AG Dortmund: Eine Flächenabweichung von 9,9767% führt nicht zu einem Mietmangel

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 26.11.2013 – 425 C 7773/12 Leitsätze: 1.Die Angabe eine Wohnfläche in einem Wohnraummietvertrag stellt regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. 2.Bei einer Flächenabweichung von mehr als 10% besteht eine tatsächliche unwiderlegliche Vermutung für eine Gebrauchsbeeinträchtigung. 3.Die Grenze ist starr, so dass bei einer Flächenabweichung von

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Schönheitsreparaturen Teil 12: Kostentragung künftiger Schönheitsreparaturen einschließlich Umsatzsteuer = Abgeltungsklausel?

BGH, Urteil vom 16. 6. 2010 – VIII ZR 280/09; LG Berlin (Lexetius.​com/​2010,2188) = WuM 2010, 478 Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat, so schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag

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Schönheitsreparaturen Teil 11: Schönheitsreparatur auch, wenn die Durchführung sinnlos ist?

Die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparatur bleibt auch dann bestehen, wenn deren Durchführung eigentlich sinnlos ist, weil die Mietwohnung beispielsweise abgerissen oder ein Totalumbau geplant wird. Insoweit soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des Mieters vermieden werden. Der Mieter muss zwar nicht die sinnlosen Arbeiten durchzuführen, es ist aber

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Schönheitsreparaturen Teil 10: Schadensersatz des Vermieters

1) Klausel ist wirksam, die Schönheitsreparaturen wurden aber nicht durchgeführt: Hat ein Mieter trotz Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen diese zum Übergabetermin nicht ausgeführt, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Nachdem der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat (genaue Bezeichnung der durchzuführenden Arbeiten angeben!) und

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Schönheitsreparaturen Teil 9: Abgesteckter Rahmen, innerhalb dessen der Mieter in AGB zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann.

Die Ausgestaltung der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen darf dem Mieter keine wirtschaftlichen Belastungen auferlegen, die dieser nicht durch sein eigenes Verhalten beeinflussen kann. Hier nun lässt sich die Verbindung zu der jüngeren Rechtsprechung des BGH ziehen, die in einer Reihe von Entscheidungen den Rahmen abgesteckt hat,

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Schönheitsreparaturen Teil 8: Besenreine Übergabe

Nach dem Urteil des BGH vom 28. 6. 2006 – VIII ZR 124/05 beschränkt sich die Verpflichtung zur „besenreinen“ Rückgabe der Mietwohnung auf die Beseitigung grober Verschmutzungen, siehe auch LG Saarbrücken, WuM 1998, 689 f.; LG Wiesbaden, WuM 2001, 236, 237; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau bei

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Schönheitsreparaturen Teil 7: Schönheitsreparaturen auf Räume des Wohnbereichs

Wenn weiter nichts vereinbart wurde, beziehen sich die Schönheitsreparaturen nur auf Räume des Wohnbereichs. Ausgeschlossen sind daher Keller, Speicher, Treppenhaus, Garage oder auch ein eventuell vorhandener Balkon. Etwas anderes gilt nur, wenn im Mietvertrag „Nebenräume“ oder „sonstige Räume“ genannt sind. Dann sind auch Kellerräume oder „sonstige Räume“

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Schönheitsreparaturen Teil 6: Die Klausel „Die Kosten trägt der Mieter“

Nach dem BGH (VIII ZR 339/03) ist eine Klausel im Mietvertrag „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ wirksam, denn sie regelt nicht nur die Kostenfrage, sondern sie verpflichtet den Mieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen. Der auf „Mai 1978“ datierte Formularmietvertrag enthielt in § 5 unter der

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BGH zur Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter bei einer Mieterhöhung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2010 – VIII ZR 315/09 – Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache (hier: Bad und Sammelheizung) bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet

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