KG, Beschluss vom 15. Januar 2016 – 13 UF 202/14 1. Eine Kindeswohlgefährdung, die Anlass zu einem familiengerichtlichen Eingriff in das elterliche Sorgerecht gibt, kann sich auch aus der Summe einer Vielzahl von Einzelaspekten ergeben. 2. Ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung ist nicht bereits dann ohne sorgerechtliche Maßnahmen
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