Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Nichtöffentliche Sitzung
4. Zivilsenat – Senat für Familiensachen –

Geschäftszeichen: 4 UF 79/16 = 71a F 702/15 Amtsgericht Bremen-Blumenthal

Bremen, 21. Oktober 2016

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland Richter am Oberlandesgericht Küchelmann Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer
ohne Hinzuziehung einer Protokollführerin

Protokoll

In der Familiensache betreffend das mdj. Kind

O. W., geboren am …, Bremen,

Verfahrenspflegerin:
Rechtsanwältin C. S. W., Bremen, Geschäftszeichen:

Beteiligte:

1. Kindesmutter:
L. W., Bremen,

Verfahrensbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwältin K. B., Bremen, Geschäftszeichen:

2. Kindesvater:
T. W., Bremen,

Verfahrensbevollmächtigter zu 2:

Rechtsanwalt Heino Beier Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen,

3. Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Nord Sozialdienst Junge Menschen, Am Sedanplatz 7, 28757 Bremen,

erschienen bei Aufruf:

1. die Kindesmutter mit Frau Rechtsanwältin …,
2. der Kindesvater mit Herrn Rechtsanwalt Beier,
3. als Verfahrensbeistand Frau Rechtsanwältin …,
4. vom Jugendamt Herr … mit Frau …,
5. die Sachverständige Frau …,
6. als Dolmetscherin Frau ….

Die Dolmetscherin wurde vereidigt.

Beschlossen und verkündet:

Dem Kindesvater wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Herr Rechtsanwalt Beier beigeordnet.

Die Bevollmächtigte der Kindesmutter erklärte:

Ich habe die Verfügung vom 13.10.2016 (Bl. 209 d.A.) bisher nicht erhalten. Ich werde die angeforderten Unterlagen binnen einer Woche nachreichen.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert.

Der Senat legte dar, dass angesichts des am 01.09.2016 vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal geschlossenen Umgangsvergleichs und der Einlassung des Kindesvaters, dass er es akzeptiert, dass der Lebensmittelpunkt von … bei der Kindesmutter ist, die Voraussetzungen für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter wohl nicht mehr gegeben sind.

Frau Rechtsanwältin … als Verfahrensbeistand, die Vertreter des Jugendamtes und die Sachverständige schlossen sich dieser Auffassung an.

Die Anhörung wurde für eine Beratung der Kindesmutter mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten unterbrochen.

Nach Ende der Unterbrechung erklärte die Kindesmutter:

Möglicherweise möchte ich demnächst innerhalb Bremens oder im näheren Umkreis Bremens umziehen. Ich denke so maximal 30-40 km von Bremen entfernt. Das hängt auch damit zusammen, wo ich möglicherweise eine Arbeit finde.

Der Kindesvater erklärte:

Ich habe keine Bedenken, wenn die Kindesmutter mit … in dem genannten Rahmen umziehen würde.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter erklärte:

Ich nehme den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter zurück.

Laut vorgespielt und genehmigt.

Beschlossen und verkündet:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 27.05.2016 (Az. 71a F 702/15 SO) ist nach Rücknahme des Antrags durch die Kindesmutter gegenstandslos.

2. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Ende der Anhörung: 14:45 Uhr.

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