OLG Zweibrücken: Keine außergerichtliche Lösung mit Hilfe des Jugendamtes vor gerichtlichem Umgangsverfahren erforderlich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 UF 139/20 „Der Anspruch auf gerichtliche Klärung im Rahmen eines Umgangsverfahrens nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor eine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamtes versucht.

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AG Syke: Zur Frage einer Kindeswohlgefährdung, wenn das Kind von häuslicher Gewalt berichtet

AG Syke, Beschluss vom 06.12.2018 – 23 F 27/18 SO AmtsgerichtSykeBeschluss In der Kindschaftssachebetreffend die elterliche Sorge für … und … Beteiligte: 1. …,geboren am …wohnhaft in der Obhut des Landkreises Diepholz,.. 2. …,geboren am …wohnhaft … 3. R. R., Syke Verfahrensbeistand 4. …,geboren am …wohnhaft …

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AG Bremen: Zur Kindeswohlgefährdung bei einem erheblichen Drogenkonsum der Eltern

AG Bremen, Beschluss vom  30.01.2018 – 58 F 300/18 EASO Amtsgericht Bremen Beschluss In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für M. E. P. Beteiligte: 1. M. E. P., geboren am … in Bremen, wohnhaft …, Bremen 2. Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Gröpelingen/Walle Sozialdienst Junge Menschen,

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AG Bremen: Bei Desinteresse eines Elternteils an dem Wohl des gemeinsamen Kindes, ist diesem das Sorgerecht in Teilbereichen zu entziehen

AG Bremen, Beschluss vom 07.11.2017 – 69 F 3614/17 EASO Amtsgericht Bremen Beschluss In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für … Beteiligte: 1. …, geboren am … in Bremen, wohnhaft … Bremen 2. …, geboren am … in Dortmund, wohnhaft … Delmenhorst – Mutter 3. …, geboren

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AG Syke: Grundvoraussetzung der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft

AG Syke, Beschluss vom 28.04.2017 – 21 F 203/15 SO Grundvoraussetzung der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft. Liegt diese nicht vor, ist einem Elternteil das Sorgerecht allein zu übertragen.  Sind beide Eltern grundsätzlich in der Lage, das Kind zu

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BVerfG: Sorgerechtsentziehung ohne hinreichende Feststellung einer Kindeswohlgefährdung verletzt Elternrecht

BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 BvR 1202/17 Leitsätze des Verfassers: Die bloße Existenz „besser geeigneter Personen“ vermag einen Sorgerechtsentzug nicht zu rechtfertigen. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn im Falle des Verbleibs des Sorgerechts beim Betroffenen eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung zu befürchten wäre. Das Fehlen einer

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BVerfG: Auch ein unverwertbares familienpsychologisches Gutachten ist verwertbar

BVerfG, Beschluss vom 27. April 2017 – 1 BvR 563/17 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau J…, – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Kässens & Katenhusen, Kanonierstraße 1, 26135 Oldenburg – gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Januar 2017 – 11 UF 150/16 -, b) den

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OLG Hamm: Keine hohen Erfolgsaussichten in Sorgerechtsstreitigkeiten bei der VKH-Bewilligung erforderlich

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2016 – 2 WF 46/16 Oberlandesgericht Hamm Beschluss Leitsätze: 1. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren ist bereits dann gegeben, wenn

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BGH: Zur Beschwerde gegen Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den anderen Elternteil

BGH, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 67/14 Nichtamtlicher Leitsatz: Maßnahmen nach § 1666 BGB sind grundsätzlich nur als vorübergehend anzusehen und erwachsen nur in formelle, nicht jedoch in materielle Rechtskraft. Im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach vorausgegangenem Entzug der elterlichen Sorge ist immer auch zu

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BGH: Zur gemeinsamen elterlichen Sorge gegen den Willen des Ex-Partners

BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Amtliche Leitsätze a) Auch bei der „negativen“ Kindeswohlprüfung nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge

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