OLG Dresden: Zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Familienverfahren

Oberlandesgerichts Dresden, Beschluss vom 19.06.2013 – 20 WF 565/13 – Oberlandesgericht Dresden Erlassen am 19.06.2013 Beschluss In der Familiensache … Antragsteller und Beschwerdegegner Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt … Gegen Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin Wegen Regelung des Umgangs hier: Beschwerde wegen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hat der 20. Familiensenat des

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AG Warendorf: Keine elterliche Sorge für die Großmutter, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht vorliegt. Der Wille des Jugendlichen zur Großmutter wechseln zu wollen, ist dabei nicht entscheidend.

Amtsgericht Warendorf, Beschluss vom 02.10.2014 – 9 F 399/14 Amtsgericht Warendorf Familiengericht Beschluss In der einstweiligen Anordnungssache … hat das Amtsgericht Warendorf am 02.10.2014 durch den Direktor des Amtsgerichts K. beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge für die Jugendliche … wird

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BVerfG: Beim Eingriff in das Elternrecht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten

BVerfG, Entscheidung vom 8.3.2012 – 1 BvR 206/12 Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 08.03.2012 erneut entschieden, dass wegen des Eingriffs in das Elternrecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten ist. Bei den in Betracht zu ziehenden Maßnahmen muss das Mittel gewählt werden, das am wenigsten

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BVerfG: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindeswille und mangelnde Bindungstoleranz der Kindesmutter

BVerfG, 1 BvR 142/09 vom 18.5.2009 Das Bundesverfassungsgericht befasst sich im Beschluss vom 11. Februar 2009, 1 BvR 142/09 mit der Frage der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Kindesvater, wenn das Kind seinen Willen geäußert hat, bei der Kindesmutter bleiben zu wollen,

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OLG Saarbrücken: Zu den Voraussetzungen des Entzugs von Teilbereichen der elterlichen Sorge im eA-Verfahren

OLG Saarbrücken Beschluss vom 06.11.2009, 9 WF 93/09 Zu den Voraussetzungen des Entzugs von Teilbereichen der elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren Gründe I. Aus der am 16. Mai 1995 geschlossenen und durch Urteil des Amtsgericht – Familiengericht – Merzig vom 1. Oktober 2008 – 20 F 110/07

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