VG Regensburg, Urteil vom 27. Mai 2014 – RO 4 K 14.423

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist in der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren Akteneinsicht in eine nicht anonymisierte Akte des Stadtjugendamtes Regensburg.

Am 4.11.2013 ging beim Amt für Jugend und Familie der Beklagten eine Meldung über die Familie der Kläger ein. Die meldende Person bat darum anonym zu bleiben, erklärte sich aber mit einer eventuellen Aussage vor Gericht bereit. Dem Amt für Jugend und Familie der Stadt Regensburg sind die Daten der meldenden Person bekannt.

Mit Schreiben vom 14.11.2013 beantragte der damalige Bevollmächtigte der Kläger bei der Beklagten Auskunft über die meldende Person. Begründet wurde dies damit, dass die gegen seine Mandanten erhobenen Vorwürfe haltlos und verleumderisch gewesen seien und seine Mandanten daher gegen die Anzeige erstattende Person rechtlich vorgehen wollen.

Mit Schreiben vom 20.11.2013 lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Auskunft ab.

Mit Schreiben vom 13.12.2013 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger bei der Beklagten Akteneinsicht. Begründet wurde dies damit, dass sich im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ein oder mehrere Mitteiler wider besseres Wissens und wenigstens leichtfertig Anschuldigungen gegen die Kläger erhoben hätten, um die Beklagte in einem Konflikt unter Nachbarn zu instrumentalisieren. Der bzw. den mitteilenden Personen stehe daher kein Anspruch auf Anonymisierung zu.

Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Kläger unter dem 7.1.2014 mit, dass sich aus den Schilderungen des Informanten/ der Informantin und der Art und Weise der Übermittlung, bei der aus Sicht des Amtes für Jugend und Familie die Sorge um das Wohlergehen von Kindern im Vordergrund gestanden habe, keine böswilligen Absichten oder andere niedrige Beweggründe ableiten ließen. Das Amt für Jugend und Familie sehe sich nicht instrumentalisiert. Es sei nicht von leichtfertigen Anschuldigungen oder Mitteilungen wider besseren Wissens auszugehen. Es werde daher Akteneinsicht in die vorhandenen Unterlagen unter Schwärzung der Daten des/ der Informanten/ Informantin gewährt.

Unter dem 3.3.2014 ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben. Zur Begründung wird ausgeführt:

– Am 4.11.2013 sei gegenüber der Beklagten von einer oder mehreren Personen eine angebliche Kindeswohlgefährdung aufgrund körperlicher Misshandlung der Kinder der Kläger, welche durch diese stattgefunden haben solle, angezeigt worden.

– Bei der durch die Beklagte gewährten Akteneinsicht sei offenkundig geworden, dass die Akte in keiner Weise vollständig sein könne. Neben den vorhandenen Schwärzungen seien nachfolgende Punkte als fehlend und offensichtlich unzutreffend anzusehen:

• Datum und Uhrzeit der Anzeigenaufnahme stimmten nicht mit dem Ablauf der Gefährdungsansprache überein, da die Gefährdungsansprache laut Aktenlage vor der eigentlichen Anzeigenerstattung erfolgt sei.

• Die Dokumentation des Falls sei erst am 7.11.2013 erfolgt, mithin drei Tage nach eigentlichem „Ermittlungsbeginn“.

• Die Telefonate mit den Schulen seien überhaupt nicht dokumentiert, obwohl es sich hierbei um Nachforschungen der Beklagten im Zuge eines Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung handle. Das Telefonat mit dem Schulsozialarbeiter der …-Schule sei bereits zwischen 8 Uhr und 9.30 Uhr erfolgt und damit vor dem Versuch der Gefährdungsansprache.

• Die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 7.1.2014 geschilderte glaubwürdige Art und Weise der Anzeigenerstattung gehe in keiner Weise aus den Akten hervor, so dass dieser Punkt keiner (justiziablen) Prüfung unterzogen werden könne.

• Der seitens des Zeugen M… gegenüber der Zeugin R… geschilderte hausinterne Druck auf gerade dieses Verfahren, welcher offensichtlich jeder Grundlage entbehre, gehe überhaupt nicht aus den Akten hervor.

• Innerhalb der Vorgangsprotokollierung vom 7.11.2013 sei seitens der Beklagten der Vorgang um die Tatsache erweitert worden, dass ein Kind nach den vorgeblichen Schlägen geweint habe. Zudem sei der Nachbarschaftsstreit erheblich erweitert worden, so dass innerhalb des Protokolls eine nachträgliche Verschärfung der Ausgangslage stattgefunden habe, welche aus der ursprünglichen Anzeige eben nicht ersichtlich sei.

