AG Syke, Beschluss vom 21.09.2017 – 21 F 119/17 SO

Amtsgericht
Syke

Beschluss

In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für …

Beteiligte:

1. M. F., Bassum

2. M. J., Bassum
– Antragstellerin –

3. U. F., Grasberg
– Antragsgegner –

4. Landkreis Diepholz, Fachdienst Jugend, Sankt-Annen-Straße 15, 27239 Twistringen

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Syke durch die Richterin am Amtsgericht K. nach persönlicher Anhörung der Beteiligten am 21. 09 2017 beschlossen:

Die elterliche Sorge für das Kind M. F., geb. am …, wird den Eltern gemeinsam übertragen.

Die gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Ehe der Kindeseltern ist seit dem 31. August 2011 rechtskräftig geschieden (Aktenzeichen 21 F 116/11 S). Aus der Ehe der Kindeseltern entstammt das Kind M., geboren am … Seit der Trennung der Eltern lebte das Kind im Haushalt der Kindesmutter. Aufgrund der gerichtlichen Sorgerechtsregelung des hiesigen Familiengerichts vom 17. Mai 2017 übt die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine aus. Die elterliche Sorge wurde im Übrigen den Kindeseltern gemeinsam belassen.

Die Mutter beantragt in Abänderung der getroffenen Entscheidung die Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind auf beide Elternteile gemeinsam.

Der andere Elternteil stimmt diesem Antrag zu.

Auf dem Bericht des zuständigen Jugendamtes wird Bezug genommen.

II.

Dem Antrag war gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB stattzugeben, weil dies aus triftigen, den das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Denn das Kind hat nach Erlass der getroffenen Sorgerechtsentscheidung im Einverständnis beider Elternteile seinen Lebensmittelpunkt zum Kindesvater verlegt. Die Beteiligten haben am 18. September 2017 deshalb eine neue Vereinbarung zum Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Kindes getroffen. Vor dem Hintergrund des veränderten Lebensmittelpunktes war die getroffene Sorgerechtsentscheidung abzuändern. Das Jugendamt hat sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass die Eltern die elterliche Sorge für die Zukunft insgesamt gemeinsam ausüben sollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 Farm GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Syke, Hauptstraße 5 A, 28857 Syke, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

K.
Richterin am Amtsgericht

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