Vermieter und Mieter sollten, um sich vor späteren (kostspieligen) Auseinandersetzungen hinsichtlich der Schönheitsreparaturen zu schützen, bei Auszug ein Übergabeprotokoll erstellen und von beiden Seiten unterschreiben lassen. Nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte hat der Mieter lediglich die Schäden zu beseitigen, die im Abnahmeprotokoll festgehalten wurden. Weitergehende Beseitigung der
Weiterlesen ... →Der Schadensersatzanspruch des Vermieters verjährt binnen 6 Monaten (§ 548 BGB n.F.). Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt, in dem der Schadensersatzanspruch entsteht – also bei Setzung einer Frist erst mit Ablauf derselben (Kammergericht – Az: 8 RE Miet 3802/96). Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter keine
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