Unterschied Verschleiß zu Mangel

Verschleiß

Von den rund 6.000 Einzelteilen eines Pkw unterliegen die meisten einem „natürlichen“ Verschleiß und normaler Alterung. Bei einem Gebrauchtfahrzeug ist – sofern keine besonderen Umstände vorliegen – der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und vom Käufer hinzunehmen. Ein Mangel i.S.d. objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist also zu verneinen (BGH NJW 08, 53; NJW 06, 434).

Laut GfT (Gesellschaft für Tribologie)-Arbeitsblatt Nr. 7 ist Verschleiß

„der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d. h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers.

Die Beanspruchung der Oberfläche eines festen Körpers durch Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörper wird als tribologische Beanspruchung bezeichnet. Unter tribologischer Beanspruchung ist dabei die Gesamtheit der auf die Elemente des Verschleißsystems von außen einwirkenden Beanspruchungsgrößen zu verstehen.

In der Technik ist Verschleiß normalerweise unerwünscht, d.h. wertmindernd. In Ausnahmefällen, wie z. B. bei Einlaufvorgängen, können Verschleißvorgänge jedoch auch technisch erwünscht sein. Bearbeitungsvorgänge als wertbildende technologische Vorgänge gelten in Bezug auf das herzustellende Werkstück nicht als Verschleiß, obwohl im Kontaktbereich zwischen Werkstück und Werkzeug tribologische Prozesse wie beim Verschleiß ablaufen.“

Das bedeutet, ein anderes Material, egal, ob fest, flüssig oder gasförmig, bewegt sich an einem festen Körper vorbei und sorgt somit für Materialverlust bzw. Materialabtrag.

Ein klassisches Beispiel im Kraftfahrzeug ist die Paarung aus Bremsbelag und Bremsscheibe. Hierbei wird bei beiden Körpern sowohl beim Bremsbelag als auch bei der Bremsscheibe beim Bremsvorgang Material abgetragen.

Dieses Material bzw. diese losgelösten Verschleißpartikel findet man hinterher als dunklen Bremsstaub auf den Felgen des Fahrzeugs.

Weitere typische Verschleißteile am Kraftfahrzeug sind Reifen, Buchsen, Lager, Wellen oder Kugelgelenke. Hierbei wird durch permanente mechanische Beanspruchung das Material abgetragen bzw. verändert. Somit ist hier ebenfalls von Verschleiß zu reden.

In folgenden Fällen wurde von der Rechtsprechung natürlicher Verschleiß angenommen:

» Beschädigte Dichtung der Beifahrertür bei einem 5 Jahre altem Opel Vectra. (OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004, Az.: 7 U 30/04)
» Abgenutzte Bremsscheiben und verringerter Ölstand. (LG Aachen, Urteil vom 23.10.2003, Az. 6 S 99/03)
» Rost an der gesamten Karosserie und an den Einstiegsschwellen bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug. (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.1989, Az. 10 U 249/88)
» Ölverlust wegen abgenutzter Dichtungen. (OLG Bamberg, Urteil vom 20.12.2000, Az. 8 U 68/00)
» Defekter Radbremszylinder bei einem 9 Jahre alten Fiat Punto. (LG Kassel, Urteil vom 30.06.2005, Az. 1 S 2/05)
» Defekte an Stoßdämpfer und Querlenker bei einem 13 Jahre alten Ford Fiesta mit einer Laufleistung von 122.500 km. (LG Dessau, Urteil vom 23.12.2002, Az. 7 T 542/02).
» Defekt der Wasserpumpe nach 179.000 km und über 4 Jahren. (LG Wuppertal, Urteil vom 23.15.2005, Az. 17 O 394/04)
» Auspuff defekt: älterer Opel Vectra (OLG Celle NJW 04, 3566, Abruf-Nr. 042828),
» Bremsklötze/-scheiben erneuerungsbedürftig: Peugeot 106, 62.500 km (LG Aachen DAR 04, 452, Abruf-Nr. 050748),
» Differenzial, Ölverlust: Mercedes-Benz C 200 T, 5 Jahre, 110.000 km (LG Oldenburg SVR 04, 144, Abruf-Nr. 041931),
» Hinterachse, „leichtes Geräusch“: Pkw, 8 Jahre, 92.000 km (LG Kleve SVR 06, 64),
» Katalysator, technisch „aufgebraucht“: Pkw, 5 ½ Jahre (AG Fürstenwalde SVR 06, 219),
» Katalysator defekt: Mercedes 124 T, 9 Jahre, 150.000 km (AG Offenbach NJW-RR 05, 423, Abruf-Nr. 043239),
» Klimakompressor undicht: Pkw, 9 Jahre, 110.000 km (AG Dresden SVR 06, 139),
» Kupplung, Zustand „nahe der Verschleißgrenze”: Mähdrescher (OLG Frankfurt OLGR 07, 345),
» Kurbelwellengehäuseentlüftung, Defekt als Folge unzureichender Wartung bei spezieller Wartungsbedürftigkeit: VW Passat TDI (OLG Brandenburg 13.6.07, 13 U 162/06, Abruf-Nr. 073149),
» Lenkanlage defekt: BMW 750i, 10 Jahre, 232.320 km (AG Neukölln SVR 04, 431, Abruf-Nr. 063175),
» Lenkung defekt, Ford Fiesta, 12 Jahre, 122.500 km (LG Dessau DAR 03, 119, Abruf-Nr. 030776),
» Luftmassenmesser, Fehlfunktionen als Folge unzureichender Wartung bei spezieller Wartungsbedürftigkeit: VW Passat TDI (OLG Brandenburg 13.6.07, 13 U 162/06, Abruf-Nr. 073149),
» Querlenklager defekt: BMW 750i, 10 Jahre, 232.320 km (AG Neukölln SVR 04, 431, Abruf-Nr. 063175),
» Radaufhängung defekt: BMW 750i, 10 Jahre, 232.320 km (AG Neukölln SVR 04, 431, Abruf-Nr. 063175),
» Reifen, „Sägezahnbildung“ an den Hinterreifen, erhöhter Verschleiß an den Vorderreifen, begünstigt durch werkseitige Tieferlegung und durch Fahren mit Breitreifen: Alfa 156 (OLG » Düsseldorf 27.6.05, I-1 U 28/05, Abruf-Nr. 060062),
» Schalldämpfer, defekt: BMW 750i, 10 Jahre, 232.320 km (AG Neukölln SVR 04, 431, Abruf-Nr. 063175),
» Spur falsch eingestellt: Opel Omega, 8 Jahre, 130.000 km (LG Hof 13.8.03, 32 O 713/02, Abruf-Nr. 040160),
» Steinschlagschäden: Mercedes-Benz C 200 T, 5 Jahre, 110.000 km (LG Oldenburg SVR 04, 144, Abruf-Nr. 041931),
» Stoßdämpfer undicht: älterer Opel Vectra (OLG Celle NJW 04, 3566, Abruf-Nr. 042828),
» Stoßdämpfer defekt: Ford Fiesta, 12 Jahre, 122.500 km (LG Dessau DAR 03, 119, Abruf-Nr. 030776),
» Türdichtung beschädigt: älterer Opel Vectra (OLG Celle NJW 04, 3566, Abruf-Nr. 042828),
» Unterboden undicht: Ford Fiesta, 12 Jahre, 122.500 km (LG Dessau DAR 03, 119, Abruf-Nr. 030776),
» Zahnriemen gerissen: Renault Clio, 3 Jahre alt, 110.000 km (AG Offenbach DAR 03, 178, Abruf-Nr. 031376; ähnlich LG Itzehoe DAR 04, 96, Abruf-Nr. 040732; KG ZGS 05, 76, Abruf-Nr. 043240),
» Zahnriemen, Riss oder Abscheren mehrerer Zähne: 110.800 km, Wechselempfehlung 120.000 km (AG Geilenkirchen DAR 06, 461),
» Zylinderkopf, Riss, der während der Nutzung durch den Käufer zum Motorausfall führt, Motorboot mit Sechszylinder-Otto-Motor (OLG Bremen ZGS 04, 394, Abruf-Nr. 041900),
» Zylinderkopfdichtung undicht: Pkw, 5 ½ Jahre (AG Fürstenwalde SVR 06, 219).

Wartungsteile

Es befinden sich weiterhin neben den Verschleißteilen diverse Teile am Kraftfahrzeug, die laut Wartungsvorschrift des Herstellers nach einer gewissen Zeit erneuert werden müssen, ohne dass diese verschlissen sind. Dies liegt hauptsächlich daran, dass diese Materialien durch dauerhafte Nutzung und Beanspruchung nicht mehr ihre ursprünglichen Eigenschaften aufweisen.

Als triviales Beispiel hierfür sind Öl- und Luftfilter zu nennen. Hier liegt kein Verschleiß im klassischem Sinne vor, wie eingangs definiert wurde, da hier kein Materialabtrag von einem festen Körper stattfindet. Ganz im Gegenteil findet bei Öl- oder Luftfiltern gewissermaßen eine Materialeinlagerung statt. Es werden aus dem Umgebungsmedium Partikel herausgefiltert, die sich auf der Membran absetzen und dafür sorgen, dass der Filter nicht mehr seine ursprünglichen Eigenschaften erfüllt.

