Die Intervention bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII, § 1666, 1666a BGB)

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Herausgeber:

Sozietät Beier & Beier
Gröpelinger Heerstraße 387
28239 Bremen
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Autor:
Rechtsanwalt
Heino Beier

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Version 1.1, Stand Juli 2014 (letzte Änderung 07.07.2014)

A. Einleitung

Im Jahr 2012 wurden nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (Dastatis) durch die Jugendämter 107.000 Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls durchgeführt. Rein rechnerisch entspricht dies ungefähr acht von 1000 Minderjährigen in Deutschland. Das ist das Ergebnis der erstmals durchgeführten Erhebung über Verfahren gemäß Paragraf 8a Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung).

„Von allen Verfahren bewerteten die Jugendämter 17.000 (16 %) eindeutig als Kindeswohlgefährdungen („akute Kindeswohlgefährdung“). Bei 21 000 Verfahren (20 %) konnte eine Gefährdung des Kindes nicht ausgeschlossen werden („latente Kindeswohlgefährdung“). In 68 000 Fällen (64 %) kamen die Fachkräfte zu dem Ergebnis, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Jedoch wurde in jedem zweiten dieser Verfahren ein Hilfe- oder Unterstützungsbedarf durch das Jugendamt festgestellt.“

Danach kamen die Jugendämter zu dem Ergebnis, dass mehr als ein Drittel der Kinder „latent gefährdet“ seien.

13.000 Minderjährige, oder zwei von drei Kindern (66 %), bei denen eine akute oder latente Kindeswohlgefährdung vorlag, wiesen Anzeichen von Vernachlässigung auf. In 26 % der Fälle und damit bei gut jedem vierten überprüften Kind wurden Anzeichen für psychische Misshandlung festgestellt. Bei fast genauso vielen, also etwa 28.000 Jugendlichen (24 %), wiesen die Kinder Anzeichen für körperliche Misshandlung auf. Anzeichen für sexuelle Gewalt wurden in 5 % der Verfahren festgestellt. Mehrfachnennungen waren möglich.

Die Verfahren zur Bestimmung von Gefährdungslagen wurden in etwa gleich häufig für Jungen (51 %) und Mädchen (49 %) durchgeführt; dies gilt auch für Verfahren mit dem Ergebnis einer akuten oder latenten Kindeswohlgefährdung.

„Jedes vierte Kind (25 %), für das ein Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls durchgeführt wurde, hatte das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet. Drei- bis fünfjährige Kinder waren zu 20 % von den Verfahren betroffen. Mit 22 % waren Kinder im Grundschulalter (6 bis 9 Jahre) beteiligt und mit 18 % Kinder im Alter von 10 bis 13 Jahren. Für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) betrug der Anteil an allen Verfahren 15 %“

Am häufigsten, nämlich bei 18 000 Verfahren (17 %), machten Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft das Jugendamt auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung aufmerksam. Bei gut 15 000 Verfahren (14 %) gingen Jugendämter Hinweisen durch Bekannte oder Nachbarn nach, in knapp 14 000 Fällen (13 %) denen von Schulen oder Kindertageseinrichtungen. Gut jeden zehnten Hinweis (11 %) erhielten die Jugendämter anonym.

Hinweise:

Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (Dastatis) ist Hamburg in allen hier dargestellten Ergebnissen nicht enthalten. Von dort wurden keine Daten zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Statistischen Bundesamtes.

B. Die relevanten Gesetze für die Intervention bei Kindeswohlgefährdung.

Die Beschränkung oder der Entzug der elterlichen Sorge ist das letzte Mittel und kommt nur in Frage, wenn einer Gefahr für das Kindeswohl nicht auf andere Weise begegnet werden kann.

Da ein Sorgerechtsentzug eine Maßnahme mit gravierenden Folgen für das Kind und die Eltern ist, müssen seine Grundlagen besonders sorgfältig abgeklärt werden. Bei § 27 SGB VIII liegt beispielsweise eine Mangellage in der Erziehung vor, welche die Gefährdungsschwelle des § 1666 BGB aber nicht notwendigerweise erreicht oder gar überschritten haben muss. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die Bereitschaft und die Fähigkeit der Personensorgeberechtigten, bei der Beseitigung der Mangellage mitzuwirken.

