SG Hannover, Beschluss vom 25.10.2013 – S 21 AS 3456/13 ER

(Zum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für bulgarische Staatsangehörige und zur Frage, ob ein Anspruch besteht, wenn der Antragsteller eine Tätigkeit ausgeübt hat, die als gering einzustufen ist und zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.)

Verkündet am: 25.10.2013

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1. N. Y., Hannover

2. F. Y., Hannover

3. O. Y., vertreten d. d. Eltern, Hannover

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte: zu 1-3: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen

gegen

JobCenter Region Hannover, Lange Laube 32, 30159 Hannover

– Antragsgegner –

hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 25. Oktober 2013 durch den Richter Dr. S. beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1.) einmalig einen Betrag in Höhe von 350,45 Euro und beginnend ab November 2013 bis einschließlich Dezember 2013 monatlich und jeweils fällig zum 1. eines jeden Monats 525,67 Euro und ab Januar 2014 bis einschließlich April 2014 monatlich und jeweils fällig zum 1. eines jeden Monats 533,67 Euro, jeweils längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen.

Der Antragsgegner wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, an den Antragsteller zu 2.) einmalig einen Betrag in Höhe von 123,09 Euro und beginnend ab November 2013 bis einschließlich Dezember 2013 monatlich und jeweils fällig zum 1. eines jeden Monats 184,63 Euro und ab Januar 2014 bis einschließlich April 2014 monatlich und jeweils fällig zum 1. eines jeden Monats 192,63 Euro, jeweils längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen.

Der Antragsgegner wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, an den Antragsteller zu 3.) einmalig einen Betrag in Höhe von 269,78 Euro und beginnend ab November 2013 bis einschließlich Dezember 2013 monatlich und jeweils fällig zum 1. eines jeden Monats 404,67 Euro und ab Januar 2014 bis einschließlich April 2014 monatlich und jeweils fällig zum 1. eines jeden Monats 409,67 Euro, jeweils längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten jeweils in voller Höhe zu erstatten.

Den Antragstellern wird jeweils Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Freddy Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28329 Bremen bewilligt.

Gründe:

Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch – 2. Buch (SGB II).

Die Antragsteller sind bulgarische Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 2.) ist am 8. Januar 1992 geboren, die Antragstellerin zu 1.) am 11. April 1995.

Sie sind seit dem 28. Juli 2012 verheiratet. Am 1. Oktober 2012 stellte die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller zu 2.) eine Arbeitsberechtigung-EU aus.

Seit dem 1. Dezember 2012 wohnen die Antragsteller im X in Hannover. Es handelt sich um eine Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 62 qm. Die Miete beträgt 395 Euro zzgl. Betriebskosten in Höhe von 55 Euro. Die Abschlagszahlung für die Gasversorgung beträgt 92 Euro im Monat.

Im März 2013 hatte der Antragsteller zwei Beschäftigungen. Am 6. März 2013 unterzeichnete er einen Arbeitsvertrag mit der Firma X (Inh. Y). Es war eine Probezeit von sechs Monaten bis zum 8. September 2013 vereinbart. Die monatliche Bruttovergütung betrug nach dem Vertrag 900 Euro entsprechend 9 Euro/Stunde. Für März 2013 erhielt er einen Lohn von 335,26 Euro, für April, Mai, Juli und August 2013 von 505,53 Euro — jeweils netto. Im September erhielt er ca. 527 Euro. Außerdem arbeitete er im Februar, März und im April 2013 bei der Firma X und erzielte für die Monate März und April Einnahmen von 427,77 Euro und 414,54 Euro netto. Diese Bezüge zahlte die Arbeitgeberin auf das Konto der Mutter des Antragstellers zu 2.).

Seit März 2013 bestehen Energieschulden. Seit Juni 2013 können die Antragsteller die Miete nicht mehr bezahlen. Zwischenzeitlich wurden die Antragsteller von den Eltern des Antragstellers zu 2.) unterstützt.

