AG Bremen, Urteil vom 14.02.2008 – 21 C 188/07 Leitsatz 1. Im Hinblick auf die während der Vertragslaufzeit anfallenden Grundgebühren kann der Anbieter Schadensersatz statt der Leistung nur nach Kündigung des Mobilfunkvertrags beanspruchen (Rn.24). 2. Die in der Endabrechnung bezeichnete Position „Schadensersatz“ ist nicht ohne Weiteres als
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