• Entgegen ihrem Vortrag sei der Beklagten bereits am 4.11.2013 bekannt gewesen, dass hier eine unzutreffende und unlautere Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung mittels persönlicher Vorsprache erhoben worden sei. Trotz dieser Erkenntnis schütze die Beklagte weiterhin die Anzeigeperson.

• Der Sachbearbeiter der Beklagten habe bei der Gefährdungsansprache keinerlei Kenntnis von den bestehenden Nachbarschaftsstreitigkeiten gehabt. Der Vortrag der Beklagten, dass die Glaubwürdigkeit der Anzeigeperson auch darauf basiere, dass diese von Anbeginn die Nachbarschaftsstreitigkeiten erwähnt habe, stelle sich als bedenklich dar.

– Aus der ex- Post Sicht lag hier eine unzutreffende Mitteilung einer Person an die Beklagte vor, welche zudem einen strafrechtlich relevanten Inhalt hatte. Es seien ehrrührende Behauptungen hinsichtlich der Klägerin zu 1 aufgestellt worden. Zudem seien Körperverletzungshandlungen an den Kindern vorgetragen worden, welche offensichtlich nicht erfolgt seien. Die bestehende Rechtsprechung habe den behördlichen Schutz von Informanten versagt, die unzutreffende Angaben gemacht hätten. Dies könne nur aus einer ex post Sicht erfolgen, was seitens der Beklagten in Abrede gestellt werde.

Die Kläger beantragen:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern vollumfängliche, nicht anonymisierte Akteneinsicht in die Vorgangsakte 51.1- Verwaltungsakt zu gewähren.

2. Der Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vorgetragen wird, eine Akteneinsicht gemäß § 25 SGB X durch Beteiligte komme nicht in Betracht, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig gewesen sei. Das durch die Anzeige begonnene Verwaltungsverfahren gemäß § 8 a SGB VIII sei mit Einstellung des Verfahrens am 7.11.2013 beendet worden. Es käme daher nur ein Akteneinsichtsanspruch für Nichtbeteiligte entsprechend § 25 SGB X nach Ermessen in Frage. Doch auch hierfür seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Akteneinsicht Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenstünden. Das Geheimhaltungsinteresse eines Behördeninformanten überwiege dann das Informationsinteresse des Betroffenen, wenn keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der Informant wider besserem Wissens oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt habe. Hiervon sei nicht auszugehen, da zum Zeitpunkt der Aufnahme der Gefährdungsmeldung keine derartigen Anhaltspunkte auszumachen gewesen wären. Der Melder/ die Melderin habe sich nach Aufklärung durch den Sachbearbeiter sogar bereit erklärt, die gemachten Angaben notfalls auch vor einem Gericht zu wiederholen. Ferner sei der Melder/ die Melderin persönlich beim Jugendamt erschienen, was eher ungewöhnlich sei. Es habe daher kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage bestanden. Auch die Tatsache, dass der Melder/ die Melderin von sich aus auf die Nachbarschaftsstreitigkeiten hingewiesen habe, ließ zum Zeitpunkt der Aufnahme der Gefährdungsmeldung darauf schließen, dass er/ sie die Gefährdungsmeldung zum Wohle der Kinder und nicht aus Interesse an einer Verleumdung der Kläger abgegeben habe. Die Vorwürfe der Kläger, die Akte könne nicht vollständig sein, da Datum und Uhrzeit der Anzeigenaufnahme nicht mit dem Ablauf der Gefährdungsansprache übereinstimmten, die Dokumentation des Falls erst am 7.11.2013 erfolgt sei, die Telefonate mit den Schulen nicht dokumentiert seien usw. werde zurückgewiesen. Es entspreche der üblichen Vorgehensweise, dass Angaben zunächst handschriftlich notiert würden und die jeweiligen Sachbearbeiter die handschriftlichen Notizen und eventuell auch Sachverhalte, die sie in Erinnerung hätten, später ins Protokoll übertrügen. Dass sich hierbei möglicherweise Abweichungen ergäben, sei nachvollziehbar. Üblicherweise würden die handschriftlichen Notizen, wie auch im vorliegenden Fall, vernichtet. Im vorliegenden Fall seien alle zum Vorgang Kindeswohlgefährdung der Kinder K… L…, C… und E… angelegten Akten ebenso wie die „Dienstanweisung zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8 a SGB VIII“ dem Gericht vorgelegt worden. Weitere Akten oder Schriftstücke existierten nicht. Auch der Vorwurf, es sei von anderer Seite Einfluss auf das behördliche Verfahren genommen worden, werde zurückgewiesen. Für den Schutz der Melderdaten sei eine Beurteilung ex ante vorzunehmen. Selbst wenn eine Beurteilung ex post geboten wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar hätte sich keine Gefährdung manifestiert, die meldende Person habe sich jedoch aus Sicht der Beklagten glaubhaft um das Wohl der Kinder gesorgt.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der zuständige Mitarbeiter der Beklagten Herr M…, dass die meldende Person ihm gegenüber von den Streitigkeiten unter den Mietern berichtet hätte. Das Ausmaß der Streitigkeiten sei ihm aber erst nach der Vorsprache der Klägerin bewusst gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte (geschwärzte) Behördenakte sowie die Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Einsicht in die nicht anonymisierte Akte (dazu 1) noch besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Auskunft über die meldende Person (dazu 3).

