In einem Umgangsverfahren erreicht mich gerade ein Schreiben des Jugendamtes Bremen an das Familiengericht, in dem mitgeteilt wird, dass die Case Managerin an dem anberaumten familiengerichtlichen Erörterungstermin nicht teilnehmen kann. Als Begründung wird angeführt: „Aufgrund eines personellen Unterhangs befindet sich das Team des Sozialdienst Junge Menschen —,
Weiterlesen ... →Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.07.2016 – 10 WF 123/16 Tenor 1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – R vom 17. Mai 2016 abgeändert. Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben. 2. Die Kosten
Weiterlesen ... →BGH XII ZB 601/15 vom 1. Februar 2017 Leitsätze: „Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen
Weiterlesen ... →OLG Schleswig, Beschluss vom 22. September 2015 – 10 UF 105/15 Tenor 1.Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lübeck vom 8. Mai 2015 (125 F 45/15) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen
Weiterlesen ... →OLG Hamm · Beschluss vom 14. Oktober 2014 · Az. 6 WF 110/14 Leitsätze: Im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind vor Anrufung des Gerichts die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. Ein ohne Einschaltung des Jugendamtes erhobener gerichtlicher Antrag ist daher in der Regel mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu
Weiterlesen ... →Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 22.07.2015 – 67 F 394/15 SO Amtsgericht Bremen Beschluss In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für T. D. G. Beteiligte: 1. T. D. G., geboren am … in Bremen, wohnhaft: … Bremen 2. Rechtsanwältin J. L., Bremen – Verfahrensbeiständin – 3. R.
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