AG Syke, Beschluss vom 28.04.2017 – 21 F 203/15 SO

Grundvoraussetzung der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft. Liegt diese nicht vor, ist einem Elternteil das Sorgerecht allein zu übertragen. 

Sind beide Eltern grundsätzlich in der Lage, das Kind zu betreuen und zu erziehen und liegen auch sonst keine konkreten Hinweise einer Gefährdung des Kindeswohls vor, so ist für den dauerhaften Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil das Kontinuitätsprinzip entscheidend.

Amtsgericht
Syke

Beschluss

In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für …

Beteiligte:

1. M. F., Bassum

2. R. R., Syke
– Verfahrensbeistand –

3. M. J., Bassum
– Mutter –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …, Bassum

4. U. F., Grasberg
– Vater –

Verfahrensbevollmächtigte: …Worpswede

5. Landkreis Diepholz, Fachdienst Jugend, Sankt-Annen-Straße 15, 27239 Twistringen

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Syke durch die Richterin am Amtsgericht K. nach persönlicher Anhörung der Beteiligten am 28. April 2017 beschlossen:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind M. F., geboren am …, wird auf Dauer auf die Kindesmutter übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern.

Der Antrag des Kindesvaters betreffend das Kind M. F., geboren …, wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Ehe der Kindeseltern ist seit dem … rechtskräftig geschieden (Aktenzeichen .. F …/.. S). Aus der Ehe der Kindeseltern entstammt das Kind M. F., geboren am … Seit der Trennung der Eltern lebt das Kind im Haushalt der Kindesmutter.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes ist seit geraumer Zeit im Streit. Der Kindesvater begehrt mit seinem bei Gericht am 27. Oktober 2015 eingegangenen Antrag die elterliche Sorge, zumindest aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind. Der Kindesvater behauptet, die Kindesmutter komme ihrer Erziehungsverantwortung nicht nach und misshandele das Kind. Das Jugendamt teilte am 27. November 2015 mit, dass dort eine Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung vorliege. Das Gericht leitete daraufhin ein Verfahren nach § 1666 BGB ein, Az .. F …/.. SO. In der gerichtlichen Anhörung vom 21. Dezember 2015 hat die Kindesmutter zunächst erklärt, sie sei damit einverstanden, dass M. zu den Sommerferien 2016 zum Kindesvater wechsle, wenn dies dem langfristigen Wunsch von M. entspreche. Hinweise auf eine der Gefährdung des Kindes haben sich in der gerichtlichen Anhörung nicht ergeben. Die Kindeseltern vereinbarten, Gespräche bei der Erziehungsberatungsstelle in Syke aufzunehmen. Die Kindesmutter widerrief im Januar 2016 ihr Einverständnis zur Veränderung des Lebensmittelpunktes des gemeinsamen Kindes. Eine einvernehmliche Lösung der Beteiligten kam in der Folgezeit nicht mehr zustande. Gespräche bei der Erziehungsberatungsstelle waren geprägt von wechselseitigen Vorwürfen der Kindeseltern. In der gerichtlichen Anhörung vom 22. Juli 2016 vereinbarten die Kindeseltern im Rahmen einer Zwischenvereinbarung, an einer Mediation auf Initiative des Jugendamtes teilzunehmen. Die Mediation wurde seitens des Kindesvaters abgebrochen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Syke hat mit Beschluss vom 4. November 2016 (Az .. F …/.. EASO) das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf die Kindesmutter übertragen, nachdem der Kindesvater das Kind nach einem Umgangskontakt zum Ende der Herbstferien nicht mehr an die Kindesmutter herausgegeben hat.

Der Kindesvater ist der Ansicht, es sei auf M. Willen abzustellen. Das Kind wolle bei ihm und nicht bei der Kindesmutter leben. Die Kindesmutter sei gegenüber dem Kind gewalttätig geworden und habe wechselnde Männerbekanntschaften, unter denen das Kind leide.

Der Kindesvater beantragt,

ihm die elterliche Sorge für das Kind M., geboren am …, zu übertragen,

hilfsweise,

ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind M., geboren am …, zu übertragen.

