SG Bremen: Ein Umzug in einer größeren Wohnung kann erforderlich sein, wenn das Kinderzimmer lediglich 6 m2 groß ist

SG Bremen, Beschluss vom 26.03.2018 – S 16 AS 315/18 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. P. J., Bremen, 2. M. J., Bremen, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch die Geschäftsführerin, Doventorsteinweg 48 – 52,

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BVerfG: Keine zwangsweise Durchführung von Umgangskontakten im Beisein eines Sachverständigen

BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 1 BvR 2222/01 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde  des Herrn B… – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heike Hase und Koll., Ritterstraße 102, 14770 Brandenburg – gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2001 – 15

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AG Syke: Grundvoraussetzung der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft

AG Syke, Beschluss vom 28.04.2017 – 21 F 203/15 SO Grundvoraussetzung der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft. Liegt diese nicht vor, ist einem Elternteil das Sorgerecht allein zu übertragen.  Sind beide Eltern grundsätzlich in der Lage, das Kind zu

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BVerfG: Sorgerechtsentziehung ohne hinreichende Feststellung einer Kindeswohlgefährdung verletzt Elternrecht

BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 BvR 1202/17 Leitsätze des Verfassers: Die bloße Existenz „besser geeigneter Personen“ vermag einen Sorgerechtsentzug nicht zu rechtfertigen. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn im Falle des Verbleibs des Sorgerechts beim Betroffenen eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung zu befürchten wäre. Das Fehlen einer

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BGH: Doppelresidenz kann auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden

BGH XII ZB 601/15 vom 1. Februar 2017 Leitsätze: „Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen

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OLG Bremen: Eine Beschleunigungsrüge unter Hinweis auf eine unterlassene oder zu großzügige Fristsetzung bei Gutachteraufträgen bereits bei Auftragserteilung ist ausgeschlossen

OLG Bremen, Beschluss vom 02.02.2017 – 4 UF 14/17 Leitsätze des Verfassers Die vom Familiengericht in einem familienpsychologischen Sachverständigengutachten gesetzte Frist, innerhalb derer das Gutachten zu erstatten ist, kann nicht zur Begründetheit der Beschleuinigungsbeschwerde führen. Zwar kann die unterlassene oder zu großzügige Fristsetzung bei Gutachteraufträgen ein Umstand

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OLG Saarbrücken: Zu den Anforderungen an die (familien-)gerichtliche Beweiswürdigung eines Sachverständigengutachtens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.02.2016 – 6 UF 8/16 Soll eine Maßnahme nach § 1666 BGB allein auf Defizite bei der Erziehungsfähigkeit der Eltern und ungünstige Entwicklungsbedingungen gegründet werden, so müssen wegen Art. 6 Abs. 2 und 3 GG die dem Kind deshalb drohenden Schäden ihrer Art,

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OLG Hamm: Keine hohen Erfolgsaussichten in Sorgerechtsstreitigkeiten bei der VKH-Bewilligung erforderlich

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2016 – 2 WF 46/16 Oberlandesgericht Hamm Beschluss Leitsätze: 1. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren ist bereits dann gegeben, wenn

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BGH: Sorgerecht bei Auswanderung und zur Sachaufklärung durch das Familiengericht anhand von Kindeswohlkriterien

  BGH, Beschluss vom 28.04.2010 – XII ZB 81/09 Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens –

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