AG Bremen, Beschluss vom 25.01.2016 – 68 F 1837/15 UK

Beschluss
In der Familiensache

…, Bremen,
– Antragsteller –

vertreten durch

…, Bremen

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin …, Bremen

gegen

…, Bremen,
– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heino Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen

hat das Amtsgericht – Familiengericht Bremen durch die Richterin am Amtsgericht Dr. T. am 25.01.2016 beschlossen:

der Antrag der Antragsgegnerin vom 08.07.2015 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die Antragsgegnerin schuldet gem. §§ 1601, 1603 BGB ihrem minderjährigen Kind, dem Antragsteller Unterhalt mindestens in Höhe der Bedarfssätze gem. § 1612a BGB, da der Antragsteller seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken kann.

Die Antragsgegnerin ist auch bei Wahrung des Selbstbehalts in Höhe, von 1.080,00 bzw. 880,00 zur Zahlung des Mindestbedarfs des Antragstellers leistungsfähig, §1603 BGB. Das tatsächliche Einkommen der Antragsgegnerin reicht unter Berücksichtigung des Selbstbehalts nicht aus, um den Mindestbedarf des Antragstellers zu decken. Die Antragsgegnerin ist aber fiktiv in der Lage monatlich netto 1.253,90 zu verdienen und entsprechend leistungsfähig. Die Antragsgegnerin könnte beispielsweise als Gebäudereinigerin ohne entsprechende Ausbildung ausweislich der Gehaltserhebung auf www.lohnspiegel.de bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.766,00 Euro erzielen. Bei Versteuerung nach Steuerklasse I unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages von 0,5 verbleiben der Antragsgegnerin 1.253,90 netto monatlich.

Mit der Ausübung einer 40-Stundenwoche genügt die Antragsgegnerin jedoch ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit noch nicht. Durch Tätigkeiten wie Zeitungaustragen, Reinigungs- oder Gartenarbeiten usw. können unter Zugrundelegung eines jedenfalls erzielbaren Stundenlohns von 8 weitere 180 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdient werden. Unter Berücksichtigung der Kosten einer Monatskarte der BSAG in Höhe von 60 Euro, wäre die Antragsgegnerin jedenfalls unter Wahrung seines Selbstbehalts von 1.080,00 Euro in der Lage, den jeweiligen Mindestunterhalt des Antragstellers sicher zu stellen.

Hierauf muss sich die Antragsgegnerin verweisen lassen.

Dem Unterhaltspflichtigen obliegt aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 II BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft, die es ihm ermöglicht, nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch den angemessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Um seiner Darlegungs- und Beweislast für hinreichende Bemühungen zu genügen, muss der Unterhaltspflichtige auch in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um eine Arbeitsstelle zu finden (st. Rspr, s. BGH, Urteil vom 31.05.2000, NJW 2000, 1385, 1386; BGH, Urteil vom 09.07.2003, NJW 2003, 3122). Der gegenüber Minderjährigen Unterhaltspflichtige hat sich intensiv, das heißt unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten, um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen. Er muss alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt des Kindes verwenden, alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen, um ein die Zahlung des Mindestunterhalts sicherstellendes Einkommen zu erzielen.

Die Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens scheitert vorliegend auch nicht wegen einer fehlenden Beschäftigungschance. Zwar setzt die Hinzurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte grundsätzlich neben nicht ausreichenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit auch eine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt voraus (BGH, FamRZ 1987, 912 (913)). Insoweit obliegt dem Unterpflichtigen die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Darlegungslast ist die Antragsgegnerin nicht hinreichend nachgekommen (OLG München, Urteil vom 25. September 2007 — 4 UF 75/07 —, juris). Aktuelle konkrete dem genügende Erwerbsbemühungen sind von der Antragsgegnerin nicht dargelegt worden. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass sie dauerhaft Erwerbsunfähig ist, hat sie nicht ausreichend konkret dargelegt, welche Behandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen oder sonstigen Einschränkungen durch ihre Erkrankung vorliegen. Die Antragsgegnerin trägt die Darlegungslast dafür, im Einzelnen vorzutragen, an welchen Erkrankungen sie leidet, inwiefern sich diese auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirken und in welchem Umfang gesundheitliche Beeinträchtigungen und Leiden vorliegen (BGH, Urt. V. 25.10.2006, XII ZR 190/03). Die Bezugnahme auf ein Gutachten aus dem Jahre 2011 ist für den aktuellen Zeitraum kaum aussagekräftig und ersetzt den notwendigen Vortrag hinsichtlich der aktuell vorliegenden konkreten Beeinträchtigungen nicht. Auch genügen zur Rehabilitation einer Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung 41 Termine innerhalb von etwa anderthalb Jahren nicht, um den Anforderungen an eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit zu genügen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen, oder dem Oberlandesgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 € übersteigt. Das gilt nicht, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Verfahrenskostenhilfe verneint hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung, zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Hinweis:

Gegen diese Entscheidung haben wir sofortige Beschwerde eingelegt.  Durch Beschluss vom 03.02.2016 hat das Amtsgericht Bremen beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird unter Abhilfe der sofortigen Beschwerde vom 01.02.2016 Verfahrenskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt.

Es wird Herr Rechtsanwalt Heino Beier, Bremen, beigeordnet.

Zahlungsraten werden nicht festgesetzt.

Siehe auch

Den Beweisbeschluss des AG Bremen vom 11.02.2016

Schreibe einen Kommentar