OLG Bremen: Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsschuldners gegenüber seinem minderjährigen Kind

OLG Bremen, Beschluss vom 27.12.2017 – 4 WF 104/17 57 F 809/17 Amtsgericht Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss In der Familiensache … hat der 4. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R. als Einzelrichterin am 27.12.2017

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OLG Hamm: Gericht darf bei einem ungelernten Unterhaltsschuldner bei der Berechnung des Unterhalts fiktives Arbeitseinkommen zugrunde legen

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2015 – 2 UF 213/15 Leitsätze: 1. Dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist. 2. Als realistisch erzielbar kann auch ein Einkommen angesehen werden, dass der Unterhaltspflichtige in

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OLG Hamm: Kindesunterhalt – SGB II Leistungen und fiktives Einkommen

OLG Hamm · Beschluss vom 6. Januar 2014 · Az. 3 UF 192/13 1. Die gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB für ihre minderjährigen Kinder den Mindestkindesunterhalt geltend machende getrennt lebende Kindesmutter bleibt trotz des Bezuges von SGB-II-Leistungen für die Kinder zur Geltendmachung auch rückständigen

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OLG Celle: Die durch eine Jugendamtsurkunde titulierte Barunterhaltspflicht endet mit der Heirat der Kindeseltern

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18.08.2014 – 10 WF 50/14 – Möglichkeit des Wiederauflebens einer Titulierung von Barunterhalt nach Wegfall des Anspruchs aufgrund langjährigen Zusammenlebens und Gewährung von Naturalunterhalt 1. Aus der ursprünglich erfolgten Titulierung eines Barunterhaltsanspruches des minderjährigen Kindes gegenüber seinem damals nichtehelichen Vater kann nach Heirat

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AG Bremen: Zu den Erwerbsanstrengungen eines Unterhaltsschuldners und zur Hinzurechnung eines fiktiven Einkommens

AG Bremen, Beschluss vom 19.06.2013 – 66 F 2170/12 UK Zu den Erwerbsanstrengungen eines Unterhaltsschuldners und zur Hinzurechnung eines fiktiven Einkommens. Verfügt der Unterhaltsschuldner über keine Einkünfte oder reicht vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der gegenüber dem minderjährigen Kind bestehenden Unterhaltsverpflichtung nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich gem.

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