Mobilfunkanbieter stellen ihren Kunden diverse zusätzliche Gebühren in Rechnung. Nicht alle davon sind zulässig. Nachfolgend eine Auswahl der Kosten, die den Kunden nicht in Rechnung gestellt werden dürfen.  

Rücklastschrift

Nach dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 24.02.2012 – Az.: 7 W 92/11 darf ein Mobilfunk-Anbieter keine pauschale Gebühr im Falle einer Rücklastschrift erheben. Eine entsprechende Klausel in den AGB der Mobilfunkanbieter sei insoweit unzulässig, da diese gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße. Siehe hierzu auch OLG Koblenz · Urteil vom 30. September 2010 · Az. 2 U 1388/09.

Für eine Rücklastschrift dürften insoweit höchstens die Kosten verlangt werden, die dem Unternehmen tatsächlich bei der Bank entstanden seien. Eine Extra-Gebühr für den Mehraufwand, der durch die manuelle Bearbeitung entstanden sei (z. B. Personalkosten), sei verboten, siehe nur LG Kiel 2 O 136/11, BGH, Xa ZR 40/08.

Insoweit entspricht es auch der Rechtsprechung des BGH, dass die bei einer Rücklastschrift entstehenden Personalkosten nicht als Schadensersatz erstattungsfähig sind, vgl. BGH, Urteil vom 17.09.09 – Xa ZR 40/08 – NJW 2009, 3570. Es handelt sich hierbei nicht um einen durch die Rücklastschrift entstandenen Schaden, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages. Der Schädiger hat aber nur für entstandene Schäden einzustehen. Die Geltendmachung der Rücklastschrift lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Preisnebenabrede rechtfertigen. Zwar entstehen durch das vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Kunden dem Unternehmer Aufwendungen. Dieser Verwaltungsaufwand gehört jedoch zum Aufgabenkreis des Untemehmers. Er hat diese Kosten selbst zu tragen. Die entsprechende Klausel des Mobilfunkanbieters stellt insoweit eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 S. 1 BGB dar.

Die Bearbeitungsgebühr bei einer Rücklastschrift ist auch keine Vergütung für vertraglich geschuldete Zusatzleistungen des Kunden. Solche Zusatzleistungen sind vertraglich nicht geregelt. Der Kunde hat hierauf keinen vertraglichen Anspruch. (BGH a.a.O.).

Die Klausel verstößt gegen §§ 309 Nr. 5 und § 307 Abs. 2 S. 1 BGB.

Pauschale für Mahngebühren

Laut geltender Rechtsprechung dürfen Unternehmen als Mahngebühren nur solche Kosten geltend machen, die tatsächlich durch die Mahnung angefallen sind. Das ist im Zweifel nicht mehr als die Kosten für eine Briefmarke, den Druck und das Papier für das Mahnschreiben. Kommt die Mahnung per E-Mail, dürfen demnach gar keine Kosten geltend gemacht werden.

Eine Extra-Gebühr für den Mehraufwand, der durch die manuelle Bearbeitung entstanden ist (z. B. Personalkosten), ist verboten. Diese Kosten dürfen nicht auf den Kunden umgelegt werden, OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 · Az. 29 U 634/11 (für 1,20 € Mahngebühren); LG Kiel 2 O 136/11, OLG SH 2 U 12/11.

 

Sperre des Anschlusses (Vodafone AGB)

Die pauschal in Rechnung gestellten Kosten für die Handysperre sind unzulässig.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vodafone enthaltene Klausel (“Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, dass sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt.„) ist unwirksam. Bei der Klausel handelt es sich, um eine kontrollfähige Preisnebenabrede.

Im Rahmen des § 308 Nr. 7 BGB ist § 309 Nr. 5 b) BGB analog anwendbar. Auch bei Einordnung des betreffenden Entgelts als Nichtschadensersatz muss ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der pauschalierte Betrag, wie er sich aus der Preisliste ergibt (vgl. Lindacher, ZIP 2002, 49 , 51 zu Deaktivierungsgebühren). Dem genügt die Klausel nicht.

Daher ist der Kunde auch nicht zur Zahlung der in Ansatz gebrachten Kosten für die verzugsbedingte Sperrung des Anschlusses verpflichtet. Soweit im Preisverzeichnis des Mobilfunkanbieters als ´Sonderleistung´ eine „Anschlusssperre (z.B. unbezahlte Rechnung) je Sperre“ zum Preis von 8,4034 € vorgesehen ist, ist diese Klausel unwirksam gemäß §§ 307, 308 Nr. 5 BGB. Die Klausel ist nicht aus dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle ausgenommen nach § 307 Abs. 3 BGB. Insbesondere regelt sie kein Entgelt für eine vertragliche Leistung, sondern weicht von § 280 BGB ab. Die Sperrung eines Anschlusses wegen Zahlungsverzugs des Kunden ist keine Leistung des Mobilfunkanbieters an ihren Kunden, sondern die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch das Mobilfunkunternehmen, welche in ihrem eigenen Interesse liegt. Falls die Sperrung auf einer schuldhaften Vertragsverletzung des Kunden beruht, kann dafür Schadensersatz verlangt werden (§ 280 BGB), dessen Pauschalierung jedoch nur nach Maßgabe des § 308 Nr. 5 BGB zulässig ist. Daran gemessen ist die von dem Mobilfunkanbieter in ihrem Preisverzeichnis verwendete Klausel unwirksam. Das Preisverzeichnis gestattet dem Kunden nicht ausdrücklich den Nachweis, durch die Sperrung sei ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder er sei wesentlich niedriger als die Pauschale von 8,4034 € (§ 308 Nr. 5 Buchst. b BGB). Im Übrigen fehlt es an Vortrag zu der Frage, ob die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten des Mobilfunkanbieters entspricht (§ 308 Nr. 5 Buchst. a BGB). Da es sich um Schadensersatz handelt, kann das Mobilfunkunternehmen etwa anteilige Personalkosten nicht einbeziehen, weil diese ohnehin angefallen wären, und auch nicht eine Gewinnspanne einkalkulieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die elektronische Sperrung eines Mobiltelefonanschlusses überhaupt Mehrkosten entstehen.

Soweit es in den betreffenden AGB heißt, eine Sperrung dürfe „auf Kosten“ des Kunden durchgeführt werden, ist gleichfalls nicht dargelegt, dass dem Mobilfunkunternehmen durch die Sperrung Kosten tatsächlich entstehen.

 

Pfand für SIM-Karte

Der BGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 – III ZR 32/14 entschieden, dass die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als „pauschalierter Schadensersatz“ einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, unwirksam ist.

 

Entgelt für  Zusendung einer Rechnung in Papierform

Der BGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 – III ZR 32/14 entschieden dass die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, jedenfalls dann unwirksam ist, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

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