BVerfG erklärt Inobhutnahme und Neubeelterung durch Jugendamt und Familiengerichte erneut für grundgesetzwidrig

BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014 – 1 BvR 2882/13 Das Bundesverfassungsgericht  hat erneut im Beschluss vom 22.05.2014 eine Inobhutnahme und Neubeelterung durch Jugendamt und Familiengerichte für grundgesetzwidrig erklärt. Es damit einmal mehr der leiblichen Elternschaft den Vorrang vor Neubeelterungen durch „soziale Eltern“ eingeräumt. Im Namen des Volkes In

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OLG Hamm: Gefährdung des Kindeswohls; Verdacht der Misshandlung eines Säuglings; Würdigung eines familienpsychologischen Gutachtens

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2011 – II-8 UF 176/11 – Vorinstanz: Amtsgericht Essen-Borbeck, 12 F 142/10 Schlagworte: Gefährdung des Kindeswohls; Verdacht der Misshandlung eines Säuglings; Würdigung eines familienpsychologischen Gutachtens Normen: §§ 1666, 1666a BGB Leitsätze: Zu den Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB, wenn gegen die Kindeseltern

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BVerfG: Sorgerechtsentzug nur im Notfall, selbst bei Umgangsboykott?

BVerfG, Beschluss vom 28.2.2012 – 1 BvR 3116/11    1. Für den Entzug des Sorgerechts reicht auch im Falle des Umgangsboykotts durch die sorgeberechtigte Mutter nicht eine irgendwie geartete Kindeswohlgefährdung aus; vielmehr muss eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sein. Dafür ist darzulegen, worin genau

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BVerfG: Bei einem Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen

BVerfG, 1 BvR 3121/13 vom 7.4.2014 Das Bundesverfassungsgericht stellt im Beschluss vom 07.04.2014, 1 BvR 3121/13 nochmals klar,  dass bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung eines Sorgerechtsentzugs besonders hohe Maßstäbe anzulegen sind. Insoweit unterliegt die Trennung des Kindes von den Eltern strengen Voraussetzungen. Daher sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung

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BVerfG: Anforderungen an die Begründung einer Kindeswohlgefährdung

BVerfG, 1 BvR 160/14 vom 24.03.2014 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 160/14 – Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde … gegen a) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. November 2013 – 2 UF 106/13 -, b) den Beschluss des Amtsgerichts Landau in

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OLG Saarbrücken: Zu den Voraussetzungen des Entzugs von Teilbereichen der elterlichen Sorge im eA-Verfahren

OLG Saarbrücken Beschluss vom 06.11.2009, 9 WF 93/09 Zu den Voraussetzungen des Entzugs von Teilbereichen der elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren Gründe I. Aus der am 16. Mai 1995 geschlossenen und durch Urteil des Amtsgericht – Familiengericht – Merzig vom 1. Oktober 2008 – 20 F 110/07

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OLG Hamm: Kindesanhörung heimlich aufgezeichnet? – Kein Beweisverwertungsverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2014 – 3 UF 184/13 – Behauptet ein Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonaufnahmegerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein. Das hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit

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Schleswig-Holsteinisches OLG: Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach §§ 1666, 1666a BGB im eA-Verfahren

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.04.2014 – 10 UF 19/14 Das Schleswig-Holsteinische OLG stellt fest, dass ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung nur bei akuten und unmittelbar bestehenden bzw. bevorstehenden erheblichen Gefährdungen des Kindeswohls in Betracht kommt, bei denen ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann

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VG Freiburg: Unangemeldete Hausbesuche von Mitarbeitern des Jugendamtes bei gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

VG Freiburg, Beschluss vom 02.10.2013 – 4 K 1168/13 – 1. Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, ist das Jugendamt berechtigt, angemeldete oder unangemeldete Hausbesuche durchzuführen. 2. Die Durchführung von Hausbesuchen ist keine allgemeines materielles Instrument der Jugendhilfe. (Leitsätze der Redaktion) Zum Sachverhalt Die Ast. beantragte

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