträger in die Lage versetzt wird, über das „Ob“ und „Wie“ (z.B. Höhe) der Leistung und Bezugsdauer zu entscheiden (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 85. Ergänzungslieferung 2015, § 60 Abs. 1, Rn. 15 c). Vorliegend geht es um Leistungen nach dem SGB II. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB II ist nach § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II die Hilfebedürftigkeit Voraussetzungen. Hilfebedürftig ist derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, § 9 Abs. 1 SGB II. Mithin sind das Einkommen und das Vermögen für die Hilfebedürftigkeit und mithin für den Anspruch von Bedeutung und damit erheblich. Zu den Verkaufsübersichten der Konten bei Amazon „Super-Shopping“, dessen Inhaber der Antragsteller zu 2. ist, ist dieser in seinen Antwortschreiben auf die Mitwirkungsaufforderung nicht eingegangen. Insoweit fehlt seine Mitwirkung; der Antragsgegner kann nicht überprüfen, inwieweit Einkommen erzielt wird und inwieweit noch Hilfebedürftigkeit besteht.

Die Mitwirkungspflicht ist auch nicht nach § 65 SGB II eingeschränkt, insbesondere liegt kein Ausnahmefall nach § 65 Abs. 1 SGB II vor.

bb) Die Frist zur Erledigung war auch angemessen i.S.d. § 65 Abs. 3 SGB II, da ihm sowohl bei der ersten Aufforderung als auch bei der Erinnerung zu Aufforderung jeweils ca. zwei Wochen, mithin vier Wochen Zeit zur Erklärung über die Konten bei Amazon gelassen wurde.

cc) Durch die Nichtmitwirkung ist auch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert i.S.d. § 66 Abs. 1 SGB II. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufklärung eines beträchtlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes bedarf (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 84. Ergänzungslieferung Dezember 2014, § 66 Rn. 8). Vorliegend eben Unternehmen wie Amazon in der Regel keine Umsätze der Shopinhaber an Dritte preis, sodass hier sogar eine Ermittlung durch die Behörde unmöglich ist, was erst recht unter § 66 Abs. 1 SGB II fallen muss, da die Unmöglichkeit der Ermittlung eine Steigerung zur Erschwerung darstellt (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 84. Ergänzungslieferung Dezember 2014, § 66 Rn. 8).

dd) Auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung ist der Antragsteller zu 2. auch in den Schreiben vom 12. Februar 2015 und vom 4. März 2015 schriftlich hingewiesen worden, welche auch konkret und unmissverständlich auf den Einzelfall bezogen worden ist.

d) Auch auf Rechtsfolgenseite ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.
Dass eine Entziehung nur für die Zukunft erfolgen darf, ist eingehalten worden. Mit Entziehungsbescheid vom 27. März 2015, eingegangen am nächsten Tag, wurden die Leistungen erst ab April 2015, mithin für die Zukunft, entzogen.
Auch das nach § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumte Entschließungs- und Auswahlermes¬sen wurde ordnungsgemäß ausgeübt.
Der Entziehungsbescheid lässt erkennen, dass die widerstreitenden Interessen ge-geneinander abgewogen wurden und der Antragsgegner sich mithin eines Entschlie-ßungsermessens bewusst war.
Auch das Auswahlermessen hinsichtlich des Umfangs der Entziehung — ganz oder teilweise — ist in dem Entziehungsbescheid im vorletzten Absatz der Begründung „ab dem 01. 03. 2015 ganz entzogen“ zu erkennen.
Die Kostenerstattung bestimmt sich nach §§ 185, 193 Abs. 1 S.1 SGG in analoger Anwen¬dung nach dem Ergebnis in der Sache (I.). Da die Antragsteller zu 1., 3. und 4. aufgrund des Anerkenntnisses in der Sache obsiegen und der Antragsteller zu 2. in der Sache unterliegt (I.) ist eine Kostentragung in Anteilen 3 zu 1, mithin zu % gerechtfertigt, vgl. § 100 Abs. 1 der Zi-vilprozessordnung (ZPO).
Der Prozesskostenhilfebewilligung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

1. Dieser Beschluss ist hinsichtlich Ziffer 3. des Tenors gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO für die Beteiligten unanfechtbar.

2. Hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. ist er nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung der Zulassung nach § 144 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGG bedarf, da der allein maßgebliche Berufungsstreitwert (vgl. BT-Drs. 17/12297 S. 40, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, 172 Rn. 6f) für den durch hiesigen Beschluss einzig betroffenen Antragsteller zu 2. 750 Euro nicht übersteigt, da der Antragsteller zu 2. mit 717,62 Euro unterliegt, und keine Ausnahme des § 144 Abs. 1 S.2 SGG vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist hinsichtlich der Ziffer 3. die Beschwerde der Staatskasse gegeben. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Ratenzahlungen zu leisten haben. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle ist die Beschwerde unstatthaft. Sie ist ggf. schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Sozialgericht Hannover, Calenberger Esplanade 8, 30169 Hannover, zu erheben. Das Sozialgericht legt diese dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1 in 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198 in 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Schreibe einen Kommentar