Die Fahrzeughersteller empfehlen bei solchen Teilen klassischerweise den Austausch in festen Intervallen. Auch wenn es sich hierbei nicht um Verschleiß handelt, werden diese Teile umgangssprachlich, auch in den Werkstätten, gerne als Verschleißteile bezeichnet.

Sachmangel

Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Istbeschaffenheit des verkauften Gegenstandes zuungunsten des Käufers von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht.  Dies ist im Hinblick auf das Alter und die Abnutzung des Fahrzeugs bei einem untypischen und anormalen Defekt gegeben.

Die Rechtsprechung hat in folgenden Fällen einen natürlichen Verschleiß abgelehnt und einen Sachmangel bejaht:

» Defekt des Automatikgetriebes bei einem 7 ½ Jahre alten Renault Laguna GrandTour mit einem KM-Stand von 84.000 km. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2006, Az. I-1 U 38/06)
» Leck der Kraftstoffleitung mit Brandfolge bei einem 10 Jahre alten Ford Galaxy. (OLG Celle, Urteil vom 16.04.2008, Az. 7 U 224/07)
» Motorschaden (Kolbenfresser) bei einem nur 4 Jahre alten Opel Vectra mit einer Laufleistung von 88.000 km. (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2005, Az. 24 U 198/04)
» Deutlich überhöhter Ölverbrauch bei einem 9 Jahre alten Nissan Primera. (AG Halle [Saale], Urteil vom 08.12.2011, Az. 93 C 2126/10).
» Getriebeschaden wegen vorzeitiger Materialermüdung bei einem Volvo C70 2.0 T Cabrio mit einem Kilometerstand von 35.000 km. (LG Köln, Urteil vom 27.06.2006, Az. 2 O 52/05)
» Defekte Sitzheizung eines 8 Jahre alten Opel Omega-Caravan mit einer Laufleistung von 130.000 km. (LG Hof, Urteil vom 23.07.2003, Az. 32 O 713/02)
» Automatikgetriebe, serienmäßiger Werkstofffehler an Bauteil der hydraulischen Kupplung: Renault Laguna, 84.000 km (OLG Düsseldorf NJW 06, 2858),
» Automatikgetriebe, vorzeitige Materialermüdung als Ursache für den Bruch von Federn: Volvo C 70 (LG Köln DAR 07, 34),
» Bremsanlage mangelhaft: Opel Astra Caravan, 86.000 km (AG Kenzingen SVR 04, 276),
» Einspritzdüse, überdurchschnittlicher Verschleiß als Ursache eines Motorschadens (LG Dortmund 21.12. 07, 22 O 212/06, Abruf-Nr. 081524),
» Getriebe, vorzeitige Abnutzung der Zahnflanken infolge eines „Konstruktionsmangels“: Ford Windstar aus den USA (OLG Stuttgart NJW-RR 06, 1720),
» Getriebeschaden: Opel Omega, 8 Jahre, 130.000 km (LG Hof 13.8.03, 32 O 713/02, Abruf-Nr. 040160),
» Injektoren defekt: Mercedes A 170 CDI (LG Trier 8.6.04, 1 S 87/03, Abruf-Nr. 050744),
» Katalysator defekt: älterer Opel Astra Caravan (Kat sei kein Verschleißteil, so – unrichtig – AG Zeven DAR 03, 379, Abruf-Nr. 030897),
» Kraftstoffzuleitung, Leckage im Motorraum: Ford Galaxy, 10 Jahre (OLG Celle 16.4.08, 7 U 224/07, Abruf-Nr. 081499),
» Scheinwerfer, innere Feuchtigkeit: Mercedes C 200 T, 5 Jahre, ca.110.000 km (LG Oldenburg SVR 04, 144, Abruf-Nr. 041931),
» Scheinwerfer milchig: älterer Opel Vectra (OLG Celle NJW 04, 3566, Abruf-Nr. 042288),
» Sitz- und Standheizung defekt: Opel Omega, 8 Jahre, 130.000 km (LG Hof 13.8.03, 32 O 713/02, Abruf-Nr. 040160),
» Tempomat defekt: Opel Omega, 8 Jahre, 130.000 km (LG Hof 13.8.03, 32 O 713/02, Abruf-Nr. 040160),
» Zahnriemen, übermäßiger Verschleiß der Befestigungsschraube der Spannrolle mit der Folge ihres Abknickens und der weiteren Folge des Überspringens des Zahnriemens, was zu einer  Kollision von Kolbenböden und Ventilfedern und damit zu einem „kapitalen“ Motorschaden führte (OLG Hamm 18.6.07, 2 U 220/06, Abruf-Nr. 081109),
» Zylinder, Anriss/Bruch der Ventilfeder: Porsche 944 S, 11 Jahre, 122.000 km (OLG Köln DAR 04, 91),
» Zylinderkopfdichtung defekt und gerissene Ventilstege: Pkw, bei Übergabe 159.100 km gelaufen (BGH NJW 07, 2621).
» Zylinderköpfe, besondere Schadenanfälligkeit mit nachfolgenden Rissen: Jeep Cherokee, 5 Jahre, Schaden bei 94.000 km (Thüringer OLG SVR 06, 262).

