AG Rostock: Ein Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay findet im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems statt, wenn sich der Unternehmer bewusst des Mediums Internethandel bedient.

AG Rostock Urteil vom 19.11.2008 – Az.: 41 C 236/08 Verkündet am 19.11.2008 Amtsgericht Rostock Urteil gemäß § 495a ZPO Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit XXX, Bremen – Klägerin – Prozessbevollm.: RAe Beier & Beier, Bremen gegen XXX, Rostock – Beklagter – Prozessbevollm.: Rechtsanwaltskanzlei XXX,

Weiterlesen ...