Die Unterscheidung zwischen einer “dem Wohl des Kindes nicht entsprechenden Erziehung” nach § 27 SGB VIII und einer “Gefährdung des Kindeswohls” nach § 1666 BGB ist nicht leicht zu treffen.

Neben den Prüfkriterien der Dauerhaftigkeit, der Erheblichkeit sowie der Nachhaltigkeit sind auch noch moderierende Aspekte von Bedeutung. Hierunter sind z. B. zu verstehen: Alter und Geschlecht des Kindes, seine Persönlichkeit, insbesondere seine Verletzlichkeit, schichtspezifische, kulturelle Merkmale und kompensierende Gegebenheiten im Umfeld (z. B. andere bedeutsame Personen und Einflüsse).

Der Soziale Dienst (Jugendamt) trägt nach § 8 a Abs. 3 SGB VIII die Verantwortung dafür, dass das Familiengericht bei einer Kindeswohlgefährdung angerufen wird. Die Entscheidungsbefugnis zu einem Eingriff in das elterliche Sorgerecht besitzt jedoch allein das Familiengericht. Die elterliche Sorge kann nur dann entzogen werden, wenn die tatsächlichen Umstände, aus denen auf die Gefährdung des Kindeswohls geschlossen wird, erwiesen sind. Ein bloßer Verdacht genügt nach dem Gesetz nicht.

Um konkrete Aufgaben und Handlungsbefugnisse für Behörden ableiten zu können muss die abstrakte staatliche Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG durch Gesetze konkretisiert werden. Der Gesetzgeber hat dies insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Sozialgesetzbuch (Achtes Buch) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – getan. In diesen beiden Gesetzen hat er Familiengericht sowie Kinder- und Jugendhilfe mit der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen betraut.

Nachfolgend wird der Versuch unternommen, die einzelnen gesetzlichen Regelungen zu beleuchten und die Eingriffsbefugnisse näher zu untersuchen.

I. § 1666, 1666a BGB: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen.

In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Denn es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen.

Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, wobei auch in Kauf genommen wird, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Bei der Auswahl der nach §§ 1666, 1666a BGB zu treffenden Maßnahmen ist nicht entscheidend, dass das Kind möglicherweise woanders besser erzogen oder gefördert werden kann. Im Vordergrund steht die Abwehr einer konkret drohenden Kindeswohlgefährdung. Um zu einer differenzierten Beurteilung des Gefährdungspotenzials der betroffenen Kinder zu kommen, müssen die besondere Situation in der Familie und deren Auswirkung auf die betroffenen Kinder unter Berücksichtigung ihrer individuellen Persönlichkeitsstrukturen beurteilt werden.

Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden. Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.

Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist, oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen .

In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung die hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, welche ihren einfachrechtlichen Ausdruck in § 1666 Abs. 1, § 1666a, § 1696 BGB gefunden haben, die für eine Trennung eines Kindes von seinem Elternteil gegen dessen Willen (§ 1666 Abs. 1 BGB) sowie für die Abänderung einer bereits bestehenden Sorgerechtsregelung (§ 1696 BGB) vorliegen müssen.

Es ist danach stets zu prüfen ob:

1. Die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen verhältnismäßig sind, was zugleich auch bedeutet, dass
2. die Gerichte die Folgen einer Trennung gegen die Folgen bei Unterlassen einer Trennung oder mildere Maßnahmen gegeneinander abwägen muss.

Dies muss durch eine sorgfältige Darlegung der Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der notwendigen Maßnahmen andererseits erfolgen.

1. Eingriffsschwelle

Nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögens gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG), aber auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen.

Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge ist gemäß § 1666 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich für die weitere Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Aus dieser Definition ergeben sich drei Kriterien für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:

1. gegenwärtig vorhandene Gefahr
2. Erheblichkeit der Schädigung
3. Sicherheit der Vorhersage

Die Situation des Kindes oder des/der Jugendlichen rückt damit an den Anfang der Prüfung und wird – zumindest tatbestandlich – nicht mehr überlagert vom elterlichen Verhalten in der Vergangenheit.

