Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.11.2013 – 137 C 262/13 Leitsätze: „Bei Kopierbörsenfällen ist der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht überall anzunehmen, auch nicht bei Säumnis des Beklagten“ Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
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