AG Bremen, Urteil vom 05.04.2013 – Az.: 4 C 0186/11

Siehe auch den Hinweisbeschlus des LG Bremen vom 03.09.2013 – Az.: 3 S 132/13 (AG Bremen vom 5.4.2013 — Az. 4 C 0186/11)

Verkündet am 05.04.2013

Amtsgericht Bremen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

A., Hamburg

Kläger

Prozessbevollm.: RAin J. A., Hamburg,

gegen

N. -Inh. d. Fa. N., Bremen

Beklagte

Prozessbevollm.: RAe Beier & Beier, Bremen, zu H/2011/136

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 22.02.2013 durch Richter am Amtsgericht F. für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 1000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen eines defekten Fahrzeuggetriebes.

Am 16.08.2010 bestellte der Kläger bei der Beklagten ein Fahrzeuggetriebe der Marke LT VW-Getriebe, Baujahr 1998, 102 PS. Die Einzelheiten der Vereinbarung über die Lieferung dieses Getriebes sind zwischen den Parteien streitig. Auf Wunsch des Klägers lieferte der Ehemann der Beklagten das Getriebe an eine Selbsthilfewerkstatt in Hamburg und erhielt dort 500 EUR. Der Kläger ließ das Fahrzeuggetriebe in der Selbsthilfewerkstatt in sein Fahrzeug einbauen und zahlte dafür 250 EUR. Kurze Zeit später stellte sich heraus, dass das Getriebe defekt war. Der Kläger forderte den Beklagten auf, ein neues Fahrzeuggetriebe zu liefern. Da die Beklagte darauf nicht reagierte, wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und forderte sie auf, ihm bis zum 11.11.2010 ein neues Fahrzeuggetriebe, eine Garantiebescheinigung und eine Rechnung zukommen zu lassen. Darüber hinaus forderte er die Beklagte auf, für den ein- und Ausbau des Getriebes jeweils 250 EUR zu zahlen. Die Beklagte zahlte nicht.

Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten besprochen, dass er das Getriebe bei ihr kaufe. Der Ehemann der Beklagten habe am Telefon eine mündliche Garantie für die fehlerfreie Leistung des Getriebes bis zu einer Laufleistung von 10.000 km erklärt. In einem weiteren Gespräch habe der Ehemann der Beklagten dem Kläger zugesichert, er werde per Fax sowohl die Rechnung als auch eine Garantiebescheinigung übersenden.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte hafte als Verkäufer für die Gewährleistungsansprüche aus dem Vertrag. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, mit ihm lediglich einen Vermittlungsvertrag über das Getriebe geschlossen zu haben, handele es sich um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1000 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2010 Zug um Zug gegen Rückgewähr des mangelhaften Kaufgegenstandes zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte sich seit dem 07.12.2010 in Annahmeverzug befindet, sowie an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 155,29 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe mit dem Kläger lediglich einen Vermittlungsvertrag geschlossen. Sie vermittele Fahrzeuggetriebe lediglich und ausschließlich über die Internetplattform eBay. Der Kläger könne ihre Adresse daher auch nur aus der eBay – Anzeige der Beklagten erhalten und zur Kenntnis genommen haben. Der Kläger habe sich auf das Ein-Euro-Angebot der Beklagten bei eBay gemeldet. Ihr Ehemann, der als ihr Vertreter den Vertrag geschlossen habe, habe dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt, dass die Beklagte selbst über keine Getriebe verfüge. Der Zeuge habe ebenfalls mitgeteilt, dass es sich um gebrauchte Getriebe handele. Auf die Nachfrage des Klägers, an wen er sich wenden müsse, falls die Mängel falls sich Mängel an Getriebe ergeben sollten, habe der Zeuge darauf hingewiesen, dass dies der im Vermittlungsvertrag anzugebende Verkäufer sei, da die Beklagte lediglich als Vermittlerin auftrete. Er habe auch darauf hingewiesen, dass die Beklagte selbst keine Gewähr für die Freiheit des Getriebes übernehmen könne. Damit sei der Kläger auch einverstanden gewesen. Als der Kläger bei der Beklagten angerufen habe und erklärt habe, das Getriebe sei defekt, habe der Zeuge dem Kläger mitgeteilt, er solle sich an den Verkäufer wenden. Zudem habe der Zeuge dem Kläger angeboten, sich wegen der behaupteten Mängel dem Verkäufer in Verbindung zu setzen. Dazu müsse der Kläger jedoch Vermittlungsvertrag unterschreiben, was der Kläger abgelehnt habe.

 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Kläger wurde persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 22. 2. 2013 (BI. 67) und auf das Gutachten vom 26.06.2012 (BI. 39) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus Gewährleistung oder auf Schadenersatz aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags. Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus Kaufrecht scheiden aus, weil der Abschluss eines Kaufvertrags nicht feststellbar ist.

 

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Getriebe geschlossen haben. Der Zeuge N. hat dazu ausgesagt, es sei vereinbart gewesen, dass Verkäufer eine Firma aus Polen sei. Der Zeuge habe dem Kläger gesagt, dass er und seine Ehefrau Vermittler seien und dass er Gewährleistungsansprüche gegen den polnischen Verkäufer geltend machen müsse. Er habe insoweit dasjenige wiederholt, was in der Anzeige der Beklagten bei eBay stehe. Diese Aussage ist auch glaubhaft, weil der Zeuge N. keine erkennbare Veranlassung hatte, dem Kläger etwas anderes zu erklären als dasjenige, was unstreitig den von der Beklagten ständig verwendeten eBay-Inseraten entspricht. Daran ändert es nichts, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht durch Verwendung der Plattform eBay, sondern durch telefonische Erklärungen zustande gekommen ist.

Dass der Kläger in seiner persönlichen Anhörung erklärt hat, es sei noch von einem Jahr Garantie und 10.000 Kilometern die Rede gewesen, ist unerheblich, weil es nichts darüber aussagt, wer für diese Garantie einstehen sollte. Dass dies nach den subjektiven Vorstellungen des Klägers die Beklagte sein sollte, ist für deren Haftung nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auf das objektiv Erklärte an.

Damit ist nicht bewiesen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger als Verkäuferin aufgetreten ist. Es handelt sich bei dem von der Beklagten vorgetragenen Vermittlungsgeschäft auch nicht um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft. Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel sind nicht generell als Umgehungsgeschäft anzusehen. Dies gilt nur dann, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändlerals Verkäufer des Fahrzeugs beziehungsweise im vorliegenden Fall des Fahrzeugteils anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Frage zu, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat (vergleiche BGH, Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039). Nach dem vorstehend wiedergegebenen Ergebnis der Beweisaufnahme war hier Verkäuferin die polnische Firma. Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte scheiden damit aus.

Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Schlechterfüllung des Vermittlungsvertrags kommen ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Das Gericht kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Beklagte sich vertraglich vereinbart hat, für die Mangelfreiheit des von ihr vermittelten Getriebes einzustehen. Die vom Kläger hierzu angebotene Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen N. hat den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe eine Garantie für die fehlerfreie Leistung des Getriebes für 10.000 Kilometer übernommen, nicht bestätigt. Andere Pflichtverletzungen, die für den vom Kläger geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sein können, sind nicht dargelegt.

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11,709 S. 2,711 ZPO.

Unterschrift

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