AG Bremen, Beschluss vom 19.06.2013 – 66 F 2170/12 UK Zu den Erwerbsanstrengungen eines Unterhaltsschuldners und zur Hinzurechnung eines fiktiven Einkommens. Verfügt der Unterhaltsschuldner über keine Einkünfte oder reicht vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der gegenüber dem minderjährigen Kind bestehenden Unterhaltsverpflichtung nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich gem.
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