AG Bremen, Beschluss vom 11.02.2016 – 68 F 1837/15 UK

Amtsgericht Bremen
Beschluss

In der Familiensache

…, Bremen
– Antragsteller –

vertreten durch
…, Bremen

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin …, Bremen

gegen

…, Bremen,
– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heino Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch die Richterin am Amtsgericht Dr. T. am 11.02.2016 beschlossen:

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Antragsgegnerin, dass sie krankheitsbedingt aufgrund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, einer depressiven Episode und einer komorbiden Depression sowie einer im Jahre 2012 diagnostizierten akuten Lumboischialgie rechts bei dorsomedialem Bandscheibenvorfall L4/5 mit deutlicher Einengung des Spinalkanals und breitbasige Bandscheibenvorwölbung bis infraforminal L5/S1 nicht mehr belastbar sowie einer im April 2014 diagnostizierten Pathologischen, rezidivierenden Patellaluxation, eines degenerativen Innenmeniskus-Hinterhornriss, eines Plica-Syndroms einer Erwerbstätigkeit seit Februar 2015 und auch zukünftig dauerhaft nicht nachgehen könne durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

I.

Ist die Antragsgegnerin aufgrund der angegebenen Erkrankungen derzeit erwerbsunfähig oder eingeschränkt erwerbsfähig? Wenn ja, seit wann liegt die Erwerbsunfähigkeit oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit vor und wie lange wird diese voraussichtlich noch andauern, sofern die Antragsgegnerin alle notwendigen Maßnahmen zu ihrer schnellstmöglichen Rehabilitation ergreift? Welche Maßnahmen sind dies konkret?

II.

Sofern eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit vorliegt: Welche Tätigkeiten mit welchem Zeitumfang sind der Antragsgegnerin möglich und werden ihr zukünftig bei Einhaltung aller notwendiger Rehabilitationsmaßnahmen möglich sein?

III.

Sofern die Antragsgegnerin eingeschränkt erwerbsfähig oder erwerbsunfähig ist: Hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit alle notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen ergriffen, um ihre Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vollständig wieder herzustellen? Für den Fall, dass die Antragsgegnerin nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, wie ist ihre Erwerbsfähigkeit seit Februar 2015 zu beurteilen unter der Hypothese, die Antragsgegnerin hätte alle notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen ergriffen?

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, ihr vorliegende Arztberichte dem noch zu benennenden Sachverständigen zur Verfügung zu stellen, ferner die sie behandelnden Ärzte gegenüber dem Sachverständigen von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden und diesem gegenüber Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte anzugeben.

Die Ärztekammer Bremen wird um Benennung eines geeigneten Sachverständigen binnen 1 Monats gebeten bzw. um Benennung zweier Sachverständigen für die Beantwortung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund der psychischen und der orthopädischen Erkrankungen.

Die weiteren verfahrensleitenden Anordnungen ergehen von Amts wegen.

Dr. T.
Richterin am Amtsgericht

Siehe auch

AG Bremen: Zur Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen im Unterhaltsverfahren

Schreibe einen Kommentar