OLG Saarbrücken: Zu den Anforderungen an die (familien-)gerichtliche Beweiswürdigung eines Sachverständigengutachtens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.02.2016 – 6 UF 8/16 Soll eine Maßnahme nach § 1666 BGB allein auf Defizite bei der Erziehungsfähigkeit der Eltern und ungünstige Entwicklungsbedingungen gegründet werden, so müssen wegen Art. 6 Abs. 2 und 3 GG die dem Kind deshalb drohenden Schäden ihrer Art,

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BVerfG: Defizite der Eltern allein reichen für einen Sorgerechtsentzug nicht aus

BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 1 BvR 374/09 Das Gericht hat zu prüfen, ob eine nachhaltige und schwerwiegende Kindeswohlgefährdung vorliegt. Es reicht insoweit nicht aus, wenn lediglich festgestellt wird, dass „es dem Kindeswohl am ehesten entspricht“, wenn das Kind nicht bei seinen Eltern, sondern in einer

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BVerfG: Zur Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines entziehenden Sorgerechtsbeschlusses

BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 BvR 1941/09 Geht das Gericht in seiner Entscheidung von einer ungünstigen Prognose für dass zukünftige Wohl des Kindes aus, muss sich aus der Entscheidung ergeben, dass das Gericht die hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern

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OLG Frankfurt am Main: Eltern kann nicht der Nachweis abverlangt werden, ihre Erziehungsfähigkeit nachzuweisen. Auch reichen reine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit nicht aus, Kinder aus der elterlichen Umgebung zu nehmen.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 UF 481/11 Den Eltern kann der Nachweis ihrer Erziehungsfähigkeit nicht abverlangt werden. Ein solch geforderter Nachweis zeigt ein eklatantes Fehlverständnis der maßgeblichen Vorschriften in §§ 1666, 1666 a BGB. Die Entziehung elterlicher Sorge unterliegt – wegen

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OLG Köln: Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung voraus

OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 26 UF 156/14 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für ein Eingreifen des Gerichts eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls

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Brandenburgisches OLG: Rückübertragung des Sorgerechts auf eine Kindesmutter bei positiver Entwicklung des Kindes

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.07.2013 – 9 UF 25/12 Elterliche Sorge: Rückübertragung des Sorgerechts auf eine Kindesmutter bei positiver Entwicklung des Kindes Tenor Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 12. Januar 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg – Familiengericht – vom 12. Dezember 2011 – Az. 32

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BGH: Zu den Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern.

BGH, Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 47/15 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Familiensache Leitsätze: a) Zu den Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern. b) Das Umgangsbestimmungsrecht ist selbstständiger Teil der Personensorge, der im Fall der Kindeswohlgefährdung gesondert entzogen werden kann. Bei einem Konflikt

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OLG Saarbrücken: Verfassungswidrigkeit einer Therapieauflage

OLG Saarbrücken Beschluß vom 19.10.2009, 6 UF 48/09 Leitsätze a. Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ist ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit

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BGH: Zur Beschwerde gegen Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den anderen Elternteil

BGH, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 67/14 Nichtamtlicher Leitsatz: Maßnahmen nach § 1666 BGB sind grundsätzlich nur als vorübergehend anzusehen und erwachsen nur in formelle, nicht jedoch in materielle Rechtskraft. Im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach vorausgegangenem Entzug der elterlichen Sorge ist immer auch zu

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BGH: Zur gemeinsamen elterlichen Sorge gegen den Willen des Ex-Partners

BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Amtliche Leitsätze a) Auch bei der „negativen“ Kindeswohlprüfung nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge

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