1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Akteneinsicht in einem jugendhilferechtlichen Verwaltungsverfahren ist § 25 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X). Demzufolge hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Das in dieser Vorschrift eingeräumte Akteneinsichtsrecht besteht allerdings nur während eines laufenden Verfahrens (BVerwG, Urteil vom 4.9.2003, Az.: 5 C 48/02 -juris). Ein eigenständiges und isoliert gerichtlich durchsetzbares Akteneinsichtsrecht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens gewährt § 25 SGB X nicht (Landessozialgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 12.11.2010, Az.: L 5 KR 1815/10 B – juris). Ausweislich der dem Gericht vorliegenden anonymisierten Verwaltungsakte wurde das Verfahren wegen einer Meldung über eine Kindeswohlgefährdung der Kinder der Kläger am 7.11.2013 abgeschlossen. Dieser Abschluss des Verfahrens wurde durch die Kläger auch nicht bestritten. Ein laufendes Verwaltungsverfahren lag damit im Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht mit Schriftsatz des damaligen Bevollmächtigten der Kläger am 14.11.2013 nicht vor.

a. Auch aus dem in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Anspruch auf Akteneinsicht, ergibt sich kein Anspruch der Kläger auf die begehrte Einsicht in die nicht anonymisierte Verwaltungsakte. Die Kläger haben insoweit gegenüber der Beklagten nur einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden wird, wobei das Interesse der Kläger an der Kenntnis der Identität des/ der Behördeninformanten/in gegen entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen der Behörde selbst oder Dritter abzuwägen ist (BVerwG a.a.O). Offenbleiben kann, ob hier überhaupt ein berechtigtes Interesse der Kläger an der beantragten Akteneinsicht besteht. Die Entscheidung der Beklagten, den Klägern nur Einsicht in eine teilanonymisierte Verwaltungsakte zu gewähren ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

Der Gewährung von Akteneinsicht steht hier nämlich § 25 Abs. 3 SGB X, der auf den allgemeinen Akteneinsichtsanspruch entsprechend anzuwenden ist, i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) entgegen. Wurden Sozialdaten dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut, dürfen diese nur unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1- 5 SGB VIII weitergegeben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf Ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Einen solchen „persönlichen“ Bezug haben alle Informationen, die über eine individualisierbare natürliche Person etwas aussagen und damit zur Identifikation dienen. Damit fallen alle Kenntnisse aus der privaten Spähre, die ein Mitarbeiter des Jugendamtes bei Erfüllung seiner Aufgaben von Außenstehenden erlangt hat, unter die Geheimhaltungspflicht. Dies gilt in erster Linie für die Namen von Beteiligten, also auch Informanten (siehe hierzu Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 14.12.2009, Az. 13 A 1158/08- juris, Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 9.2.2006, Az. 2 A 199/05- juris, Verwaltungsgericht Schleswig- Holstein, Urteil vom 11.5.2009, Az. 15 A 160/08- juris, BayVGH, Beschluss vom 23.12.2011, Az. 12 ZB 10.482- juris).

