LSG Baden-Württemberg: Muss das Jobcenter die Kosten einer Räumungsklage tragen?

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.6.2017, L 9 AS 1742/14 Leitsatz Das Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es dem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die dann anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft

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AG Bremen: Der Mieter gibt keinen Anlass für die Räumungsklage, wenn er die Kündigung erst bei oder nach der Klagezustellung erhalten hat

AG Bremen, Beschluss vom 19.03.2014 – 25 C 0066/14 Amtsgericht Bremen Beschluss in dem Rechtsstreit 1) G. E., Bremen 2) M. E., Bremen Prozessbevollm.: RA H. F., Bremen, gegen G. A.-R., Bremen Prozessbevollm.: RAe Beier & Beier, Bremen, zu H/2014/024 Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.

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