Die Kindesmutter beantragt,

den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen und ihr im Gegenzug das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind M., geboren am …, zu übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Herrn R. R. als Verfahrensbeistand bestellt, das Jugendamt Landkreis Diepholz beteiligt und das Kind sowie die Eltern persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Kindesanhörung wird auf das Protokoll vom 4. Januar 2016 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage des Sorgerechts gemäß Beschluss vom 2. November 2016 durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten der Diplompsychologin K. W., Praxis für Familienrechtspsychologie vom 7. März 2017 und die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen vom 28. April 2017 Bezug genommen.

II.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind M. ist gemäß § 1671 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB auf die Kindesmutter zu übertragen. Im Übrigen sind die Anträge zurückzuweisen. Es ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in dem vorgenannten Teilbereich und die Übertragung des vorgenannten Teilbereiches auf die Kindesmutter dem Wohl des Kindes M. am besten entsprechen.

Dies folgt aus dem gerichtlich eingeholten ausführlichen und gut nachvollziehbaren Sachverständigengutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin K. W., den Empfehlung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes sowie den weiteren Ermittlungen des Gerichts. Das Sachverständigengutachten entspricht inhaltlich der Empfehlung der Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle Stand 1. August 2015. Die Sachverständige ist auf dem Gebiet der Erstellung von familienpsychologischen Gutachten vertraut und qualifiziert. Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen haben sich nicht ergeben.

Die Kindeseltern sind nur eingeschränkt kooperationsfähig. Grundvoraussetzung der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft. Die Kindeseltern sind sich über den weiteren ständigen Aufenthalt des Kindes M. seit geraumer Zeit nicht einig. Der Kindesvater möchte, dass M. von dem Haushalt der Kindesmutter in seinen Haushalt wechselt. Die Kindesmutter möchte, dass M. weiterhin in ihrem Haushalt lebt. Die andauernden Streitigkeiten der Kindeseltern betreffend des Lebensmittelpunkt des Kindes und der Umgangskontakte zeigen auf, dass den Kindeseltern eine Zusammenarbeit in diesem Bereich nicht möglich ist. Die Kommunikation der Kindeseltern ist geprägt von wechselseitigen Vorwürfen und Misstrauen. Die Kindeseltern schildern jeweils abweichende Ergebnisse von getroffenen Vereinbarungen und Gesprächen. Da die Beratungen des Jugendamtes, der Erziehungsberatungsstelle und die beim Träger Schattensprung durchgeführte Mediation erfolglos blieben, ist nicht ersichtlich, dass die Kindeseltern in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, miteinander zu kooperieren. Eine ruhige und sachliche Kommunikation ist den Kindeseltern miteinander nicht möglich.

Ausweislich des Sachverständigengutachtens sind beide Eltern grundsätzlich in der Lage, das Kind zu betreuen und zu erziehen. Beide Kindeseltern gehen auf das Kind liebevoll ein und versuchen, diesem situativ einen angemessenen Lebensraum zu bieten. Die Ausübung der Umgangskontakte im jetzt bereits praktizierten 14-tägigen Rhythmus wäre bei jedem Elternteil möglich. Die zwischen den Kindeseltern streitigen Übergriffe auf das Kind konnten nicht bestätigt werden. Unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens und der Berichte des Jugendamtes sowie des Verfahrensbeistandes liegen keine konkreten Hinweise einer Gefährdung des Kindeswohls durch die Kindesmutter vor.

