BGH, Urteil vom 16. 6. 2010 – VIII ZR 280/09; LG Berlin (Lexetius.com/2010,2188) = WuM 2010, 478 Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat, so schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag
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