Die Kindeswohlgefährdung und die Bereitschaft sowie Fähigkeit der Eltern zur Gefährdungsabwendung stehen als Eingriffsvoraussetzungen auch sprachlich „gleichwertig“ neben- und verschränken sich dabei miteinander. Die Eingriffsschwelle des § 1666 Abs. 1 BGB ändert dies nicht. Das verfassungsrechtliche Erfordernis eines Elternversagens bzw. einer unverschuldet drohenden Verwahrlosung bleibt aber selbstverständlich weiterhin zu prüfen.

Es ist Bestandteil des zweiten Tatbestandsmerkmals, der Bereitschaft und Fähigkeit der sorgeberechtigten Eltern zur Abwendung der Gefahr.

Mit dieser Systematik wird betont, dass es bei der familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1666 Abs. 1 BGB nicht um Sanktionierung elterlichen Fehlverhaltens in der Vergangenheit geht. Eingriffen in die elterliche Sorge liegt vielmehr eine Prognose zugrunde, ob ohne familiengerichtliche Maßnahmen die Befriedigung der körperlichen, psychischen und erzieherischen Grundbedürfnisse des Kindes oder des/der Jugendlichen zukünftig gefährdet sind.

Nur wenn eine Gefährdung des Kindeswohls in dem so verstandenen Sinne vorliegt und die Eltern zur Gefährdungsabwendung nicht in der Lage oder bereit sind, dürfen gegenüber den Kindeseltern Sorgerechtsmaßnahmen ergriffen werden.

2. Kindeswohl

Das Kindeswohl ist in der Praxis ein unbestimmter Rechtsbegriff.

Es findet sich umschrieben in verschiedenen Gesetzesnormen wieder, so z.B. in § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil“

oder in § 1 Abs. 1 SGB VIII

„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“

Die klarste Definition zum Kindeswohl findet sich jedoch in der UN-Kinderrechtekonvention. Das Kindeswohl ist in den Artikeln 3, 9, 18, 21, 36, 40 eng mit Kinderrechten verknüpft.

UN-Kinderrechtekonvention

„Artikel 3 [Wohl des Kindes]

(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel 9 [Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang]

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

Artikel 15

(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 18 [Verantwortung für das Kindeswohl]

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

Artikel 20

(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauern aus sein familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.

Artikel 21

Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten

c) stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuß der für nationale Adoption geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;

Artikel 36 [Schutz vor sonstiger Ausbeutung]

Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

Artikel 40

III. seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie – sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird – in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,“

Das Kindeswohl wird dabei durch die folgenden Kriterien definiert:

– Bindungen des Kindes
– Wille des Kindes
– Betreuungs- und Erziehungskontinuität
– Förderungsmöglichkeiten der betreuenden Person
– Schnelle Entscheidung

Diese Kriterien werden auch von Psychologen und Kinderpsychiatern anerkannt.

Darüber hinaus werden häufig noch weitere „Sorgerechtskriterien“ herangezogen, wie z.B.

– Erziehungsfähigkeit,
– Erziehungsstil,
– Bindungstoleranz und
– Kooperationsfähigkeit der Eltern

Die wohl gewichtigen Gesichtspunkte von allen sind dabei die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung (Erziehungseignung) und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens.

Die einzelnen Kriterien stehen aber nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; sondern jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Denn sie stehen über den allüberstrahlenden und letztentscheidenden Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben.

Erforderlich ist eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung. Hierbei sind alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte so weit wie möglich aufzuklären und unter Kindeswohlgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen, um eine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung herbeizuführen.

Bei gleicher Erziehungseignung der Eltern spricht der Grundsatz der Kontinuität entscheidend dafür, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei dem Elternteil behält, bei dem es aufgewachsen ist.

Die einzelnen Kriterien sollen nachfolgend etwas näher beleuchtet werden:

a) Bindungen des Kindes

Kommt demnächst….

b) Wille des Kindes

Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist.

Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind zum einen von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft.

