Schönheitsreparaturen Teil 14: Übergabeprotokoll

Vermieter und Mieter sollten, um sich vor späteren (kostspieligen) Auseinandersetzungen hinsichtlich der Schönheitsreparaturen zu schützen, bei Auszug ein Übergabeprotokoll erstellen und von beiden Seiten unterschreiben lassen. Nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte hat der Mieter lediglich die Schäden zu beseitigen, die im Abnahmeprotokoll festgehalten wurden. Weitergehende Beseitigung der

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