SG Stade, Beschluss vom 28.01.2015 – S 17 AS 5/15 ER

Sozialgericht Stade
BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

T. S., Ottersberg
– Antragstellerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier und Beier, Gröpelinger Heerstr. 387. 28239 Bremen

gegen

Landkreis Verden – Kommunales Jobcenter Verden Lindhooper Straße 67, 27283 Verden (Aller)
– Antragsgegner –

hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Stade am 28. Januar 2015 durch den Richter am Sozialgericht Dr. Rauhaus beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02. Januar 2015 gegen den Sanktionsbescheid vom 04. Dezember 2014 wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04. Dezember 2014, mit dem dieser eine sanktionsbedingte Minderung des nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11) zustehenden Regelbedarfs um 100 % im Zeitraum Januar 2015 bis einschließlich März 2015 verfügte.

Die im Dezember 1990 geborene Antragstellerin bezieht laufend aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner. Sie erzielt Einkommen aus einer geringfügigen Nebentätigkeit bei einer Tankstelle. Zuletzt wurden ihr mit Bescheid vom 10. November 2014 Leistungen iHv 713,00 EUR monatlich für den Zeitraum November 2014 bis einschließlich April 2015 bewilligt.

Zusätzlich zur fortbestehenden Nebentätigkeit schloss die Antragstellerin am 28. August 2014 mit der X mbH einen auf den 31. August 2015 befristeten Arbeitsvertrag als Hauswirtschaftshilfe im Umfang von 20 Stunden in der Woche, Arbeitsbeginn 01. September 2014. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 kündigte die Antragstellerin dieses Beschäftigungsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen.

Der Antragsgegner versandte an die Antragstellerin daraufhin ein auf den 30. Oktober 2014 datiertes Anhörungsschreiben, dessen Zugang die Antragstellerin bestreitet.

Mit Bescheid vom 04. Dezember 2014 kürzte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 31 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und Satz 2 SGB II iVm § 31a Abs 2 Satz 1 SGB II das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin um 100 % der maßgebenden Regelleistung im Zeitraum 01. Januar 2015 bis 31. März 2015, weil sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der X mbH am 20. Oktober 2014 gekündigt habe und ein wichtiger Grund für dieses Verhalten nicht bekannt sei. Mit weiterem Bescheid vom 04. Dezember 2014 änderte der Antragsgegner die laufende Bewilligung entsprechend ab. Gegen den Sanktionsbescheid hat die Antragstellerin am 02. Januar 2015 Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden ist.

Am 09. Januar 2015 hat sie sich mit einem Eilantrag an das erkennende Gericht gewandt.

Sie trägt vor. sie habe gekündigt, um einen 450,00 EUR-Job bei der Fa. X ab November 2014 ausüben zu wollen. Es sei vor Erlass des Sanktionsbescheids keine Anhörung erfolgt. Die sanktionsbedingte Kürzung hatte außerdem zeitgleich mit der Änderung des Stammrechts erfolgen müssen, der Änderungsbescheid vom 04. Dezember 2014 sei ihr jedoch einige Tage später erst zugegangen und weise Begründungsmängel auf. Bezüglich der Verkürzungsmöglichkeit bei Sanktionen gegen Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sei das in § 31 b Abs 1 Satz 4 SGB 11 eingeräumte Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt worden.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02. Januar 2015 gegen den Sanktionsbescheid vom 04. Dezember 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Eilantrag abzulehnen.

Er weist daraufhin, dass er davon ausgeht, die Anhörung sei zugegangen, weil mit selber Post auch andere Schreiben versandt worden seien, auf die die Antragstellerin reagiert habe. Vorsorglich sei die Antragstellerin mit Schreiben vom 08. Januar 2015 erneut angehört worden, so dass jedenfalls eine Heilung eingetreten sei. Die Sanktionierung sei im Übrigen rechtmäßig. Einen wichtigen Grund für ihr Verhalten habe die Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den vorliegenden Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der zulässige und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Eilantrag hat Erfolg.

Gemäß § 86b Abs 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 02. Januar 2015 gegen den Bescheid vom 04. Dezember 2014 hat wegen § 39 Nr 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Bei der Prüfung, ob die Anordnung zu erlassen ist, hat das Gericht eine Interessenabwägung zwischen den Belangen der Öffentlichkeit und denen des Antragstellers vorzunehmen. Hierbei kommt es insbesondere auf die Bedeutung und die Dringlichkeit des streitigen Anspruchs, das Gewicht der hiervon berührten öffentlichen Interessen und darauf an, ob entstehende Nachteile später wieder ausgeglichen werden können. Die Aussetzung der Vollziehung steht dabei im Ermessen des Gerichts, wobei es eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung und dem Interesse der Verwaltung am sofortigen Vollzug vorzunehmen hat. Dabei können die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der bereits erhobenen Klage nicht unberücksichtigt bleiben. Wäre eine Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg, ist in der Regel auszusetzen.

Nach diesen Maßgaben war dem Eilantrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, denn es überwiegt das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, so dass der Widerspruch wahrscheinlich zu einem Erfolg führen wird. Das Gericht kann zum einen nicht feststellen, dass die Antragstellerin tatsächlich ordnungsgemäß vorher über die Rechtsfolgen einer Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses belehrt wurde, zum anderen fehlt dem Sanktionsbescheid eine Entscheidung über die Gewährung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen. Im Einzelnen:

Gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Dies gilt gemäß Satz 2 nicht, wenn sie einen wichtigen Grund für ihr Verhaften darlegen und nachweisen.

Gemäß § 31a Abs 2 Satz 1 SGB II ist das Arbeitslosengeld II bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt.

