BGH: Sorgerecht bei Auswanderung und zur Sachaufklärung durch das Familiengericht anhand von Kindeswohlkriterien

  BGH, Beschluss vom 28.04.2010 – XII ZB 81/09 Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens –

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KG: Zur Frage, wann sorgerechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn ein beteiligter Elternteil sich weigert, an der vom Familiengericht angeordneten Begutachtung mitzuwirken.

KG, Beschluss vom 15. Januar 2016 – 13 UF 202/14 1. Eine Kindeswohlgefährdung, die Anlass zu einem familiengerichtlichen Eingriff in das elterliche Sorgerecht gibt, kann sich auch aus der Summe einer Vielzahl von Einzelaspekten ergeben. 2. Ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung ist nicht bereits dann ohne sorgerechtliche Maßnahmen

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OLG Hamm: Familienrechtliche Verfahrensakten unterliegen strengster Geheimhaltung. Die Einsichtnahme durch Dritte ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig.

OLG Hamm · Beschluss vom 7. Oktober 2008 · Az. 15 VA 7-9/08 Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Justizverwaltungsstreitverfahren wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Verfahren beträgt 6.000 €. Gründe I.) Der Beteiligte

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