Das Kontinuitätsprinzip spricht für den Aufenthalt des Kindes bei der Kindesmutter. Ein Herausnehmen des Kindes aus seiner ihm bekannten, seit Trennung der Kindeseltern bestehenden Lebenswelt, ist nicht dem Kindeswohl entsprechend. Jedes Kind braucht für seine gesunde Entwicklung bestimmte Verhaltenskonstanten. Ein Kind kann bei gewachsenen wirtschaftlichen, sozialen und emotionalen Lebensverhältnissen und einem stabilen Beziehungsnetz mit der Konsequenz gleichbleibender und gefestigter Lebensumstände seine Persönlichkeit am besten entwickeln. Die Kindesmutter kann, unter Berücksichtigung, dass das Kind seit der Trennung der Kindeseltern seinen ständigen Lebensmittelpunkt bei dieser hat, die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse am besten gewährleisten. M. profitiert von der starken Einbindung in der Schule, im Freundeskreis, Sportverein und in der Tagespflege. M. ist stark in die Klassengemeinschaft und sein Freundeskreis eingebunden. Auch die Tagespflege bietet ihm neben den sekundären Bezugspersonen Herrn und Frau O. umfangreiche Kontakte zu gleichaltrigen Kindern. M. Verhältnis zu den Tageseltern ist dabei vergleichbar mit einem Kontakt zu Großeltern. Die Vereinsanbindung erweitert M. soziales Umfeld.

Die Kindesmutter ist grundsätzlich Bindungstolerant. Die Kindesmutter beeinträchtigt nicht unberechtigter Weise die Bindung des Kindes an den Kindesvater. Geringfügige Einschränkung der Bindungstoleranz der Kindesmutter ergeben sich allenfalls daraus, dass der Kindesvater angegeben hat, er könne die Kindesmutter nur schwer erreichen, wogegen die Kindesmutter darauf hingewiesen hat, dass der Kindesvater über Gebühr persönliche Kontakte sucht. Der Kindesvater hingegen ist nur mangelhaft Bindungstolerant. Die Sachverständige hat dazu ausgeführt dass der Kindesvater mehrfach, auch in Anwesenheit des Kindes, in abfälliger Weise über die Kindesmutter gesprochen hat. Aus der Reaktion des Kindes war dabei zu entnehmen, dass dies kein unübliches Vorgehen des Kindesvaters war, vielmehr schien M. derartige Herabsetzungen gewohnt zu sein. M. hat gegenüber der Sachverständigen angegeben, dass er sich schlecht dabei fühle, wenn der Kindesvater in dieser Form über die Kindesmutter rede. Der Kindesvater hat eine bedenkliche Einstellung gegenüber der Kindesmutter. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist er davon überzeugt dass die Kindesmutter nicht gut für das Kind sei und lasse sich von dieser Hypothese auch nicht abbringen. Gegenargumente lasse der Kindesvater nicht zu. Wenn jemand anderes, zum Beispiel die Lehrerin, die Vorbehalte des Kindesvaters nicht bestätige, gehe der Kindesvater davon aus dass die Lehrerin auf Seiten der Kindesmutter stehe oder von dieser manipuliert sei. Der Kindesvater sei nicht in der Lage, auch eine gute Entwicklung der Kindesmutter zu erkennen, was aber als notwendig erachtet werde. Im Falle eines Umzugs zum Kindesvater könnte die mangelnde Bindungstoleranz des Kindesvaters die Beziehung zwischen der Kindesmutter an M. weiter untergraben und langfristig zu einem Kontaktabbruch führen. Dies steht nicht im Einklang mit dem Kindeswohl und muss dringend vermieden werden.