Da die Voraussetzungen für eine Weitergabe der anvertrauten Daten hier nicht vorliegen, war ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch der Kläger abzulehnen. Insbesondere hat die meldende Person nicht in eine entsprechende Weitergabe ihrer Daten eingewilligt (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Die Tatsache, dass die meldende Person bereit war, in einem eventuellen Gerichtsverfahren vor dem Familiengericht eine Aussage zu machen, kann nicht zugleich als Einwilligung in eine Datenweitergabe an die Kläger gesehen werden. Vielmehr hat die meldende Person gegenüber der Behörde ausdrücklich erklärt, anonym bleiben zu wollen. Einer weiteren Güterabwägung bedurfte es nicht. Insbesondere wäre nicht zu prüfen gewesen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Meldung an das Amt für Jugend und Familie wieder besseren Wissens und in Schädigungsabsicht erfolgte. Anvertraute Daten im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind nämlich unabhängig davon geheim zu halten, ob ein Geheimhaltungsgrund im berechtigten Interesses des Informanten liegt. Der Gesetzgeber hat den Datenschutz im Jugendhilferecht höher gewichtet als das nachvollziehbare Interesse von Betroffenen, sich über Behördeninformanten zu informieren, um sich ggf. wehren zu können. Die Jugendämter sind nämlich auf die Anzeige von Verdachtsfällen durch Personen, die sich um das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen sorgen, angewiesen, um zum Schutz der jungen Menschen eingreifen zu können. Die Tatsache, dass gerade nahestehende Personen, wie Verwandte, Nachbarn, Freunde oder auch Familienangehörige über den dafür notwendigen Einblick in familieninterne Konfliktlagen verfügen, macht es nachvollziehbar, dass eine solche Anzeige entweder gänzlich anonym oder aber unter Angabe von Personendaten unter der Zusicherung erfolgt, dass diese vom Jugendamt nicht weitergegeben werden. Könnten die Jugendämter diese Vertraulichkeit nicht garantieren, wären sie eines wichtigen Mittels beraubt, um eventuelle familiäre Probleme rechtzeitig zu entdecken und zu lösen (Verwaltungsgericht Oldenburg a.a.O). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Tatsache, dass die vorliegende Meldung hier letztlich nicht dazu geführt hat, dass seitens der Beklagten im Bereich der Jugendhilfe Maßnahmen eingeleitet wurden, kein Anspruch der Kläger auf Kenntnis der meldenden Person ergibt. Die meldende Person gab ihre laienhafte Einschätzung einer Gefährdungssituation an das Amt für Jugend und Familie weiter. Dass die Einschätzung eines Laien nicht immer mit der Einschätzung der Fachleute konform geht, liegt in der Natur der Sache. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass in einem solchen Fall kein Geheimhaltungsinteresse der meldenden Person bestünde. Dies würde die gesamte Regelung des § 8 a SGB VIII ad absurdum führen, da dann die Verantwortung für die richtige Einschätzung einer Gefährdungslage auf die Melder verlagert würde.

2. Unabhängig von der Frage, ob den Klägern hier überhaupt ein Anspruch auf Einsicht in die anonymisierte Verwaltungsakte zustand, hat das Gericht auch keine Zweifel daran, dass die Beklagte den Klägern diesen gewährt hat und damit den allgemeinen Akteneinsichtsanspruch der Kläger, soweit er ihnen überhaupt zuzugestehen ist, erfüllt hat. Die seitens der Kläger vorgelegten Stellungnahmen vermögen nicht, diese Einschätzung des Gerichts zu widerlegen. Seitens der Beklagten wurde erklärt, warum nicht jedes einzelne Telefonat dokumentiert wurde. Wie sich insbesondere aus den von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen der Schulleiterin des … Gymnasiums vom 6.5.2014 und des Schulsozialarbeiters an der …-Schule vom 5.5.2014 ergibt, handelt es sich auch insoweit um Gedächtnisprotokolle, da in beiden Stellungnahmen nicht darauf eingegangen wurde, an welchem Tag genau, die fraglichen Telefonate stattfanden. Herr M… hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargestellt, das die meldende Person ihm gegenüber bereits auf die bestehende Streitigkeiten innerhalb der Nachbarschaft hingewiesen hat und dass ihm aber erst nach der Vorsprache von Frau K… das Ausmaß der Streitigkeiten bewusst geworden ist.

3. Im Hinblick auf die Ausführungen unter 1 besteht seitens der Kläger auch kein Anspruch auf Auskunft über die Daten der meldenden Person gegenüber der Beklagten nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Der Auskunftserteilung steht hier nämlich § 83 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Schreibe einen Kommentar