Im Juli 2013 beantragten die Antragsteller zu 1.) und 2.) Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner.

Im August 2013 änderte der Antragsteller zu 2.) die Arbeitsvereinbarung mit der Firma X. Es blieb beim gleichen Stundenlohn in Höhe von 9 Euro. Allerdings entfiel die Festlegung eines Monatsverdiensts. Die Vereinbarung enthielt Reglungen über den Urlaub (§ 6), Krankheit (§ 7) und Nebentätigkeiten (§ 9). Wegen des Inhalts wird auf Bl. 40-43 GA verwiesen. Im August erhielt die Antragstellerin zu 1.) eine Zuwendung der Stiftung Familie in Not in Höhe von 415 Euro. Die Antragstellerin zu 1.) war zu jenem Zeitpunkt bereits schwanger.

Der Antragsteller zu 3.) ist das gemeinsame Kind der Antragsteller zu 1.) und 2.) und ist am 9. September 2013 geboren.

Mit Bescheid vom 13. September 2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Leistungen ab. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sei so geringfügig, dass der Antragsteller zu 2.) als arbeitssuchend einzustufen sei. Daher sei er von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen.

Es liege der Verdacht nahe, dass mit dem Vertrag vom 6. März 2013 der Anschein höherer Einkünfte erweckt werden sollte, um Sozialleistungen zu erlangen.

Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 Widerspruch ein. Der Antragsteller sei als Arbeitnehmer einzustufen. Die Antragsteller verweisen auf das Urteil des EuGH in Sachen C-22/08 und C-23/08 (Vastouras u. Koupatantze ./. ARGE Nürnberg 900). Es liege eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt vor. Dem Antragsgegner wurde eine Frist bis zum 10. Oktober 2013 gesetzt.

Die Antragsteller haben am 11. Oktober 2013 den Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Sie tragen vor, dass der Antragsteller zu 2.) als Arbeitnehmer einzustufen sei. Daher greife der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht. Hilfsweise ergebe sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Deutschen aus dem Sekundärrecht der EU.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig ab dem 11. Oktober 2013 für sechs Monate, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

den Antragstellern für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Freddy Beier zu beantragen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Er trägt vor, dass nach aktueller Weisungslage ein Leistungsanspruch nicht bestehe. Das Aufenthaltsrecht ergebe sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sei der Antragsteller nicht als Arbeitnehmer einzustufen. Seine Tätigkeit sei in diesem Sinne untergeordnet und unwesentlich. Dies ergebe sich aus dem Nettoverdienst. Dieser reiche nicht aus, um den Bedarf der Familie zu decken.

Die Kammer hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners beigezogen.

Außerdem wird Bezug genommen auf die von den Antragstellern übersandten Kontoauszüge (BI. 57-60 GA)

II.

1.

Der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Er ist als Antrag nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist begründet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Ein Anordnungsanspruch ist jeweils glaubhaft gemacht.

a.

Der Antragsteller zu 2.) hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemäß §§ 7, 8, 9, 11 ff, 19 SGB II. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, bestehend aus dem Regelbedarf (§ 20), Mehrbedarfen (§ 21) und Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ist leistungsberechtigt, wer das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat; erwerbsfähig (§ 8) ist; hilfebedürtig (§ 9) ist; und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sind davon ausgenommen Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehörigen.

Der Antragsteller zu 2.) erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II und ist nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen.

