AG Düsseldorf: Ein konkreter Schaden kann in Filesharing-Fällen nur angenommen werden, wenn Umsatz- und Gewinnrückgänge durch Filesharing nachvollziehbar dargelegt sind.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2015 – 57 C 11862/14 Amtsgericht Düsseldorf Teil-Versäumnis- und Schlussurteil Leitsätze: „1. Wer nur Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten des Werkes auf physikalischem Datenträger ist, kann bei einer Verbreitung des Werkes über Filesharing-Netzwerke im Internet Schadenersatz nicht nach Lizenzanalogie verlangen. Dies gilt auch unter

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