OLG Hamm: Zur Bewertung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2016 – 4 UF 186/15 Oberlandesgericht Hamm Beschluss Vorinstanz: Amtsgericht Schwerte, 3 F 148/14 Leitsätze: Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist hinsichtlich der einzelnen Schlussfolgerungen zu bewerten, ob konkrete (unstreitige) Belegtatsachen vorliegen. Ein konstanter Wille des Kindes ist beachtlich, wenn die Überwindung des Willens

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OLG Bremen: Bei wiederholten und regelmäßigen erneuten körperlichen Züchtigungen ist eine Inobhutnahme des Kindes nicht zu beanstanden

OLG Bremen, Beschluss vom 29.02.2016 – 5 UF 5/16 Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für … hat der 5. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L., den Richter am

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AG Bremen: Residenzmodell oder Wechselmodell, wenn bei beiden Eltern in gleicher Weise eine gute Erziehungseignung und Förderkompetenz vorhanden ist

AG Bremen, Beschluss vom 27.05.2016 – 71a F 702/15 SO Die Entscheidung wurde am 21.10.2016 durch das OLG Bremen abgeändert. Amtsgericht Bremen Beschluss In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für … hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen-Blumenthal durch den Richter am Amtsgericht O. am 27.05.2016

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OLG Celle: Zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB

OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2015 – 10 UF 272/15 Vorinstanz: Amtsgericht Hannover – 631 F 6569/14 Beschluss In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für das beteiligte Kind … … hat der 10. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Volker

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AG Hannover: Zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB

Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 09.09.2015 – 631 F 6569/14 SO – Amtsgericht Hannover Beschluss In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für … hat das Amtsgericht – Familiengericht – Hannover durch die Richterin am Amtsgericht Dr. P. auf die mündliche Verhandlung vom 20.07.2015 am 09.09.2015 beschlossen: Die elterliche

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AG Bremen: Ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt nur bei einer akuten, unmittelbar bestehenden bzw. unmittelbare bevorstehenden akuten Gefahr des Kindeswohls in Betracht, bei denen ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann

Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 13.05.2016 – 69 F 3523/16 EASO Amtsgericht Bremen Beschluss In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für 1. bis 7. hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch die Richterin am Amtsgericht K.-J. im Wege der einstweiligen Anordnung am 13.05.2016 beschlossen: 1. Der

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OLG Koblenz: Zu den Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen der elterlichen Sorge im Wege einer einstweiligen Anordnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014 – 13 UF 689/14 Titel Zu den Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen der elterlichen Sorge im Wege einer einstweiligen Anordnung vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.  Leitsätze des Verfassers: Bestimmender Maßstab ist zuvörderst das Kindeswohl. Nur wenn

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OLG Hamm: Keine Verfahrenskostenhilfe im Umgangsverfahren, wenn das Jugendamt nicht vorher eingeschaltet wurde

OLG Hamm · Beschluss vom 14. Oktober 2014 · Az. 6 WF 110/14 Leitsätze: Im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind vor Anrufung des Gerichts die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. Ein ohne Einschaltung des Jugendamtes erhobener gerichtlicher Antrag ist daher in der Regel mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu

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OLG Hamm: Allein der Wille einer Jugendlichen, nicht im Haushalt der Kindeseltern leben zu wollen, rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.06.2015 – 4 UF 16/15 Leitsätze: Allein der Wille einer Jugendlichen, nicht im Haushalt der Kindeseltern leben zu wollen, rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung. Tenor: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 6.1.2015 abgeändert

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