LG Bremen, Hinweisbeschlus vom 03.09.2013 – Az.: 3 S 132/13

Geschäftsnummer: 3 S 132/13

Ausfertigung vom 03.09.2013 

Landgericht Bremen

Beschluss

In Sachen

A. A., Hamburg

Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollm.: RAin J. A., Hamburg,

gegen

A. N. -Inh. d. Fa. N., Bremen

Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollm.: RAe Beier & Beier, Bremen, zu H/2013/047

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 5.4.2013 — Az. 4 C 0186/11— im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Berufungsurteil erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet, weil der Kläger keine stichhaltigen Gründe vorgebracht hat, aus denen gefolgert werden könnte, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 513, 520 Abs. 3, 529, 546 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger weder einen zwischen den Parteien zustandegekommenen Kaufvertrag als Voraussetzung der geltend gemachten Rücktritts- und Schadensersatzansprüche, noch eine seitens der Beklagten persönlich übernommene Garantie für eine fehlerfreie Leistung des Getriebes bis zu einer Laufleistung von 10.000 km bewiesen hat und auch ein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 475 Abs. 1 S. 2 BGB nicht festzustellen ist.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte, insbesondere auch die geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche, ausscheiden, weil schon der Abschluss eines Kaufvertrages zwischen den Parteien nicht festzustellen ist.

Die Beklagte bestreitet substantiiert den Abschluss eines Kaufvertrages unter Hinweis auf ihren Internet-Auftritt bei „eBay“ und die mit dem Kläger geführten Gespräche. Demgemäß hätte der Kläger das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit der Beklagten als Grundvoraussetzung seiner Ansprüche zu beweisen. Das ist dem Kläger jedoch nicht gelungen.

Dabei erscheint das Zustandekommen eines Kaufvertrages bereits unter Zugrundelegung nur des Klägervortrages äußerst zweifelhaft. Denn unstreitig kann der Kläger die Telefonnummer der Beklagten nur aus deren Internetauftritt bei „eBay“ erfahren haben. Aus dem Inhalt dieses Internetauftritts ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Beklagte nur als Vermittlerin und nicht als Verkäuferin von Kfz-Getrieben tätig werden will. Ferner hat der Kläger in der Klageschrift sogar noch vortragen lassen, das Fahrzeuggetriebe über Internet bei der Beklagten gefunden zu haben. Auch angesichts seines späteren Vortrags, dass er der betreffenden Internetseite lediglich die Telefonnummer der Beklagten entnommen habe, ohne die weiteren Hinweise der Beklagten auf der Internetseite zur Kenntnis genommen zu haben, steht aber doch fest und hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch eingeräumt, dass er die Internetadresse bzw. die Anzeige gesehen und zur Kenntnis genommen hat. Damit wäre es für ihn aber zumindest erkennbar gewesen, dass die Beklagte nur als Vermittlerin auftreten wollte, so dass eine der Beklagten zuzurechnende, lediglich auf die Beschaffung eines Getriebes gerichtete Willenserklärung nach der Lehre vom Empfängerhorizont auch dahingehend auszulegen wäre. Auf den Umstand, dass der Vertrag unstreitig telefonisch und nicht via Internet geschlossen wurde, kommt es dabei nicht entscheidend an. Zudem hat der Kläger selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung keine Umstände angegeben, die dementgegen auf einen Kaufvertrag zwischen ihm und der Beklagten schließen ließen. Vielmehr habe er nur gesagt, dass er ein Getriebe brauche. Nachdem der Mann (mutmaßlich der Zeuge N.) gesagt habe, er habe das Getriebe da, habe er die Bestellung aufgegeben. Aus dem Inhalt des solchermaßen vom Kläger selbst geschilderten Gespräches lässt sich jedoch unter Berücksichtigung des Inhalts der Internetseite der Beklagten der Abschluss eines Kaufvertrages mit der Beklagten keinesfalls herleiten.

Jedenfalls aber hat der Kläger das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit der Beklagten nicht bewiesen. Denn der Zeuge N. hat ausgesagt, dass er dem Kläger ausdrücklich gesagt habe, dass die Beklagte nur Vermittlerin sei. Unabhängig davon, dass der Zeuge im Lager der Beklagten steht und seine Aussage daher in besonderer Weise auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen ist, spricht für die Richtigkeit dieser Aussage doch, dass sie sich — wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat — mit dem Inhalt des Internetauftritts der Beklagten deckt. Jedenfalls aber kann die nicht einmal unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung des Klägers, er habe mit der Beklagten einen Kaufvertrag geschlossen, angesichts der Aussage des Zeugen N. nicht als bewiesen angesehen werden („non liquet“). Diese Nichterweislichkeit geht zulasten des beweisbelasteten Klägers. Dasselbe gilt für die angeblich zugesagte Garantie.

Zutreffend ist das Amtsgericht weiter davon ausgegangen, dass es sich bei dem somit zustandegekommenen Vermittlungsgeschäft nicht um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB handelt. Insoweit fehlt es bereits an Vortrag des Klägers dazu, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB gehandelt hat. Zudem ergibt sich aus der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des BGH vom 26.1.2005, dass Vermittlungsgeschäfte nicht generell als Umgehungsgeschäfte anzusehen sind; vielmehr kommt es danach auf die Frage an, wer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Verkäufer anzusehen ist. Insoweit ist es jedoch Sache des Verbrauchers, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für einen Umgehungstatbestand sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 26.1.2005, VIII ZR 175/04, Juris, Rn. 22). Zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Voreigentümerin des Getriebes fehlt es jedoch an jedem Vortrag des Klägers, obwohl die Beklagte die Identität der Voreigentümerin offen gelegt hat.

Vor diesem Hintergrund mag der Kläger zur Vermeidung weiterer Kosten einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Bremen, den 3. September 2013

Landgericht  3. Zivilkammer

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