Hierzu gehört, dass der vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der Entscheidung über sein zukünftiges Verbleiben bei einem Elternteil hinreichend Berücksichtigung findet.

Der Wille des Kindes ist bei einer Sorgerechtsentscheidung des Gerichtes stets beachtlich deshalb, weil das Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde ist, dass nicht Objekt der Machtansprüche seiner Eltern, sondern Grundrechtsträger mit dem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist. Dabei kommt dem geäußerten Willen des Kindes mit zunehmendem Lebensalter eine gesteigerte Bedeutung zu.

Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu.

So kann beispielsweise dem Willen eines Jugendlichen (gerade 14 Jahre alt geworden) die ausschlaggebende Bedeutung in seinem Sorgerechtsstreit zwischen den Eltern beizumessen sein.

Der Wille des Kindes spielt bei ausreichender Verstandesreife gerade dann eine wichtige Rolle, wenn beide Eltern über annähernd gleiche Erziehungseignung verfügen. Der zu beachtende Wille eines Kindes muss nicht erst durch erkennbare erste psychische Schäden Bestätigung finden, um aus triftigen Kindeswohlgründen einen Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil anzuordnen.

Nur dadurch, dass Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis ihres Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigen (vgl. § 1626 Abs. 2 S. 1 BGB), können sie das Ziel, ihr Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII), erreichen.

Die Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG entspringende Pflicht der Eltern, ihrem Kind Schutz und Hilfe angedeihen zu lassen, damit es sich zu einer solchen eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht, bezieht sich nicht nur auf das Kind, sondern obliegt den Eltern von Verfassungs wegen unmittelbar ihrem Kind gegenüber .

Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen. Hat ein Kind danach zu einem Elternteil eine stärkere innere Beziehung entwickelt, so muss dies bei der Sorgerechtsentscheidung berücksichtigt werden.

Damit der Kindeswille berücksichtigt werden kann, muss es im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen.

In allen Familienrechtssachen gilt, dass es ein Wohl des Kindes gegen seinen Willen nicht gibt, wenn dieser Wille ausreichend formuliert werden kann und auf förderliche Bedingungen zurück geht. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können.

Der vom Kind / Jugendlichen geäußerte Wille ist im gerichtlichen Verfahren auch auf seinen Realitätsbezug und seiner Authentizität hin zu überprüfen. Zudem darf dieser nicht selbstgefährdend sein.

Es ist danach zu fragen, ob bspw. der vom Kind geäußerte Wunsch, weiterhin bei einem Elternteil wohnen bleiben zu wollen, als konstant und selbstbestimmt, wohl überlegt und an nachvollziehbare Anknüpfungspunkte festgemacht werden kann.

Indizien hierfür können sein,

– dass die Entscheidung des Kindes nicht für oder gegen eine Person in Gestalt eines von beiden ihm gleichermaßen nahestehenden Elternteilen getroffen, sondern an dem allgemeinen sozialen Umfeld festgemacht wird. Dies kann auch der Freundeskreis des Kindes im Umfeld eines Elternteils sein,

– dass das Kind seit langem den Wunsch hat, zu seinem Vater zu ziehen, es diesen Wunsch über längere Zeit gegenüber verschiedenen Personen bekundet und zudem angegeben hat, sich im Haushalt des Vaters wohler zu fühlen, zu diesem ein besseres Verhältnis und zu seiner Mutter nicht mehr so viel Vertrauen wie zu seinem Vater zu haben,

– dass das Kind seinen Wunsch nachvollziehbar und ohne festgestellte Beeinflussung äußert.

Zu beachten gilt dabei auch, dass von einem Kind im Alter von bspw. 11 Jahren keine bis ins Einzelne gehende Begründung für seinen Willen / Wunsch erwartet werden kann. Insbesondere bei einer gefühlsmäßigen Bindung des Kindes zu einem Elternteil kann diese nicht immer – und wenn, dann nur teilweise – rational erfasst und begründet werden, weil sie ein inneres Faktum ist.

Auch sind äußere Umstände zu berücksichtigen.

Diese können sein:

Verschlechterung der schulischen Leistungen des Kindes.

Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:

„(…) Vielmehr wäre erforderlich gewesen, der Frage nachzugehen, ob und warum die schulischen Leistungen des Kindes nachgelassen haben, zumal es noch in der 4. Klasse als hochbegabt eingeschätzt worden war. Eine mögliche Erklärung, die das Oberlandesgericht hätte in Betracht ziehen müssen, wäre, dass es sich bereits negativ auf das Kind ausgewirkt hat, dass man sich seinem Wechselwunsch verschließt. Hierfür spricht, dass die Sachverständige schon vier Jahre vor der hier angegriffenen Entscheidung dem Kind eine hohe Verstandesreife attestiert und ausgeführt hatte, aufgrund des Alters des Kindes und seines sehr guten intellektuellen Entwicklungsstandes sei davon auszugehen, dass das Kind die Konsequenzen seiner Willensäußerung für die Zukunft überschauen könne. Ebenso sei für das Kind die Alternative – Leben in Berlin – inzwischen vorstellbar und einschätzbar. Somit müsse der Willensäußerung des Kindes besonderer Wert beigemessen werden. Die qualitativen Bedingungen, die an den Willen von Kindern gestellt werden müssten, seien erfüllt: ein klarer Wille, der keinen Zweifel lasse, ein konstanter Wille und ein nachvollziehbarer, verstehbarer Wille. In allen Familienrechtssachen gelte, dass es ein Wohl des Kindes gegen seinen Willen nicht gebe, wenn dieser Wille ausreichend formuliert werden könne und auf förderliche Bedingungen zurückgehe.“

c) Betreuungs- und Erziehungskontinuität

Nach dem Kontinuitätsgrundsatz gilt es, für die Zukunft die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit des Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses sicherzustellen. Daher kommt einer bisher einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung der Eltern bei der Kindererziehung ebenso Bedeutung zu wie ein von einem Elternteil beabsichtigter Wechsel des räumlichen und sozialen Umfeldes der Kinder. Auch die Aufrechterhaltung der bestehenden gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister wird vom Kontinuitätsgrundsatz in Bezug genommen, so dass auch der Aspekt der Bindungstoleranz zu beachten ist, der auf den weiteren, möglichst unbeschwerten Kontakt des Kindes zu jedem Elternteil abzielt, den der andere Elternteil grundsätzlich zu fördern hat.

d) Förderungsmöglichkeiten der betreuenden Person

Nach dem Förderungsprinzip ist die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, der am besten zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von dem es voraussichtlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann. Dabei kann berücksichtigt werden, dass ein Elternteil weitergehende Möglichkeiten zur Betreuung des Kindes hat; denn je jünger ein Kind ist, umso wichtiger ist es für seine Entwicklung, dass es sich in der Obhut eines Menschen weiß, der Zeit hat, auf seine Fragen, Wünsche und Nöte einzugehen. Ein Primat des beruflich weniger eingespannten Elternteils ist damit allerdings nicht verbunden.

e) Schnelle Entscheidung

Kommt demnächst….

f) Erziehungsfähigkeit

Kommt demnächst….

g) Erziehungsstil

Kommt demnächst….

h) Bindungstoleranz

Mit Bindungstoleranz wird die Fähigkeit des Elternteiles bezeichnet, den Umgang mit dem anderen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind derzeit nicht befindet, zu unterstützen und zu fördern.

 

i) Kooperationsfähigkeit der Eltern

Kommt demnächst….

3. Kindeswohlgefährdung

Kommt demnächst….

a) gegenwärtig vorhandene Gefahr

Kommt demnächst….

b) Erheblichkeit der Schädigung

Kommt demnächst….

c) Sicherheit der Vorhersage

Kommt demnächst….

4. Gefährdungsabwendung durch die Eltern

Kommt demnächst….

II. § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Kommt demnächst….

III. § 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Kommt demnächst….

IV. § 27 Hilfe zur Erziehung

Kommt demnächst….

V. § 36 Mitwirkung, Hilfeplan

Kommt demnächst….

VI. §§ 2 Gewaltschutzgesetz

Kommt demnächst….

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