Filesharing: AG Köln legt örtliche Zuständigkeit in Filesharing-Verfahren in Altfällen eng aus

Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.11.2013 – 137 C 262/13 Leitsätze: „Bei Kopierbörsenfällen ist der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht überall anzunehmen, auch nicht bei Säumnis des Beklagten“ Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin

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AG Düsseldorf: Eine gezielt falsche Darstellung der Rechtsprechung in einer Filesharing Abmahnung stellt einen Betrug nach § 263 StGB dar.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013 – Az.: 57 C 6993/13 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gesamtschuldnerisch den Klägerinnen auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden

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