BVerfG erklärt Inobhutnahme und Neubeelterung durch Jugendamt und Familiengerichte erneut für grundgesetzwidrig

BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014 – 1 BvR 2882/13 Das Bundesverfassungsgericht  hat erneut im Beschluss vom 22.05.2014 eine Inobhutnahme und Neubeelterung durch Jugendamt und Familiengerichte für grundgesetzwidrig erklärt. Es damit einmal mehr der leiblichen Elternschaft den Vorrang vor Neubeelterungen durch „soziale Eltern“ eingeräumt. Im Namen des Volkes In

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BVerfG: Sorgerechtsentzug nur im Notfall, selbst bei Umgangsboykott?

BVerfG, Beschluss vom 28.2.2012 – 1 BvR 3116/11    1. Für den Entzug des Sorgerechts reicht auch im Falle des Umgangsboykotts durch die sorgeberechtigte Mutter nicht eine irgendwie geartete Kindeswohlgefährdung aus; vielmehr muss eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sein. Dafür ist darzulegen, worin genau

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BVerfG: Bei einem Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen

BVerfG, 1 BvR 3121/13 vom 7.4.2014 Das Bundesverfassungsgericht stellt im Beschluss vom 07.04.2014, 1 BvR 3121/13 nochmals klar,  dass bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung eines Sorgerechtsentzugs besonders hohe Maßstäbe anzulegen sind. Insoweit unterliegt die Trennung des Kindes von den Eltern strengen Voraussetzungen. Daher sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung

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BVerfG: Ein Sorgerechtsentzug „auf Vorrat“ ist mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot nicht vereinbar

BVerfG, 1 BvR 2695/13 vom 17.03.2014 Das Bundesverfassungsgericht befasst sich im Beschluss vom 17. März 2014, 1 BvR 2695/13 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffend der teilweisen Entziehung des väterlichen Sorgerechts und Übertragung auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger.  Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2014, Heft 14.

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OLG Saarbrücken: Zu den Voraussetzungen des Entzugs von Teilbereichen der elterlichen Sorge im eA-Verfahren

OLG Saarbrücken Beschluss vom 06.11.2009, 9 WF 93/09 Zu den Voraussetzungen des Entzugs von Teilbereichen der elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren Gründe I. Aus der am 16. Mai 1995 geschlossenen und durch Urteil des Amtsgericht – Familiengericht – Merzig vom 1. Oktober 2008 – 20 F 110/07

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OLG Hamm: Kindesanhörung heimlich aufgezeichnet? – Kein Beweisverwertungsverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2014 – 3 UF 184/13 – Behauptet ein Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonaufnahmegerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein. Das hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit

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Brandenburgisches OLG: Keine Rechtsgrundlage dafür, dass Eltern eine Beratungsstelle aufzusuchen haben.

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.10.2013 – 13 UF 195/13 Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung Tenor Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. August 2013 aufgehoben, soweit den Eltern aufgegeben wird, unverzüglich eine langfristige

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BGH: Vor einem Sorgerechtsentzug ist der Erlass einer Verbleibensanordnung als milderes Mittel zu prüfen

BGH, Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 68/11 BGB §§ 1666 Abs. 1, 1666 a, 1632 Abs. 4 Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie und verlangen die Eltern die Rückführung des Kindes, muss der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu

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AG Achim: Gemeinsame elterliche Sorge trotz Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern, wenn die Eltern-Kind-Beziehung noch nicht betroffen ist.

AG Achim, Beschluss vom 10.03.2014 – 8 F 446/12 Amtsgericht Achim Verkündet am 10. März 2014 Geschäftsnummer: 8 F 446/12 Beschluss In der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen (Mit-) Sorge über … , geb. 2005 wohnhaft bei der Kindesmutter – Verfahrensbeiständin: Rechtsanwältin I. in Achim –

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OLG Hamm: Kommunikationsprobleme zwischen den Kindeseltern rechtfertigt nicht den Entzug des Sorgerechts

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.07.2013 – 2 UF 39/13 – Die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nicht damit gerechtfertigt werden, Konfliktpotenzial aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken. Tenor Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am

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