Schönheitsreparaturen Teil 1: Gesetzliche Regelung der Schönheitsreparaturen

Grundsätzlich ist der Vermieter nach § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter

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