Mangel

Ein Mangel liegt vor, wenn ein Bauteil lange vor Erreichen der üblichen Lebensdauer seine Funktion versagt oder wenn es vor Erreichen der üblichen Lebensdauer durch äußere Einflüsse beschädigt wird. Ein gutes Beispiel hierfür ist ein Schaden am Airbag-Kissen. Zugegeben, es kommt relativ selten vor, dass explizit die Airbagladung bzw. das Kissen einen Defekt haben, aber umso besser ist dieses Beispiel als Einstufung geeignet. Airbags sind von jedem Fahrzeughersteller für die Gesamtlebensdauer des Fahrzeugs konzipiert. Sie unterliegen keinen festen Wechselintervallen und werden nur ersetzt, wenn sie gezündet bzw. defekt sind.

Ein ebenso gutes Beispiel ist das Radio oder fest integriertes Navigationssystem eines Fahrzeugs. Diese erfüllen ihre Funktionen vom ersten bis zum letzten Tage an, es sei denn, es liegt ein Mangel an der Technik vor. Verschleißen kann in solchen Geräten nichts im relevanten Maßstab. Auch ein Ersatz der Navigations- oder Radiogeräte vor Erreichen der üblichen Lebensdauer im Kraftfahrzeug ist seitens der Hersteller nicht vorgesehen.

Wann ist ein Mangel der Kaufsache, „unerheblich“

Wird die Nacherfüllung innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist nicht erbracht oder schlägt diese fehl, so kann der Käufer vom Kaufvertrag grundsätzlich zurücktreten. Allerdings sieht das Gesetz in § 323 Abs. 5 S. 2 BGB eine Einschränkung des Rücktrittsrechts vor. In § 323 Abs.5 S.2 BGB heißt es:

„Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.“

Der BGH hat sich in seinem Urteil (Az.VIII ZR 94/13 ) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Sachmangel „unerheblich“ im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet.

Der Bundesgerichtshof führte aus:

„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei einem behebbaren Sachmangel die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung nicht erst dann als erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand zehn Prozent des Kaufpreises übersteigt. Vielmehr ist bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet.“

Von einem unerheblichen (geringfügigen) Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann in der Regel gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt, BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/16, Rn 30; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2015 – I-21 U 93/14, RN. 30.

Verschleißbegriffe/Systemanalyse

Weitere Begriffe

Verschleißmechanismen

Unter Verschleißmechanismen versteht man die beim Verschleißvorgang ablaufenden physikalischen und chemischen Prozesse. Die hauptsächlichen Verschleißmechanismen sind Adhäsion, Abrasion, Oberflächenzerrüttung (Ermüdung) und Tribochemische Reaktion (Tribooxidation).

Verschleißarten

Verschleißvorgänge können nach Art der Bewegung, der tribologischen Beanspruchung oder der Systemstruktur (insbesondere der beteiligten Stoffe) durch verschiedene „Verschleißarten“ unterschieden werden.

ANMERKUNG:
Sind Verschleißvorgänge nahezu ausschließlich durch einen bestimmten „Verschleißmechanismus“ geprägt, werden sie häufig durch Anfügen des Wortes Verschleiß an den entsprechenden Mechanismus (Abrasiv-, Adhäsiv-, Obertlächenzerrüttungs-, Ermüdungs,- Tribokorrosions) gekennzeichnet.

Verschleißerscheinungsformen

Unter „Verschleißerscheinungsformen“ versteht man die sich durch Verschleiß ergebenden Veränderungen der Oberflächen eines Körpers sowie die Art und Form der entstandenen Verschleißpartikel.

Verschleiß-Messgrößen

Die „Verschleiß-Messgrößen“ kennzeichnen direkt oder indirekt die Änderung der Gestalt oder der Masse eines Körpers durch Verschleiß.

ANMERKUNG:
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Verschleiß“ sowohl für den Vorgang des Verschleißens als auch für das Ergebnis verwendet. Zur Unterscheidung können für den Vorgang der Begriff „Verschleißvorgang“ und für das Ergebnis die Begriffe „Verschleißerscheinungsformen“ und/oder die „Verschleiß-Messgrößen“ verwendet werden.

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