Er ist älter als 15 Jahre und erwerbsfähig im Sinne von § 8 As. 2 SGB II. Denn aufgrund der Regelungen des FreizügigkeitsG/EU ist er zur Aufnahme einer Beschäftigung. Er ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 ff.) oder Vermögen (§ 12) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 11 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Der Antragsteller erzielt ein laufendes Nettoeinkommen in Höhe von 526,30 Euro. Von dieser Zahlung sind die Beträge nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) bereits abgesetzt. Von dem Einkommen sind weiter Beiträge zu öffentlichen Versicherungen und privaten Versicherungen (Nr. 3) sowie mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (Nr. 5) abzusetzen. Nach § 11 b Abs. 2 S. 1 ist jedoch anstelle dieser Beträge pauschal zunächst ein Betrag von 100 abzusetzen. Da hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass Aufwendungen von mehr als 100 abzusetzen sind, verbleibt es bei diesem Betrag (§ 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II). Weiterhin ist ein Betrag nach § 11 b Abs. 3 SGB II in Höhe von 85,26 Euro abzusetzen. Insgesamt ergibt sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 341,04 Euro (= 526,30 — 100 — 85,26). Anhaltspunkte dafür, dass Vermögen in Höhe des Freibetrages von mindestens 3.150 Euro vorhanden sind, sind nicht ersichtlich. Entsprechendes wird vom Antragsgegner auch nicht behauptet. Eine Glaubhaftmachung war über die Vorlage der Kontoauszüge hinaus daher auch nicht erforderlich.

Dieses Einkommen genügt nicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dieser bemisst sich bis Dezember 2013 wie folgt: 345 Euro Regelsatz (§ 20 SGB II) und anteilige angemessene Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 180,67 Euro (450/3 + 92/3), mithin 525,67 Euro. Ab Januar 2014 bemisst sich der Bedarf wie folgendermaßen: 353 Euro Regelsatz (§ 20 SGB II) und anteilige Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 180,67 Euro (450/3 + 92/3). Diese Kosten sind auch angemessen. Insgesamt ergibt sich ein Bedarf in Höhe von 533,67 Euro. Es ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 184,63 bzw. 192,63 Euro.

Der Antragsteller ist nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen. Der Aufenthalt hat nicht allein den Zweck der Arbeitssuche. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 2 FreizügigkeitsG/EU zu lesen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU sind Unionsbürger, wie der Antragsteller als bulgarischer Staatsangehöriger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Arbeitssuche im Inland aufhalten wollen, freizügigkeitsberechtigt. Diese Vorschriften sind europarechtskonform auszulegen, da sie der Umsetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) dienen. In diesem Sinne ist der Antragsteller zu 1.) jedenfalls auch als Arbeitnehmer im Sinne des EU-Rechts einzustufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist der Arbeitnehmerbegriff weit auszulegen (Rs. 193/85, Kempf ./. Staatssecretaris von Justitie, Urteil vom 3. Juni 1986, Sig. 1986, 1746, Rn. 13). Als Arbeitnehmer ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeiten ausübt, wobei das wesentliche Merkmal darin besteht, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Rs. C-14-09, Genc ./. Land Berlin, Urteil vom 4. Februar 2010, Rn. 19). Weiterhin kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob mit der Tätigkeit weniger als das Existenzminimum verdient wird (EuGH, Kempf, Rn. 9, 14, Genc, Rn. 25). Insbesondere Teilzeittätigkeiten sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst (EuGH, Kempf, Rn. 10). Ausgeschlossen sind nur solche Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Kempf, Rn. 10). Dabei handelt es sich um eine Beurteilung des Sachverhalts, die allein dem nationalen Gericht obliegt (Kempf, Rn. 11; Genc, Rn. 30 ff.). Diese Kriterien sind nach der Rechtsprechung des EuGH nach wie vor Maßgeblich (Genc, Rn. 20). Für die Prüfung, ob eine Tätigkeit geringfügig im Sinne des EU-Rechts ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf folgende Kriterien an: Arbeitszeit, Vergütung, Anspruch auf bezahlten Urlaub, Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Genc, Rn. 27). Hinsichtlich der Arbeitszeit verweist der EuGH darauf, dass auch eine Arbeitszeit von 10 Stunden der Annahme einer wesentlichen Tätigkeit nicht entgegen stehe (Genc, Rn. 25). An anderer Stelle weist der EuGH darauf hin, dass die kurze Dauer eines Arbeitsverhältnisses nicht dazu führen kann, diese vom Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV (= Art. 39 EGV a. F.) auszuschließen (C-22/08 u. C-23/08 Vatsouras ./. ARGE Nürnberg 900, Urteil vom 4. Juni 2009, Rn. 29).

Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller zu 1.) Arbeitnehmer im Sinne des EU-Rechts und damit auch im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU. Die Tätigkeit als Reinigungskraft stellt eine weisungsabhängige Tätigkeit gegen Entgelt dar. Sie ist auch nicht untergeordnet und unwesentlich. Nach der Rechtsprechung kann dies gerade nicht damit begründet werden, dass ergänzend Grundsicherungsleistungen bezogen werden. Die Tätigkeit entspricht bei einem Bruttomonatslohn von 630 Euro und einem Stundenlohn von 9 Euro einer Wochenarbeitszeit von 17,5 Stunden. Sie liegt damit schon über der Anzahl von 10 Stunden, die dem EuGH in einem anderen Fall genügten. Von der Höhe liegt der Stundenlohn von 9 Euro in der Nähe der als Mindestlohn diskutierten Lohnhöhe. Weiterhin sieht der Vertrag einen Urlaubsanspruch (§ 6) und Entgeltfortzahlung (§ 7) vor. Außerdem ist eine Genehmigung von Nebentätigkeiten (§ 9) vorgesehen. Die Tätigkeit wird seit einem halben Jahr ausgeübt. Damit ist die Arbeit auch von der Dauer her nicht als unbedeutend anzusehen.

Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zu 2.) möglicherweise seine Hilfebedürftigkeit durch die Zustimmung zur Herabsetzung seiner Entlohnung herbeigeführt hat. Aus § 34 SGB II folgt, dass in diesem Falle allenfalls ein Kostenersatz zu leisten ist.

b.

Die Antragstellerin zu 1.) hat ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 7, 8, 9, 11 ff., 19 SGB II. Sie bewegt sich innerhalb der Altersgrenzen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Sie ist erwerbsfähig, da sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügigkeitsG/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Sie ist hilfebedürftig, da sie über kein Einkommen verfügt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vermögen liegen nicht vor. Vom Antragsgegner wurde die Hilfebedürftigkeit auch nicht bestritten, so dass eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich war (Bacher, in Vorwerk/Wolf, ZPO, § 294, Rn. 4). Sie lebt mit dem Antragsteller zu 1.) in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II.

Der Bedarf ergibt sich wie folgt:

Bis Dezember 2013: 345 Regelbedarf (§ 20) und 180,67 Euro Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 SGB II, mithin 525,67 Euro.

Ab Januar 2014: 353 Regelbedarf (§ 20) und 180,67 Euro Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 SGB II, mithin 533,67 Euro.

c.

Der Antragsteller zu 3.) hat nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II einen Anspruch auf Sozialgeld, da er mit den Antragstellern zu 1.) und 2.) in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II) lebt. Es ergibt sich nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II ein Anspruch auf den Regelbedarf in Höhe von 224 Euro bis Dezember 2013 und ab Januar 2014 229 Euro und anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 180,67 Euro, mithin ein Anspruch in Höhe von 404,67 bzw. 409,67 Euro.

Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Werden Leistungen der Grundsicherung vollständig verweigert, so wie hier, sind an den Nachweis der Eilbedürftigkeit keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Denn die Verweigerung existenzsichernder Leistungen der Grundsicherung führt regelmäßig zu schweren Nachteilen. Hier bestehen sowohl Energieschulden als auch Mietschulden.

Entsprechend dem Antrag waren Leistungen für Oktober nur ab Antragstellung zuzusprechen (§ 123 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

2.

Den Antragstellern war jeweils Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Sache hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig, s. o. (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO). Das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen ergibt sich aus den Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II.

3.

Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar. Im Übrigen ist die Beschwerde statthaft.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zulässig (§ 172 SGG). Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Sozialge richt Hannover, Calenberger Esplanade 8, 30169 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 SGG). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg Wilhelm Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Unterschrift

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