Der durch M. geäußerte Wille, seinen Lebensmittelpunkt beim Kindesvater haben zu wollen, steht einem Verbleib im mütterlichen Haushalt nicht entgegen. Die durch M. getroffenen Äußerungen gehen ausweislich des Sachverständigengutachtens auf den psychischen Konflikt zurück, dem das Kind ausgesetzt ist. M. hat im laufenden Verfahren unterschiedliche Aussagen getroffen, bei welchem Elternteil er erleben möchte. So hat M. zum Beispiel im Haushalt der Kindesmutter geäußert, keine Präferenz bezüglich seines Lebensmittelpunktes zu haben. Im Haushalt des Kindesvaters erklärte das Kind, so auch zuletzt, dass er lieber bei diesem wohnen möchte. Im Laufe des Verfahrens hat M. sich mehrfach geäußert und dies anschließend wieder zurückgenommen. Er zeigt sich im höchsten Maße ambivalent. Die Willensäußerung des Kindes ist damit als nicht stabil einzustufen. Stabilität weist der Wille von M. lediglich dahingehend auf, dass er immer wieder betont hat, dass er sich wünscht dass seine Eltern gemeinsam eine Entscheidung treffen. Aufgrund des Sachverständigengutachtens steht weiterhin fest, dass der Kindeswille im Wesentlichen durch die elterliche Konfliktsituation beeinflusst ist. M. passe, so die Sachverständige, seine Äußerungen an den Kontext an, um dem auf ihn ausgeübten Druck zu entgehen. Dies ist als sog. Coping-Strategie zu bewerten, um den massiven Loyalitätskonflikt bewältigen zu können. M. versuche, seinem aktuellen Leidensdruck zu entgehen und verfolge dabei Strategien, welche sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort und die damit einhergehenden Erwartung orientieren. Handlungsleitend ist dabei das Bedürfnis sich anzupassen, um den Konflikt zu vermeiden oder ein Elternteil nicht zu enttäuschen. Auch die Intensität der Aussagen, so die Sachverständige, sei verglichen mit den Aussagen gleichaltriger Kinder nur schwach ausgeprägt M. verleihe sein Forderung keinen Nachdruck. Er versucht nicht, durch Wiederholen des Willens oder vermehrte Erklärungsversuche sein Gegenüber zu überzeugen. Dies wird bestätigt durch die Aussagen des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes. Der Verfahrensbeistand und die Vertreterin des Jugendamtes haben in Einklang mit der Sachverständigen geschildert, dass M. den Wunsch, beim Vater zu leben immer am Anfang eines Gespräches mitgeteilt habe, ohne dann näher darauf einzugehen oder den Wunsch zu vertiefen. Der Wunsch des Kindes sei nicht emotional hinterlegt. Normalerweise sei es so, dass Kinder zwischen 8 und 12 Jahren dieses viel ausführlicher und mit mehr Intensität schildern. Dabei handele es sich bei M. nicht grundsätzlich um ein wenig emotionales Kind. Wenn M. zum Beispiel über Judo oder seiner anderen Hobbys berichte, werde er als sehr emotional erlebt. Unter diesen Umständen kann dem Kindeswohl keine ausschlaggebende Relevanz zugeordnet werden.

Es ist ausreichend, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter zu übertragen, da weitere Belange der elterlichen Sorge derzeit nicht streitig sind und zu regeln sind. Die Übertragung weiterer Teile der elterlichen Sorge kann den zwischen den Kindeseltern bestehenden Konflikt nicht mindern und M. Situation nicht verbessern. Ausweislich des Berichtes des Verfahrensbeistandes und des Sachverständigengutachtens sind die Kindeseltern hinsichtlich ihrer erzieherischen Inhalte oft nicht so weit auseinander, so dass eine Einigung betreffend der weiteren Teile der elterlichen Sorge möglich erscheint. Die Eltern müssen nach Dafürhalten das Gericht in Zukunft lernen, M. aus ihren Konflikten und Entscheidungen herauszuhalten und Probleme zunächst auf Elternebene zu lösen, um dann dem Kind die Entscheidung mitzuteilen. M. ist noch viel zu jung, um den Belastungen eines solchen Entscheidungsprozesses standzuhalten. Kinder sind nicht in der Lage, Entscheidungen für Erwachsene zu treffen oder Enttäuschungen von Erwachsenen aufzufangen. Die Sachverständige hat insoweit empfohlen, dass die Eltern Hilfemaßnahmen in Form von Trennungsberatung in Anspruch nehmen, die sich auf die Kooperation und Kommunikation der Eltern als getrenntes Paar focussiere. Eine solche Maßnahme könne auch genutzt werden, um die Trennung noch einmal aufzuarbeiten und die Konflikte der Paarebene zu überwinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Syke, Hauptstraße 5 A, 28857 Syke, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

K.
Richterin am Amtsgericht

Siehe hierzu auch den Beschluss des AG Syke vom 21.09.2017 . 21 F 119/17 SO

 

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