Gemäß § 31b Abs 1 Satz 4 SGB II kann der Träger bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen.

Indem die Antragstellerin ihr Beschäftigungsverhältnis bei der X mbH am 20. Oktober 2014 kündigte, hat sie den Tatbestand des § 31 Abs 1 Nr 2 SGB II erfüllt. Sie hat auch keinen wichtigen Grund im Sinne des Satzes 2 dargelegt und glaubhaft gemacht, denn der Wunsch, eine geringfügige Nebentätigkeit aufzunehmen, stellt keinen wichtigen Grund für die Aufgabe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung dar.

Der Sanktionstatbestand setzt jedoch voraus, dass eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgt ist oder insoweit Kenntnis bestand. Das Gericht konnte dem vorliegenden Verwaltungsvorgang (Leistungs- und Vermittlungsakte) des Antragsgegners keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Die vorhandenen Rechtsmittelbelehrungen waren Teil von Eingliederungsvereinbarungen und bezogen sich in erster Linie auf eine Verletzung der dort konkretisierten Verpflichtungen. Weitere Belehrungen waren im Zusammenhang mit Meldeterminen erfolgt, aber nur auf Meldeverstöße bezogen. Eine Belehrung über die Nichtfortsetzung zumutbarer Beschäftigungsverhältnisse erfolgte offenbar nicht. Auch scheint noch nicht aus gleichen Gründen in der Vergangenheit eine Sanktionierung erfolgt sein, aufgrund der die Antragstellerin hätte wissen können, welche Folgen ihr Handeln haben würde.

Neben der Nichterfüllung des Tatbestands des § 31 Abs 1 Nr 2 SGB 11 weist der Sanktionsbescheid vom 04. Dezember 2014 einen weiteren Mangel auf, indem der Antragsgegner keine konkrete Entscheidung über den Umfang der Gewährung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen (§ 31a Abs 3 Satz 1 SGB II) getroffen hat. Der Hinweis, dass die Antragstellerin solche Leistungen auf Antrag erhalten könne, reicht nicht aus (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.04.2010 – L 13 AS 100/10 B ER – , Rn 5 zur wortgleichen Vorgängernorm § 31 Abs 3 Satz 6 SGB 11 aF, juris.de).

Die weiteren Punkte, die die Antragstellerin im Widerspruchsschreiben und Eilantrag für eine Rechtswidrigkeit des Bescheids anführt, greifen indessen aus derzeitiger Sicht des Gerichts nicht durch. Dies betrifft zunächst die Frage der bemängelten angeblich fehlenden Gleichzeitigkeit von Kürzungsbescheid und Änderung der Bewilligungslage.

Die Antragstellerin hat behauptet, eber nicht glaubhaft gemacht, dass sie den Sanktionsbescheid vom 04. Dezember 2014 und den Änderungsbescheid vom 04. Dezember 2014 um einige Tage versetzt erhalten habe. Der Antragsgegner trägt dazu vor, er habe die Bescheide zusammen versandt. Aus Sicht des Gerichts würde, selbst wenn der Sachverhalt der Antragstellerin zugrunde gelegt würde, insoweit kein Grund für eine Aufhebung der Sanktion bestehen. Zwar ist richtig, dass der aktuelle Bewilligungsbescheid im Falle einer Sanktion geändert werden muss, da ansonsten eine widersprüchliche Bescheidlage entstünde (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom – L 7 AS 1058113 B Rn 8, juris.de). Dies ist aber erfolgt. Die Bewilligungslage (Bescheid vom 10.11.2014) wurde mit dem Änderungsbescheid vom 04. Dezember 2014 angepasst. Das Gericht kann nicht erkennen, was sich daran ändert, wenn der Änderungsbescheid ein paar Tage nach dem Sanktionsbescheid beim Betroffenen eingeht. Aus der von der Antragstellerin zitierten obigen Entscheidung des 7. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen lässt sich nicht entnehmen, dass beide Bescheide -wenn dieser Weg gewählt wird und Sanktion und Änderung nicht in einem Bescheid geregelt werden – zwingend im selben Moment bekannt gegeben werden müssen. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass die Änderung der Bewilligungslage vor Beginn des Sanktionszeitraums erfolgt, da ansonsten aus Auszahlungsanspruch auf die ungekürzten Leistungen aus dem (ungeänderten) Bewilligungsbescheid bestünde.

Das Gericht kann auch keine durchgreifenden Ermessensmängel in Bezug auf § 31b Abs 1 Satz 4 SGB II erkennen. Richtig ist, dass das eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt werden muss, und zwar bereits mit Erlass des Sanktionsbescheids (vgl Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, Stand Juni 2014, § 31b, Rn 24). Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 04. Dezember 2014 eine Aussage zur Verkürzungsmöglichkeit getroffen und nämlich mitgeteilt, dass keine Gründe für eine Verkürzung erkennbar gewesen seien. Er hat damit die Verkürzungsmöglichkeit gesehen und im vorliegenden Einzelfall darüber befunden. Das Gericht kann keinen Ermessensfehler erkennen. Die Antragstellerin hat auch keine Gründe benannt, warum der Sanktionszeitraum in ihrem Fall zu verkürzen sein könnte und die deshalb im Rahmen der Ermessensentscheidung abzuwägen sind.

Der geltend gemachte Anhörungsmangel ist aus Sicht des Gerichts zwischenzeitlich geheilt und kann für sich genommen nicht mehr dazu führen, dass der Widerspruch zu einem Erfolg führen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zulässig (g 172 SOG). Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Sozialgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (g 173 SGG). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Dr. Rauhaus

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