AG Köln, Beschluss vom 04.09.2013 125 C 388/13

Entscheidung wurde durch das LG Köln aufgehoben

Verkündet am 04.09.2013

Amtsgericht Köln

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Herrn T. W., Raesfeld,

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L., H. u.a., Köln,

gegen

Herrn A. C., Bremen,

Antragsgegner,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen,

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 125,
am 4. September 2013
durch den Richter am Amtsgericht M. beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger nimmt den in Bremen ansässigen Verfügungsbeklagten auf Unterlassung einer Fotonutzung in Anspruch. Der Verfügungsbeklagte rügte die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts und übersandte gleichzeitig eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Nach Zugang dieser bei dem Verfügungskläger erklärten die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Sie stellen wechselseitige Kostenanträge.

Über die Kosten des Rechtsstreits ist nach § 91 a ZPO zu beschließen. Sie sind dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen, da der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu der Abgabe der erledigenden Erklärung des Beklagten zulässig und begründet war. Allerdings teilt das Gericht die von dem Verfügungsbeklagten angesprochenen Bedenken gegen den „fliegenden Gerichtsstand“ — es hat aber hinzunehmen, dass das Landgericht Köln nach wie vor an dieser Rechtsprechung festhält und der Präsidentensenat des Oberlandesgerichts Köln entsprechende Verweisungsbeschlüsse des Gerichts in Verfahren nach § 36 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 6 ZPO als „willkürlich“ gebrandmarkt hat. Das Gericht begrüßt auch, dass der Gesetzgeber diesen — unseriösen – Geschäftspraktiken dienende Rechtsprechung einen Riegel vorschiebt, da das Gesetz aber keine Rückwirkung, folgt das Gericht der erwähnten Rechtsprechung zwecks Vermeidung weiterer Beschwerde- bzw. Berufungskosten.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung.

M.

Richter am Amtsgericht

Siehe hierzu die Anmerkung von RA Heino Beier und Beschluss des AG Köln vom 30.09.2013 125 C 388/13 (Streitwert in Urheberrsachen auf 1.000 € herabgesetzt)

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