Brandenburgisches OLG: Rückübertragung des Sorgerechts auf eine Kindesmutter bei positiver Entwicklung des Kindes

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.07.2013 – 9 UF 25/12 Elterliche Sorge: Rückübertragung des Sorgerechts auf eine Kindesmutter bei positiver Entwicklung des Kindes Tenor Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 12. Januar 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg – Familiengericht – vom 12. Dezember 2011 – Az. 32

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AG Bad Hersfeld: Zur Verpflichtung der sorgeberechtigten Eltern, das Smartphone, Tablet und Computer ihrer Kinder auf kritische Anwendungen hin zu kontrollieren.

Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss vom 22.07.2016 – F 361/16 EASO     Leitsatz: 1. Nimmt eine erwachsene, den Kindeseltern bekannte Person von sich aus Kontakt zu deren Kind auf und unternimmt dabei den Versuch, über digitale Medien mit dem Kind Text- und Bild-Kommunikation mit sexualisierten Inhalten („Sex-Texting“) zu

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OLG Hamm: Zur Bewertung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2016 – 4 UF 186/15 Oberlandesgericht Hamm Beschluss Vorinstanz: Amtsgericht Schwerte, 3 F 148/14 Leitsätze: Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist hinsichtlich der einzelnen Schlussfolgerungen zu bewerten, ob konkrete (unstreitige) Belegtatsachen vorliegen. Ein konstanter Wille des Kindes ist beachtlich, wenn die Überwindung des Willens

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OLG Bremen: Zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Bremen, Beschluss vom 22.03.2016 – 4 WF 2/16 Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 2/16 = 62 F 3721/12 Amtsgericht Bremen Beschluss in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für … hat der 4. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen

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BVerfG: Beim Eingriff in das Elternrecht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten

BVerfG, Entscheidung vom 8.3.2012 – 1 BvR 206/12 Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 08.03.2012 erneut entschieden, dass wegen des Eingriffs in das Elternrecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten ist. Bei den in Betracht zu ziehenden Maßnahmen muss das Mittel gewählt werden, das am wenigsten

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